vernahme, beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 340 Z. 44 ff.). Seine Aussage wird zudem dadurch gestützt, dass der Beschuldigte und er gemäss Auswertung des Mobiltelefons in der Zeit vom 19. Dezember 2021 bis zum 6. März 2022 wiederholt Nachrichten ausgetauscht hatten, wozu J.________ in seiner Einvernahme erklärte, dass es dabei um Kokain gegangen sei (pag. 329 Z. 211 ff.).