in der Zeit von 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und anderswo an verschiedene Abnehmer sowie der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Juni 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und anderswo, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei sie für eine Teilstrafe von 18 Monaten den Vollzug aufschob, die Probezeit auf vier Jahre festsetzte und die ausgestandene Untersuchungshaft von 92 Tagen an den zu vollziehenden Teil von 12 Monaten