Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 437 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.) Oberrichter Zbinden, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (Mandat sistiert) v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 23. Juni 2023 (PEN 22 262) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. Juni 2023 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht, nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit angeblich begangen vor dem 23. Juni 2020, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein (pag. 821, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und andernorts durch Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 62,5 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 88-89%, entsprechend 55,5 Gramm reines Kokain) am 8. März 2022 in D.________ und durch Erwerb, Besitz und Verkauf von total 117,8 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 83-89%, entsprechend 98,9 Gramm reines Kokain) in der Zeit von 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und anderswo an verschiedene Abnehmer sowie der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Juni 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und anderswo, schuldig. In Anwendung der einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu ei- ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei sie für eine Teilstrafe von 18 Monaten den Vollzug aufschob, die Probezeit auf vier Jahre festsetzte und die ausgestande- ne Untersuchungshaft von 92 Tagen an den zu vollziehenden Teil von 12 Monaten anrechnete, zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, zu einer Landesverweisung von sieben Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'979.30 (pag. 821 f., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz widerrief alsdann den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug, auferlegte ihm die Kosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren und verzichtete auf die Aus- richtung einer Entschädigung (pag. 822, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Ferner bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten im erstinstanzlichen Verfahren und traf die weiteren Verfügungen (Einzug des beschlagnahmten Deliktserlöses von CHF 8'980.00, Vernichtung diverser Ge- genstände, Verfügungen betreffend üED- und DNA-Daten, Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS], alles pag. 823 f., Ziff. IV und V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt E.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. Juli 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 829). Die Berufungserklärung datiert vom 5. Oktober 2023 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 907 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 sowohl auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 915 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Über den Beschuldigten wurde im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 2. Juli 2024, pag. 963 ff.), eine Bestätigung des Sozialamts F.________ betreffend Sozi- alhilfebezug (datierend vom 3. Juli 2024, pag. 966), ein ergänzender Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend Prüfung der strafrechtlichen Lan- desverweisung (datierend vom 16. Juli 2024, pag. 960 ff.), ein aktueller Strafregis- terauszug (datierend vom 24. Juli 2024, pag. 974 ff.) sowie je ein aktueller Führungsbericht der Strafanstalt G.________ und des Untersuchungsrichteramts Solothurn (datierend vom 25. bzw. 26. Juli 2024, pag. 982 ff. bzw. pag. 987 f.) ein- geholt. Zudem wurden bei der Strafabteilung des Richteramts Thal-Gäu mit Schrei- ben vom 11. Juli 2024 die Akten ________ ediert und daraus Kopien einer Über- sicht über das Verfahren bis zur Anklageerhebung, des Ermittlungsberichts vom 11. August 2023, des Nachtragsrapportes vom 9. Oktober 2023, der Anklageschrift vom 4. April 2024, der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung beim Richteramt Thal-Gäu am 28. Juni 2024, des Urteils vom 5. Juli 2024 des Richteramts Thal-Gäu, der Berufungsanmeldung von Rechtsanwalt H.________ (damaligem Rechtsanwalt) vom 15. Juli 2024 gegen dieses Urteil so- wie eines Auszugs aus einem von der Staatsanwaltschaft Solothurn eingeholten Gutachten über den Beschuldigten vom 24. November 2023 zu den Akten genom- men (pag. 993 ff.). Die Verteidigung reichte an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Be- schuldigten einen ärztlichen Diagnosebericht über seine Mutter, eine Verfügung be- treffend das Zusprechen von Hilflosenentschädigung für die Mutter des Beschuldig- ten, eine Terminbestätigung für die Trisomie-Sprechstunde des Bruders des Be- schuldigten sowie eine Verfügung betreffend die Leistungen für die Sonderschu- lung des Bruders des Beschuldigten ein. Diese Unterlagen wurden an der oberin- stanzlichen Verhandlung ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 1068 und pag. 1069 ff.). Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Per- son sowie zur Sache befragt (pag. 1069 ff.). 3 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten an der oberinstanzli- chen Verhandlung Folgendes (pag. 1102 f., Hervorhebungen im Original): 1. Die Ziffern II.1 (Widerhandlungen gegen BetmG, mengenmässig qualifiziert und Freiheitsstrafe von 30 Monaten) des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juni 2023 sei- en aufzuheben und der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 8. März 2022 in D.________ und andernorts, im Einzelnen wie folgt: 1.1. durch Erwerb und Besitz eines Kokaingemischs von 62,4g mit Reinheitsgrad von 88%, somit 54,91g reines Kokain, festgestellt am 8. März 2022 in D.________, 1.2. durch Verkauf von total maximal 50,7g Kokaingemisch, mit unterschiedlichen Reinheitsgra- den bzw. einer maximalen Gesamtmenge an reinem Kokain von 26g, in der Zeit ab Mitte Ok- tober 2021 bis 8. März 2022 in D.________ und andernorts, im Einzelnen an: - I.________, maximal 3,25g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 30% (ausma- chend 0,98g reinem Kokain) in einem Zeitraum von 2 Monaten vor dem 8. März 2022, - J.________, maximal 2,6g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 30% (ausma- chend 0,78g reinem Kokain) in einem Zeitraum von 10 Wochen ab Mitte Oktober 2021 bis Neujahr 2022, - K.________, maximal 8,45g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 30% (ausma- chend 2,54g reinem Kokain) in einem Zeitraum von 2 Monaten vor dem 8. März 2022, - L.________, maximal 10,4g Kokaingemisch mit Reinheitsgrad von 30% (ausmachend 3,12g reinem Kokain) in einem Zeitraum von 2 Monaten vor dem 8. März 2022, - M.________, maximal 26g Kokaingemisch mit unterschiedlichen Reinheitsgraden von 30% und 89% (ausmachend 18,6g reinem Kokain) im Januar 2022 und am 5. März 2022, und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Die Untersuchungshaft sei an die bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Die Ziffer II.3 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juni 2023 (Lan- desverweisung) sei aufzuheben und von einer Landesverweisung abzusehen. 3. Die Ziffern III.1, III.2 und III.3 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Ju- ni 2023 (Widerruf) seien aufzuheben, auf einen Widerruf des aufgeschobenen Vollzugs der Geld- strafe gemäss Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 zu verzichten, die Verfahrenskosten für das Wi- derrufsverfahren dem Kanton aufzuerlegen und dem Beschuldigten dafür eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungs- führer eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 1107 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung betreffend Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit angeblich vor dem 23.06.2020 begangen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 23.06.2020 bis 08.03.2022 in D.________ und anderswo schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung von 3 Tagen verurteilt wurde; II. A.________ sei zusätzlich zum Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 01.07.2020 bis 08.03.2022 in D.________ und andernorts, im Einzelnen wie folgt: 1. durch Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 62,4g Kokaingemisch (mit ei- nem Reinheitsgrad von 88-89%, entsprechend 55,5g reines Kokain), festgestellt am 08.03.2022 in D.________; 2. durch Erwerb, Besitz und Verkauf von total 117,8g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83-89%, entsprechend 98,9g reines Kokain), begangen in der Zeit von 01.07.2020 bis 08.03.2022 in D.________ und anderswo an folgende Abnehmer: - an I.________: 20g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entsprechend 16,6g reines Kokain); - an J.________: 13g reines Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entsprechend 10,8g reines Kokain); - an K.________: 35g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entsprechend 29g reines Kokain); - an L.________: 24g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entsprechend 19,9g reines Kokain); - an M.________: 19,8g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 89%, entsprechend 17,6g reines Kokain) sowie 6g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entsprechend 5g reines Kokain); und er sei in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teil- strafe von 18 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit sei auf 4 Jahre fest- zusetzen. 5 Die Untersuchungshaft von 92 Tagen sei vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe anzu- rechnen; 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren inkl. Ausschreibung im SIS. 3. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 04.10.2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu wider- rufen. Die Strafe sei zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 seien A.________ aufzuerle- gen. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung sei zu verzichten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 8'980.00 sei als Deliktserlös einzuziehen (Art. 70 StGB). