Zu den Observationen erwog die Vorinstanz weiter Folgendes (pag. 847 f., S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zumal sich die Anhaltspunkte auf Betäubungsmittelhandel offensichtlich verdichtet hatten, ordnete die Staatsanwaltschaft am 22.02.2022 die Observation des Beschuldigten an (pag. 589). Am 05.03.2022 konnte M.________ beim Betreten der Liegenschaft in D.________ beobachtet werden, wobei er diese rund eine Viertelstunde später wieder verliess (pag. 242 Z. 180 ff.; pag. 382 f. Z. 178 ff.)