4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 1107 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich