Nach der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten in D.________ erfolgte eine weitere Hausdurchsuchung an der Meldeadresse des Beschuldigten, ebenfalls eine Wohnung in D.________, die zu diesem Zeitpunkt von Q.________ und deren Freund bewohnt und gemietet wurde. Der Beschuldigte gab an, dass er für diese Wohnung keinen Zutritt und keinen Schlüssel mehr habe. Auch Q.________ erklärte, dass der Beschuldigte schon längere Zeit nicht mehr bei ihr und ihrem Freund wohne.