Die wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten dazu vermögen diese Erkenntnis nicht umzustossen. So gab er in seiner Einvernahme am 8. März 2022 an, das Mobiltelefon gehöre eigentlich ihm, habe aber keine SIM-Karte, sei nicht in Betrieb und der PIN-Code sei ihm nicht bekannt (pag. 360 f. Z. 121 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2022 erklärte er dann auf Nachfrage, er habe das iPhone vor «ca. einem Tag» von seinem Nachbarn, von K.________, für CHF 120.00 gekauft, den PIN habe ihm sein Nachbar am nächsten Tag gegeben (pag. 385 Z. 275 ff.). In der Einvernahme vom 18. Mai 2022 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von O.________, K.______