I. (Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor dem 23. Juni 2023), Ziff. II.2. (Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00) sowie Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einzug des beschlagnahmten Deliktserlöses von CHF 8'980.00 und Vernichtung diverser Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.