21 Schliesslich müssen die Aussagen des Beschuldigten auch aufgrund der zahlreichen Gegenangriffe als unglaubhaft bezeichnet werden. So gab er auf Vorhalt der Aussage von O.________, wonach er hauptsächlich alleine nach R.________ gegangen sei, um Kokain zu kaufen, an, diese habe «nur Panik und habe vermutlich einfach irgendetwas gesagt.» (pag. 380 Z. 66 ff.).