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 4. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. Ok- tober 2024 in Teilen angefochten (pag. 908). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (beides Ziff. II.1.), die Landesverweisung (Ziff. II.3.) und den Widerruf (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind Ziff. I. (Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Konsumwider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor dem 23. Juni 2023), Ziff. II.2. (Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz und Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00) sowie Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einzug des beschlagnahmten De- liktserlöses von CHF 8'980.00 und Vernichtung diverser Gegenstände) in Rechts- kraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.1.), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informa- tionssystem (SIS; Ziff. II.1. und 3. sowie Ziff. V.5), die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.4.) und der Widerruf (Ziff. III). Nicht 6 der Rechtskraft zugänglich und von der Kammer ebenfalls zu überprüfen sind die Verfügungen betreffend üED- und DNA-Daten (Ziff. V.3. und 4. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der (ehemali- gen) Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, ist in erster In- stanz nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestset- zung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 18. Oktober 2022 Folgendes vor- geworfen (pag. 716 ff., Hervorhebungen im Original): 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen in D.________, und anderswo, in der Zeit von ca. Mitte 2020 bis am 8. März 2022, indem er von unbekannten Personen total ca. 177,4g – 249,4g Kokaingemisch (bzw. mindestens ca. 142,7 – 200,3g reines Kokain) erwarb, besass und an Drittpersonen verkaufte bzw. Anstalten zum Weiterverkauf traf, insbesondere begangen durch 1.1 Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von ca. 68,25g Kokain, festgestellt am 8. März 2022 in D.________, indem er von einer unbekannten Person 68,25g Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 88-89%, somit 55,5g reines Kokain) erwarb und bei seiner An- haltung besass (davon 64g in seinem Zimmer in einer Geldkassette versteckt, zusammen mit CHF 8'980.00), wobei davon auszugehen ist, dass er das Kokain an weitere Personen weiterverkaufen wollte; 1.2 Erwerb, Besitz und Verkauf von total mindestens 109g – 181g Kokain, begangen in der Zeit von ca. Mitte 2020 bis am 8. März 2022 in D.________, N.________ und andernorts, indem er unter mehreren Malen von unbekannten Personen total mindestens 109g – 181g Ko- kain (mit einem Reinheitsgehalt von ca. 80%, somit total mindestens 87,2g – 144,8g rei- nes Kokain) erwarb, bei sich zu Hause lagerte und für den Weiterverkauf aufbereitete (insb. portionierte und abpackte) und an die folgenden Personen zu einem Preis von total mindestens ca. CHF 9'000.00 – 15'900.00 verkaufte: - an I.________ total mindestens ca. 15 – 30g Kokain, davon am 09.02.2022 ca. 1,56g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 83-84%, zu einem Preis von total ca. CHF 1'200.00 – CHF 2'400.00, in einem Zeitraum von ca. 2-3 Monaten vor dem 08.03.2022 in D.________ und Umgebung; 7 - an J.________ total mindestens ca. 13g Kokain zu einem Preis von total ca. CHF 1'300.00, in der Zeit von ca. Oktober 2021 bis Neujahr 2022 in D.________; - an K.________ total mindestens ca. 35 – 40g Kokain zu einem Preis von total ca. CHF 3'500.00 – 4'000.00, in einem Zeitraum von ca. 6 Monaten bis am 08.03.2022 in D.________; - an L.________ total mindestens ca. 20 – 72g Kokain zu einem Preis von total ca. CHF 2'000.00 – 7'200.00, in einem Zeitraum seit ca. Mitte 2020 bis am 08.03.2022 in D.________ und Umgebung; - an M.________ total mindestens ca. 26g Kokain, davon am 05.03.2022 19,8g mit ei- nem Reinheitsgrad von 89%, zu einem Preis von total ca. CHF 1'000.00, ca. im Janu- ar 2022 und am 05.03.2022 in F.________ und in D.________; - sowie evtl. an weitere unbekannte Abnehmer zu unbekannten Zeitpunkten in der Zeit von ca. Mitte 2020 bis 08.03.2022 in D.________ und andernorts; […] 6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren, Kokain verkauft zu haben (pag. 359 Z. 45 ff., pag. 366 f. Z. 413 ff., pag. 368 Z. 485, pag. 374 Z. 55 ff., pag. 375 Z. 95 ff., pag. 381 Z. 121 f., pag. 383 Z. 198 ff., pag. 384 Z. 259 ff., pag. 385 Z. 320, pag. 386 Z. 355 ff., pag. 387 Z. 402 ff., pag. 394 f. Z. 35 ff., pag. 397 f. Z. 164 ff., pag. 398 Z. 195 ff., pag. 398 Z. 212 ff., pag. 430 Z. 29 ff., pag. 438 Z. 38 ff., pag. 439 Z. 74 ff., pag. 440 Z. 97 ff., pag. 791 Z. 18 ff., pag. 792 Z. 1 ff.). Er habe lediglich für den Konsum von ihm bekannten Leuten auch etwas Ko- kain bestellt und dafür eine Linie Kokain zum Konsumieren erhalten (pag. 396 Z. 122 ff.; pag. 397 Z. 136 ff., pag. 398 Z. 182 ff.). Rund einen Monat