und er sei in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit sei auf 4 Jahre festzusetzen. 5 Die Untersuchungshaft von 92 Tagen sei vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen;