383 Z. 191 ff.). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb M.________, welchen der Beschuldigte seit seiner Kindheit kennen will, die Wohnung verlassen sollte, nur weil die Mutter mit ihrer Kollegin nach Hause kommt, zumal der Beschuldigte angab, nichts an M.________ verkauft zu und auch nichts von dessen Drogenkonsum gewusst zu haben (pag. 383 Z. 194 ff., pag. 394 f. Z. 35 ff., pag. 439 Z. 66 f.). M.________ gab demgegenüber an, beim Beschuldigten zweimal Kokain gekauft zu haben (pag. 242 Z. 180 ff.) und bei seiner Anhaltung nach dem Besuch beim Beschuldigten konnten rund 26 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden (pag. 383 Z. 198 ff.). Auch J.________ äusserte in seiner Ein-