An dieser Einvernahme wurde weder dem Beschuldigten noch dessen Anwalt das Teilnahmerecht gewährt, der Beschuldigte aber auch nicht namentlich belastet. I.________ wurde am 9. Februar 2022 als beschuldigte Person einvernommen, wobei es sich nicht um eine delegierte Einvernahme handelte, sondern um eine polizeiliche Kurzeinvernahme, weshalb die Teilnahmerechte nicht gewahrt werden mussten (pag. 302 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 16. März 2022 von I.________ als beschuldigte Person im eigenen Verfahren und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde das Teilnahmerecht demgegenüber nicht gewährt (pag.