) durch die Kantonspolizei Bern delegiert einvernommen. I.________ wurde am 9. Februar 2022 polizeilich zu seinem Betäubungsmittelkonsum (Kurzeinvernahmeprotokoll, pag. 302 f.) einvernommen. Delegierte Einvernahmen durch die Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten erfolgten am 16. März 2022 (pag. 304 ff.) und am 7. Juni 2022 (pag. 310 ff.). K.________ wurde am 25. März 2022 durch die Kantonspolizei Bern delegiert als beschuldigte Person wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einvernommen.