792 Z. 12 ff.). Mit Blick auf sämtliche Ausführungen kann zusammenfasst und wie eingangs erwähnt festgehalten werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als nicht konstant, unglaubhaft und in der Mehrheit widersprüchlich erweisen. Sie lassen sich zudem weder mit den Sicherstellungen der Hausdurchsuchung, noch den Observationsergebnissen, den Anhaltungen der Polizei, den Mobiltelefonauswertungen oder den Aussagen von O.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ in Einklang bringen. Weiter sprechen die einschlägige Vorstrafe aus der Verurteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 (pag.