9 M.________ wurde am 5. März 2022 durch die Kantonspolizei Freiburg (pag. 232 ff.) und am 28. April 2022 durch die Kantonspolizei Bern (pag. 237 ff.) als beschuldigte Person wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einvernommen. L.________ wurde am 25. März 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als beschuldigte Person und im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson (pag. 264 ff.) sowie am 7. Juni 2022 (pag. 272 ff.) durch die Kantonspolizei Bern delegiert einvernommen.