Ferner bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren und traf die weiteren Verfügungen (Einzug des beschlagnahmten Deliktserlöses von CHF 8'980.00, Vernichtung diverser Gegenstände, Verfügungen betreffend üED- und DNA-Daten, Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS], alles pag. 823 f., Ziff. IV und V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).