vor seiner An- haltung habe er mit der Weitergabe von Kokain angefangen (pag. 398 Z. 189 ff.). Aufgrund der Anträge an der oberinstanzlichen Verhandlung ist der Schuldspruch gemäss Ziff. II.1.1. sowohl in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Menge des Kokaingemischs unbestritten, jedoch hinsichtlich des Anstalten Treffens zum Ver- kauf und der Menge reinen Kokains bestritten. Der Schuldspruch gemäss Ziff. II.1.2. ist angesichts der Anträge an der oberin- stanzlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf den Erwerb, den Besitz und den Verkauf an Dritte an sich nicht bestritten. Zwar verneinte der Beschuldigte im Ver- fahren jegliche Veräusserungshandlungen an Dritte. Aus seinen Aussagen anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte stets von einer Weitergabe gegen Geld sprach, was letztlich einen Verkauf darstellt (vgl. bspw. pag. 1082 Z. 5 ff.). Bestritten werden demgegenüber die Mengenanga- ben des Kokaingemischs und der Reinheitsgrad. 8 7. Beweiswürdigung 7.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 845, S. 4 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 7.2 Beweismittel Der Kammer liegen zu den beiden Vorwürfen als objektive Beweismittel der Anzei- gerapport vom 10. Juni 2022 (pag. 191 ff.), der Rapport Forensik der Kantonspoli- zei Bern vom 17. April 2022 inklusive Asservaten-Sicherstellungsverzeichnis (pag. 205 ff.), die Aufträge zur Analyse von Betäubungsmitteln vom 9. März 2022 betreffend Sicherstellungen beim Beschuldigten (pag. 215 f.) und I.________ (pag. 219 f.), die forensisch-chemischen Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 25. März 2022 zu den Sicherstel- lungen beim Beschuldigten (pag. 212 ff.), vom 11. April 2022 zu den Sicherstellun- gen bei M.________ (pag. 217 f.) und vom 25. März 2022 zu den Sicherstellungen bei I.________ (pag. 221 ff.), die Fotodokumentation (pag. 463 ff.) und das Ver- zeichnis Sicherstellung der Hausdurchsuchung an der vom Beschuldigten bewohn- ten Adresse in D.________ vom 14. März 2022 (pag. 456 f. und pag. 463 ff.) vor. Zum Drogenkonsum des Beschuldigten liegt der bei ihm durchgeführte Drogen- schnelltest vom 8. März 2022 vor (pag. 204). Weiter finden sich in den Akten die Auswertungsergebnisse des Mobiltelefons des Beschuldigten zu den Kontakten mit L.________ («AL.________»), mit I.________ («AI.________») und mit J.________ («AJ.________», pag. 624 ff., pag. 634 ff. und pag. 332 ff.), der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Okto- ber 2021 mit dem forensisch-chemischen Gutachten des IRM der Universität N.________ vom 14. September 2020 (pag. 562 ff.), der Anzeigerapport gegen I.________ wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 9. Fe- bruar 2022 (pag. 302 f.), die Aktennotiz des überwachten Besuchs vom 3. Mai 2022 zwischen dem Beschuldigten und O.________ (pag. 177 ff.), ein Schreiben von K.________ vom 19. März 2022 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (pag. 662) sowie die Strafanzeige betreffend sexuelle Handlungen etc. an O.________ vom 6. März 2022 (pag. 226 ff.). Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 eingestellt (pag. 712 ff.). Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen folgender Personen vor: Der Beschuldigte wurde insgesamt sieben Mal befragt. So fanden am 8. März 2022 (pag. 357 ff.), am 30. März 2022 (pag. 378 ff.) und am 18. Mai 2022 (pag. 393 ff.) delegierte Einvernahmen durch die Polizei statt. Weiter wurde der Beschuldigte am 9. März 2022 (pag. 372 ff.) und am 9. September (pag. 437 ff.) durch die Staatsan- waltschaft sowie am 21. Juni 2023 erstinstanzlich durch die Vorinstanz einver- nommen (pag. 785 ff.). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Be- schuldigte nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1069 ff.). 9 M.________ wurde am 5. März 2022 durch die Kantonspolizei Freiburg (pag. 232 ff.) und am 28. April 2022 durch die Kantonspolizei Bern (pag. 237 ff.) als beschul- digte Person wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einvernommen. L.________ wurde am 25. März 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als beschuldigte Person und im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten als Auskunftsperson (pag. 264 ff.) sowie am 7. Juni 2022 (pag. 272 ff.) durch die Kantonspolizei Bern delegiert einvernommen. I.________ wurde am 9. Februar 2022 polizeilich zu seinem Betäubungsmittelkon- sum (Kurzeinvernahmeprotokoll, pag. 302 f.) einvernommen. Delegierte Einver- nahmen durch die Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person und als Auskunfts- person im Strafverfahren gegen den Beschuldigten erfolgten am 16. März 2022 (pag. 304 ff.) und am 7. Juni 2022 (pag. 310 ff.). K.________ wurde am 25. März 2022 durch die Kantonspolizei Bern delegiert als beschuldigte Person wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme sowie am 24. Mai 2022 wurde er als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten befragt (pag. 314 ff. und pag. 320 ff.). J.________ wurde am 25. März 2022 und am 7. Juni 2022 durch die Kantonspoli- zei Bern als beschuldigte Person und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz delegiert befragt (pag. 324 ff. und pag. 339 ff.). O.________ wurde am 16. März 2022 zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschuldigten durch die Kantonspolizei Bern im Beisein der Verteidigung des Beschuldigten als Auskunftsperson einver- nommen (pag. 276 ff.). Eine Einvernahme durch die Kantonspolizei Solothurn als Auskunftsperson zum Verdacht wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität durch den Beschuldigten fand am 19. März 2022 (pag. 285 ff.) statt. Dieses Verfahren wurde, wie hiervor bereits erwähnt, durch die Staatsanwaltschaft am 18. Oktober 2022 eingestellt. Weitere (in Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) Einvernahmen erfolgten mit O.________ am 2. Juni 2022 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 299 ff.) und am 21. Juni 2023 durch die Vorinstanz (pag. 781 ff.). Die Mutter des Beschuldigten, P.________, wurde durch die Kantonspolizei Bern am 16. März 2022 als Auskunftsperson delegiert einvernommen (pag. 343 ff.). Auf die zusammengefasste Wiedergabe der Inhalte der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet; soweit von Relevanz wird darauf im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. 10 7.3 Konkrete Beweiswürdigung 7.3.1 Observation Hinsichtlich der Observation der Kantonspolizei Bern kann vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 847, S. 6 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf Hinweise aus der Bevölkerung begann die Kantonspolizei Bern ab 25.01.2022 den Be- schuldigten bzw. dessen Domizil in D.________ zu überwachen (pag. 587). Am 09.02.2022 konnte I.________ von der Kantonspolizei dabei beobachtet werden, wie er die Liegenschaft in D.________ betrat und kurze Zeit später wieder verliess. Nachdem I.________ kurz darauf in F.________ zur Kontrolle angehalten wurde, konnten in seinen Effekten zwei Minigrip mit weissem Stein, brutto 2.37 g, sichergestellt werden (pag. 196). Die forensisch-chemische Auswertung des Materials ergab wenig später ein positives Resultat auf Kokain (pag. 221 ff.). Ergänzend zu diesen Ausführungen kann festgehalten werden, dass die bei I.________ anlässlich der Anhaltung vom 9. Februar 2022 sichergestellten zwei Minigrips von total 2.37 Gramm brutto (vgl. pag. 196 «Einleitung») bzw. 1.56 Gramm netto gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht vom 25. März 2022 reines Kokain von 0.66 Gramm (Kokainbase, Reinheitsgehalt 83%) und 0.65 Gramm (Kokainbase, Reinheitsgehalt 84%), insgesamt somit 1.31 Gramm reines Kokain enthielten (Kokainbase, pag. 221 f.). Zudem ergibt sich daraus sowie unter Beizug der polizeilichen Aktennotiz an die Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022, dass das bei I.________ sichergestellte Kokain nicht aus der gleichen chemischen Klasse wie das beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- stellte Kokain stammt (pag. 211, pag. 214 und pag. 222). Anlässlich einer weiteren Observation vom 18. Februar 2022 konnte zudem beobachtet werden, wie I.________ um 14:48 Uhr zum mit einer weiteren Person auf einer Treppe sitzen- den Beschuldigten ging und ihm Geld gab und der Beschuldigte I.________ im Gegenzug etwas Anderes übergab. Nach dem Treffen hielt der Beschuldigte Bar- geld in der Hand (pag. 306 Z. 74 ff., pag. 384 Z. 239 ff.). Zu den Observationen erwog die Vorinstanz weiter Folgendes (pag. 847 f., S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zumal sich die Anhaltspunkte auf Betäubungsmittelhandel offensichtlich verdichtet hatten, ordnete die Staatsanwaltschaft am 22.02.2022 die Observation des Beschuldigten an (pag. 589). Am 05.03.2022 konnte M.________ beim Betreten der Liegenschaft in D.________ beobachtet werden, wobei er die- se rund eine Viertelstunde später wieder verliess (pag. 242 Z. 180 ff.; pag. 382 f. Z. 178 ff.). M.________ wurde gleichentags an seinem Wohnort in Fribourg von der Kantonspolizei Freiburg an- gehalten und durchsucht, dabei konnten auch bei ihm zwei Minigrip mit Kokain sichergestellt werden (pag. 234 Z. 22 ff.; pag. 239 Z. 56 ff.; forensisch-chemischer Bericht vgl. pag. 217 f.). Ergänzend dazu ist auf das Ergebnis der Observation von M.________ hinzuwei- sen, wonach sich dieser und der Beschuldigte bereits am 30. Januar 2022 um ca. 11:22 Uhr bei der Bushaltestelle ________ in D.________ getroffen hätten (pag. 201). Die bei M.________ am 5. März 2022 nach dem Treffen mit dem Be- schuldigten sichergestellten zwei Minigrips mit rund 23 Gramm brutto bzw. 19.8 Gramm netto enthielten gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht des IRM 11 vom 25. März 2022 je 8.8 Gramm reines Kokain (Kokainbase, Reinheitsgehalt 89%), ausmachend total 17.6 Gramm reines Kokain (pag. 217 f.). Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Observationen somit festhalten, dass sowohl I.