3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung sei zu verzichten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 8'980.00 sei als Deliktserlös einzuziehen (Art. 70 StGB). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 4. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).