18 dieser unglaubhaften und nicht konstanten Angaben des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es die Stelle bei der Firma S.________ gar nicht gab und es sich beim auf dem Nachttisch sichergestellten Geld nicht um Lohn aus dieser Stelle handelte, sondern dieses mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln im Zusammenhang stand. Auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Einträgen in den beiden Notizbüchlein auf dem Nachttisch sind widersprüchlich und oberflächlich gehalten und sprechen dafür, dass der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nachging.