387 Z. 377). Er möge es nicht, Notizen auf dem Mobiltelefon zu machen, weshalb er diese im Buch aufgeschrieben habe (pag. 387 Z. 378 f.). Abgesehen davon, dass sich diese Aussagen des Beschuldigten als vorgeschobene Schutzbehauptungen entpuppen, erweisen sie sich auch aufgrund der Tatsache, dass die beiden Notizbücher auf dem Nachttisch des Beschuldigten sichergestellt wurden und die Einträge Namen und dahinter verschiedene Geldbeträge enthielten ((pag. 391, pag. 410 ff.), als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei «AL.________» um L.________ handelt (pag. 397 Z. 136). Dessen Telefonnummer hatte der Beschuldigte in seinem Mobiltelefon unter «AL.