Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten insgesamt widersprüchlich, nicht konstant, wenig überzeugend und damit insgesamt als unglaubhaft. Wie bereits ausgeführt, bestritt der Beschuldigte konstant, Kokain verkauft zu haben. Er habe lediglich (rund einen Monat vor seiner Anhaltung) für den Konsum von ihm bekannten Leuten auch etwas Kokain bestellt, dieses weitergegeben und dafür eine Linie Kokain zum Konsumieren erhalten (pag. 396 Z. 122 ff., pag. 397 Z. 136 ff., pag. 398 Z. 182 ff., pag. 398 Z. 189 ff.).