________ (zwei Minigrips mit total 1.31 Gramm reinem Kokain, Reinheits- gehalt 83% und 84%) als auch M.________ (zwei Minigrips mit total 17.6 Gramm reinem Kokain, Reinheitsgehalt 89%) mit Kokain angehalten wurden, nachdem sie kurz zuvor den Beschuldigten getroffen hatten. Zudem gab es weitere Treffen zwi- schen dem Beschuldigten und I.________ bzw. M.________. 7.3.2 Hausdurchsuchung, Sicherstellungen und Drogenschnelltest Am 8. März 2022 um 12:44 Uhr erfolgte in D.________ in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten, P.________, in welcher der Beschuldigte im angeklagten Zeit- punkt wohnte, eine Hausdurchsuchung (pag. 197, pag. 463 ff., pag. 456 f. und pag. 493.2 ff.). Dabei konnten im Schlafzimmer der Mutter in einem Nähkästchen drei Minigrips mit weissem Pulver mit einem Gesamtgewicht von total 2.8 Gramm brutto bzw. 1.4 Gramm netto (pag. 197, pag. 215, pag. 457 und pag. 473) festge- stellt werden. Gemäss forensisch-chemischem Bericht des IRM vom 25. März 2022 enthielten diese drei Minigrips insgesamt 1.2 Gramm reines Kokain (Kokainbase, Reinheitsgehalt 88%, pag. 212 f.). Ebenfalls im Schlafzimmer der Mutter des Be- schuldigten in einem Schrank zur Aufbewahrung gefunden wurden diverse leere neue Minigrip (pag. 197, pag. 457 und pag. 474 f.). Auf dem Nachttisch im Zimmer des Beschuldigten befand sich eine Geldkassette mit einem Knistersack mit einem Bruttogewicht von 64 Gramm bzw. netto 61 Gramm weissem Pulver (pag. 197, pag. 478 und pag. 481). Der Knistersack enthielt gemäss forensisch-chemischem Bericht des IRM 54.3 Gramm reines Ko- kain (Kokainbase; Reinheitsgehalt 89%, pag. 212 f.). Ab dem Knistersack wurde zudem ein DNA-Abrieb entnommen, wobei das daraufhin erstellte DNA-Profil (15/16 Loci) in allen Merkmalen eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Be- schuldigten ergab (pag. 206 f. sowie pag. 209 f.). In der Geldkassette befanden sich ausserdem insgesamt CHF 8'980.00 in gassenüblicher Stückelung (pag. 197, pag. 456, pag. 478 und pag. 481). Auf dem Nachttisch lagen weiter 1.45 Gramm loses Kokaingemisch (Fotodokumentation pag. 478 mit Legende auf dem Foto «weisses Pulver ab Tisch» sowie pag. 456), eine schwarze Grammwaage mit Rückständen von weissem Pulver, leere neue Minigrips (pag. 197, pag. 456, pag. 478 und pag. 480) sowie zwei Notizbücher mit verschiedenen Einträgen von Namen und Beträgen, teilweise durchgestrichen, sowie von Grammangaben (pag. 456, pag. 391, pag. 410 ff., pag. 478 und pag. 480 f.). Im Schrank im Zimmer des Beschuldigten befanden sich ferner eine zweite (graue) Grammwaage (pag. 456, pag. 480) sowie ein rosafarbenes Mobiltelefon (pag. 196, pag. 456 und pag. 479). In der Abstellkammer in der Wohnung wurden in einer blauen Tasche zwei Mini- grips mit weissem Pulver (rund 937 Gramm brutto und rund 989 Gramm brutto) si- chergestellt (pag. 197, pag. 456, pag. 483). Dabei handelte es sich gemäss foren- sisch-chemischem Bericht nicht um Kokain (pag. 212 f., wobei keine Substanz 12 identifiziert wurde). Ebenfalls in der Abstellkammer wurde ein Coop-Plastiksack mit diversen leeren neuen Minigrips sichergestellt (pag. 197, pag. 456, pag. 484). In einer Schublade in der Küche der Wohnung wurden eine Plastikbox mit weissem Pulver, zwei Plastikbeutel mit weissem Pulver, drei Minigrips und eine Plastikbox mit weissem Pulver sowie leere Minigrips in verschiedenen Grössen sichergestellt (pag. 457, pag. 465 f.). Nach der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten in D.________ erfolgte eine weitere Hausdurchsuchung an der Meldeadresse des Beschuldigten, ebenfalls eine Wohnung in D.________, die zu diesem Zeitpunkt von Q.________ und deren Freund bewohnt und gemietet wurde. Der Beschuldigte gab an, dass er für diese Wohnung keinen Zutritt und keinen Schlüssel mehr habe. Auch Q.________ erklärte, dass der Beschuldigte schon längere Zeit nicht mehr bei ihr und ihrem Freund wohne. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden keine Sicherstellungen gemacht und es fanden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte noch dort wohnte (pag. 197 f.). Zusammengefasst ergibt sich, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. März 2022 am Domizil der Mutter des Beschuldigten insgesamt 62.4 Gramm Kokainge- misch bzw. 55.5 Gramm reines Kokain (Knistersack: 54.3 Gramm Kokainbase mit einem Reinheitsgehalt von 89% und 3 Minigrips mit 1.2 Gramm Kokainbase mit ei- nem Reinheitsgehalt von 88%) sichergestellt werden konnten. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einen Schuldspruch wegen Erwerbs und Besitz von 54.91 Gramm reinem Kokain (pag. 1102). Dabei multiplizierte sie fälschlicherweise die Bruttomenge von 62.4 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 88%. Aufgrund des fo- rensisch-chemischen Abschlussberichtes (pag. 213) lässt sich die reine Kokain- menge jedoch genau mit 55.5 Gramm ermitteln, worauf abzustellen ist. Das sichergestellte Kokain, das am Knistersack mit 62 Gramm netto Kokainge- misch ermittelte DNA-Profil des Beschuldigten sowie die weiteren Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung, mithin eine grosse Menge an leeren neuen Mi- nigrips an verschiedenen Orten, eine grössere Menge an weissem Pulver in der Abstellkammer, zwei Grammwaagen im Zimmer des Beschuldigten, eine davon mit Anhaftungen von weissem Pulver, sowie die Geldkassette mit CHF 8'980.00 in gassenüblicher Stückelung auf dem Nachttisch, deuten stark darauf hin, dass der Beschuldigte Kokain streckte, in Minigrips verpackte und diese auch verkaufte. Zudem wurde der Beschuldigte am 8. März 2022 um 12.44 Uhr angehalten (pag. 197). Der bei ihm um 21:09 Uhr durchgeführte Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis auf Kokain (pag. 204), womit als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschuldigte Kokain konsumierte. 7.3.3 Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten Bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten fand sich die Telefon- nummer von L.________ (pag. 264) unter dem Namen «AL.________» gespei- chert (pag. 624 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei «AL.________» um L.________ handelt (pag. 397 Z. 136). In der Zeit vom 19. Februar 2022 bis zur Anhaltung des Beschuldigten am 8. März 2022 konnten diverse Whatsapp- 13 Verbindungen festgestellt werden, wobei die verschiedenen Nachrichten auf häufi- ge Treffen in dieser Zeit hindeuten. So fragte L.________ am 19. Februar 2022 um 10:51 Uhr, ob der Beschuldigte um ca. 13:00 Uhr kurz Zeit habe. Dieser schrieb, er sei zu Hause und L.________ antwortete um 11:25 Uhr «cool… wärs okay i ca. 20 min.». Um 18:11 Uhr bedankte sich L.________ «für geschter und hüt mittag» (pag. 624). Der Beschuldigte schrieb L.________ am 20. Februar 2022 um 00.30 Uhr: «hoii bro kes ding danke dir du machsch viel meh fr mich….ganz ehrlich i ma- ches gar net gärn aber bruche leider dä schiss geld ds i mis läbe chli im grif bringe. I wünsche eus wük eines tages mit dem alles ufhöre und ….» (pag. 625). Weitere Anfragen für «kurze Treffen» von L.________ finden sich am 20. Februar 2022 um 08:56 Uhr (pag. 625; der Beschuldigte antwortete, er sei zu Hause und bot um 09.48 Uhr an «suscht bringi drs am nome fals ne magsch»), am 21. Februar 2022 um 16:57 Uhr (pag. 626), am 23. Februar 2022 um 16:44 Uhr (pag. 627), am 24. Februar 2022 um 13:57 Uhr (pag. 627), am 25. Februar 2022 um 14:37 Uhr (pag. 628), am 26. Februar 2022 um 12:00 Uhr (pag. 628), am 27. Februar 2022 um 12:19 Uhr (pag. 629), am 2. März 2022 um 10:05 Uhr (pag. 629), am 4. März 2022 um 12:27 Uhr (pag. 630; wobei L.________ schrieb «..chasch mr bitte teil geh bro weil bruches wük die woche wo chunnt»), am 5. März 2022 um 12:41 Uhr (pag. 631), am 6. März 2022 um 10:00 Uhr (pag. 632), am 7. März 2022 um 10:11 Uhr (pag. 632) sowie am 8. März 2022 um 09:41 Uhr (pag. 633). Die Mobiltelefonnummer von I.________ (pag. 304) findet sich in der Telefonaus- wertung des Beschuldigten unter dem Namen «AI.________» (pag. 634 ff.; pag. 383 Z. 217 ff.). Aus dem Extraktionsbericht ist ersichtlich, dass zwischen dem Beschuldigten und I.________ Nachrichten ausgetauscht wurden, konkret am 30. und 31. Dezember 2021, 1. Januar 2022 und 7. März 2022 (pag. 634 ff.). Über- dies telefonierten die beiden am 26. Februar 2022, 28. Februar 2022, 1. März 2022, 4. März 2022 und am 7. März 2022 zusammen. Die Telefonnummer von J.________ (pag. 339) war beim Beschuldigten unter dem Namen «AJ.________» gespeichert (pag. 332 ff.) und es finden sich Nachrichten vom 19. Dezember 2021 bis zum 6. März 2022. So erkundigte sich J.________ am 19. Dezember 2021 um 15:55 Uhr, ob er schnell kommen könne und um 16:54 Uhr «Bitte noch halbe bruche ich.» (pag. 332), worauf der Beschuldigte antwortete, er komme gleich (pag. 332). Gleichentags um 18:43 Uhr fragte J.________ den Be- schuldigten, ob er etwas für ihn habe und «Dinstag hesch am obe». Der Beschul- digte antwortete darauf um 18:44 Uhr «bruder es isch huere viel». J.________ ent- gegnete mit «Andere zalen auch» und «kanst auch komen», wobei er an diesem Abend offenbar Besuch hatte, zumal er um 23:21 Uhr schrieb, die anderen seien jetzt gerade gegangen (pag. 333). Am 17. Januar 2022 fragte J.________ den Be- schuldigten um 18:29 Uhr erneut, ob er schnell kommen könne (pag. 335). Weitere Anfragen für Treffen finden sich am 10. Februar 2022 um 16:49 Uhr, am 14. Fe- bruar 2022 um 17:14 Uhr und um 21:01 Uhr (pag. 336 f.) sowie am 4. März 2022 um 17:17 Uhr (pag. 338). Der Beschuldigte fragte zudem wiederholt, ob ihm J.________ Zigaretten bringen könne. 