__ als beschuldigte Person im eigenen Verfahren und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde das Teilnahmerecht demgegenüber nicht gewährt (pag. 304 ff.). Die nächste delegierte Einvernahme vom 7. Juni 2022 fand parteiöffentlich statt und I.________ tätigte zu fast jedem Aspekt Aussagen; einzig zur Qualität des Kokains äusserte er sich an dieser Einvernahme nicht mehr. K.________ wurde am 25. März 2022 als Beschuldigter im eigenen Strafverfahren und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten delegiert, ohne Gewährung des Teilnahmerechts, einvernommen (pag.