792 Z. 1 ff.). Er habe lediglich für den Konsum von ihm bekannten Leuten auch etwas Kokain bestellt und dafür eine Linie Kokain zum Konsumieren erhalten (pag. 396 Z. 122 ff.; pag. 397 Z. 136 ff., pag. 398 Z. 182 ff.). Rund einen Monat vor seiner Anhaltung habe er mit der Weitergabe von Kokain angefangen (pag. 398 Z. 189 ff.). Aufgrund der Anträge an der oberinstanzlichen Verhandlung ist der Schuldspruch gemäss Ziff. II.1.1. sowohl in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Menge des Kokaingemischs unbestritten, jedoch hinsichtlich des Anstalten Treffens zum Verkauf und der Menge reinen Kokains bestritten.