Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.1.), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS; Ziff. II.1. und 3. sowie Ziff. V.5), die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.4.) und der Widerruf (Ziff. III). Nicht