15 keinen gemacht, womit die Aussage von O.________, wonach er Geld nach Marokko geschickt habe, nicht stimme (pag. 401 Z. 351 ff.). Auf Vorhalt des anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Mutter im von ihm bewohnten Zimmer sichergestellten Kokains von rund 64 Gramm brutto führte der Beschuldigte wenig glaubhaft aus, er habe dies gemeinsam mit ein paar Kollegen zum Eigenkonsum gekauft (pag. 362 Z. 191 ff., pag. 374 Z. 65 ff., pag. 438 Z. 34 ff., pag. 791 Z. 32 ff.), wollte aber keine Namen nennen (pag. 362 Z. 195, pag. 374 Z. 67 f., pag. 396 Z. 94 f.).