II.1.1. sowohl in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Menge des Kokaingemischs unbestritten, jedoch hinsichtlich des Anstalten Treffens zum Verkauf und der Menge reinen Kokains bestritten. Der Schuldspruch gemäss Ziff. II.1.2. ist angesichts der Anträge an der oberinstanzlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und den Verkauf an Dritte an sich nicht bestritten. Zwar verneinte der Beschuldigte im Verfahren jegliche Veräusserungshandlungen an Dritte.