Das war für mich kein Drogenhandel, ich habe es nur weitergegeben, dass ich selber rupfen kann bzw. 1-2 selber bekomme»). Belastende Aussagen seiner Abnehmer weist der Beschuldigte jeweils mit einem Gegenangriff zurück (vgl. exemplarisch pag. 384 Z. 263: «I.________ gibt mir selber Kokain. Er bringt mir auch Kokain. Er verkauft mir Kokain»; pag. 387 Z. 399 ff. und auf Vorhalt der Aussagen von J.________: «Dies stimmt gar nicht. Null. Was will er überhaupt kaufen, so viel Schulden wie er hat»; pag. 399 Z. 224 ff. und auf Vorhalt der Aussagen von K.________: «Ich sage ihnen jetzt etwas. Er war der der mir Kokain gebracht hatte.