2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt E.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. Juli 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 829). Die Berufungserklärung datiert vom 5. Oktober 2023 und langte fristund formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 907 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 sowohl auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 915 f.).