372 ff.) und am 9. September (pag. 437 ff.) durch die Staatsanwaltschaft sowie am 21. Juni 2023 erstinstanzlich durch die Vorinstanz einvernommen (pag. 785 ff.). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1069 ff.).