5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2024 in Teilen angefochten (pag. 908). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (beides Ziff. II.1.), die Landesverweisung (Ziff. II.3.) und den Widerruf (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind Ziff. I. (Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor dem 23. Juni 2023), Ziff.