Weiter stellt sich die Frage, weshalb die Kollegen des Beschuldigten die gesamte Menge des Kokains, welches gemäss Aussagen des Beschuldigten kurz vor der Anhaltung gekauft worden sein soll («vor drei Tagen in N.________», pag. 366 Z. 397 f.), bei ihm bzw. in der Wohnung seiner Mutter belassen sollten, obwohl sie sich nach dem Kauf offenbar bereits einmal zum gemeinsamen Kokainkonsum getroffen hatten (pag. 366 Z. 406 f.).