14 7.3.4 Aussagen des Beschuldigten Für die Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 852 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeichnet sich […] durch das Vorhandensein zahlreicher, teilweise ausgeprägter Lügensignale und nur weniger Realkennzeichen aus. Der Beschuldigte macht oft karge und stereotype Aussagen, weicht unangenehmen Fragen aus oder bagatellisiert sein Verhalten.