Dieses iPhone wurde bei der Hausdurchsuchung im Schrank des vom Beschuldigten bewohnten Zimmers sichergestellt (pag. 456, pag. 479, pag. 493.2 Ziff. 1.2.). Beides, mithin die Aussagen von O.________, K.________ und die Sicherstellung des iPhones beim Beschuldigten, sprechen somit dafür, dass es sich beim Eintrag im Notizbuch «AK________» (pag. 411) um K.________ handelt, der zu Protokoll gegeben hatte, beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben. Die wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten dazu vermögen diese Erkenntnis nicht umzustossen.