II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz widerrief alsdann den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug, auferlegte ihm die Kosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren und verzichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung (pag. 822, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt E._____