Der Beschuldigte macht oft karge und stereotype Aussagen, weicht unangenehmen Fragen aus oder bagatellisiert sein Verhalten. Konstant blieb er dabei, nicht mit Drogen gehandelt zu haben, sondern höchstens ab und an etwas Kokain an Kollegen weitergegeben zu haben (vgl. pag. 359 Z. 43 ff. «Handeln kann man dazu nicht sagen»; pag. 397 Z. 139 ff.: «Eben, ich habe weitergegeben. Vielleicht habe ich 0.1 oder 0.2 Gramm erhalten, weil ich ihm etwas weitergegeben habe»; pag. 440 Z. 109 ff.: Das war für mich kein Drogenhandel, ich habe es nur weitergegeben, dass ich selber rupfen kann bzw. 1-2 selber bekomme»).