Aufgrund der Einträge in den Notizbüchern, des Geldes in gassenüblicher Stückelung sowie der drei sichergestellten Minigrips mit Kokaingemisch ist überdies davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokain auch verkaufte. Dies geht auch aus den oben dargelegten Observationsergebnissen der Kantonspolizei Bern hervor (vgl. Ziff. 7.3.1 hiervor), wonach I.________ und M.________ nach einem Treffen mit dem Beschuldigten mit Kokain angehalten wurden. Die Mobiltelefonnummer von I.________ findet sich – wie bereits ausgeführt – im Mobiltelefon des Beschuldigten unter dem Namen «AI.