Zwar verneinte der Beschuldigte im Verfahren jegliche Veräusserungshandlungen an Dritte. Aus seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte stets von einer Weitergabe gegen Geld sprach, was letztlich einen Verkauf darstellt (vgl. bspw. pag. 1082 Z. 5 ff.). Bestritten werden demgegenüber die Mengenangaben des Kokaingemischs und der Reinheitsgrad.