_» ist zu berücksichtigen, dass O.________ angab, ein Mann mit Glatze und Brille aus dem gleichen Wohnblock, in welchem der Beschuldigte gewohnt habe, sei immer wieder mit elektrischen Geräten und einem Mobiltelefon, welches bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei, beim Beschuldigten vorbeigegangen (pag. 278 f. Z. 103 ff., pag. 279 Z. 108 ff., pag. 281 Z. 207 ff.). K.________ gab zu Protokoll, er habe dem Beschuldigten ein Mobiltelefon iPhone 7 oder 6 als Bezahlung für Kokain gegeben (pag. 316 Z. 98 ff., pag. 317 Z. 129 ff., pag. 321 Z. 59 f.). Dieses iPhone wurde bei der Hausdurchsuchung im Schrank des vom Beschuldigten bewohnten Zimmers sichergestellt (pag.