399 Z. 230 ff.). Insgesamt kann zum Notizbuch somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten dazu ebenfalls als unglaubhaft zu werten sind und darauf hindeuten, dass er in den Notizbüchern Einträge von Kokainkonsumenten mit Kokainschulden aufgeschrieben hatte. Dies wurde auch von O.________ zu Protokoll gegeben, indem sie ausführte, der Beschuldigte habe in einem schwarzen Buch mit Muster,