Auch würde sich bei dieser Ausgangslage (erstmals in N.________ bei einem ihnen/ihm unbekannten Dealer) die Frage stellen, woher der Beschuldigte und seine Kollegen gewusst hatten, wie teuer das Kokain sein würde. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft des Kokains auch diametral den glaubhaften Aussagen seiner Freundin, O.________ (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 7.3.5.2), widersprechen. Auf Vorhalt ihrer Aussagen, wonach der Beschuldigte das Kokain jeweils in R.________ gekauft habe, gab dieser an, er habe vielleicht zweimal in R.________ Kokain am Bahnhof bzw. selten im Ausgang in R.________ gekauft, jeweils 0.3 Gramm zu CHF 50.00 (pag. 380 Z. 73 ff., pag.