14 7.3.4 Aussagen des Beschuldigten Für die Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 852 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeichnet sich […] durch das Vorhandensein zahlreicher, teilweise ausgeprägter Lügensignale und nur weniger Realkennzeichen aus. Der Beschuldigte macht oft karge und stereotype Aussagen, weicht unangenehmen Fragen aus oder bagatellisiert sein Ver- halten. Konstant blieb er dabei, nicht mit Drogen gehandelt zu haben, sondern höchstens ab und an etwas Kokain an Kollegen weitergegeben zu haben (vgl. pag. 359 Z. 43 ff. «Handeln kann man dazu nicht sagen»; pag. 397 Z. 139 ff.: «Eben, ich habe weitergegeben. Vielleicht habe ich 0.1 oder 0.2 Gramm erhalten, weil ich ihm etwas weitergegeben habe»; pag. 440 Z. 109 ff.: Das war für mich kein Drogenhandel, ich habe es nur weitergegeben, dass ich selber rupfen kann bzw. 1-2 selber bekom- me»). Belastende Aussagen seiner Abnehmer weist der Beschuldigte jeweils mit einem Gegenangriff zurück (vgl. exemplarisch pag. 384 Z. 263: «I.________ gibt mir selber Kokain. Er bringt mir auch Ko- kain. Er verkauft mir Kokain»; pag. 387 Z. 399 ff. und auf Vorhalt der Aussagen von J.________: «Dies stimmt gar nicht. Null. Was will er überhaupt kaufen, so viel Schulden wie er hat»; pag. 399 Z. 224 ff. und auf Vorhalt der Aussagen von K.________: «Ich sage ihnen jetzt etwas. Er war der der mir Kokain gebracht hatte. Das Handy habe ich ihm für CHF 120.00 gekauft»; pag. 440 Z. 92 ff. und auf Vorhalt der Aussagen von J.________ und K.________: «Nein geht schauen, die sind ‘druffä’ je- den Tag. Die sollen selber schauen was die machen»; pag. 440 Z. 126 f. und auf Frage, weshalb sich die Konsumenten selbst schützen wollten [und deshalb den Beschuldigten belasten würden], wenn diese ohnehin auch wegen Drogenkonsums verurteilt würden: «Die sind dumm. Ja die sind blöd»). In Bezug auf O.________ zeigt der Beschuldigte sodann starke Beschwichtigungs- und Externalisie- rungstendenzen. Die belastenden Äusserungen O.________ begründet er damit, dass sie Angst vor ihren Eltern habe und schwanger sei (pag. 395 Z. 68 ff.; vgl. auch pag. 380 Z. 64 ff.: «Sie hat nur Pa- nik und hat vermutlich einfach irgendetwas gesagt. Ihre Eltern werden ihr vermutlich sagen, jetzt bist du am ‘Arsch’»). Unter Druck gesetzt habe er sie nie. «Wenn du mich betrügst, werde ich dich um- bringen» sei keine Drohung in ihrer Beziehung (pag. 404 Z. 453 ff.). Der Beschuldigte verrennt sich oft in Ausreden und verstrickt sich in Widersprüche. Seine Bestreitungen sind karg und eindimensional, regelmässig beschränkt er sich auf pauschales Abstreiten, ohne dann aber erklären zu kön- nen/wollen, wie es seiner Meinung nach wirklich abgelaufen sein soll. Insgesamt erkennt das Gericht in seinen Aussagen nur wenig Wahrheitsgehalt, weshalb entsprechend darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wider- sprüchlich, nicht konstant, wenig überzeugend und damit insgesamt als unglaub- haft. Wie bereits ausgeführt, bestritt der Beschuldigte konstant, Kokain verkauft zu haben. Er habe lediglich (rund einen Monat vor seiner Anhaltung) für den Konsum von ihm bekannten Leuten auch etwas Kokain bestellt, dieses weitergegeben und dafür eine Linie Kokain zum Konsumieren erhalten (pag. 396 Z. 122 ff., pag. 397 Z. 136 ff., pag. 398 Z. 182 ff., pag. 398 Z. 189 ff.). Das Kokain für die Weitergabe an Dritte habe er bei einem Kollegen bezogen, bei diesem zu Hause oder auf der Strasse (pag. 399 Z. 256 ff.). Dabei wollte er den Preis, welchen ihm der Kollege für die Weitergabe des Kokains mitgeteilt hatte, jedoch nicht mehr genau wissen. Das Geld habe ihn nie interessiert (pag. 398 Z. 207 ff.). Gewinn habe er daraus 15 keinen gemacht, womit die Aussage von O.________, wonach er Geld nach Ma- rokko geschickt habe, nicht stimme (pag. 401 Z. 351 ff.). Auf Vorhalt des anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Mutter im von ihm bewohnten Zimmer sichergestellten Kokains von rund 64 Gramm brutto führte der Beschuldigte wenig glaubhaft aus, er habe dies gemeinsam mit ein paar Kollegen zum Eigenkonsum gekauft (pag. 362 Z. 191 ff., pag. 374 Z. 65 ff., pag. 438 Z. 34 ff., pag. 791 Z. 32 ff.), wollte aber keine Namen nennen (pag. 362 Z. 195, pag. 374 Z. 67 f., pag. 396 Z. 94 f.). Einmal sprach er jedoch davon, dass sie pro Person rund 20 Gramm hätten kaufen wollen, erwähnte im gleichen Satz aber, sie seien eigentlich vier Personen gewesen (pag. 366 Z. 385 f.). Eine Menge von rund 70 Gramm (pag. 366 Z. 401 f.) bzw. von rund 20 Gramm für den Beschul- digten alleine nur für den Eigenkonsum wäre indes eine sehr hohe Menge, da der Beschuldigte selber zu Protokoll gab, er konsumiere pro Woche zweimal insgesamt rund 2 Gramm (pag. 366 Z. 377 ff., pag. 379 Z. 33 ff.). Damit hätte der Beschuldigte zehn Wochen konsumieren können, was als ungewöhnlich lange Dauer für eine Anschaffung erscheint. Anlässlich der Hafteröffnung bei der Staatsanwaltschaft am 9. März 2022 gab der Beschuldigte zunächst an, er sei nicht süchtig und habe kei- ne Entzugserscheinungen (pag. 373 Z. 23 ff.), nur um kurze Zeit später auszusa- gen, er konsumiere einfach viel zu viel und wenn er mit Kollegen zusammen sei, seien «20g einfach weg» (pag. 375 Z. 100 f.). Sie würden «krank» konsumieren; nicht täglich, aber wenn sie konsumierten, dann würden sie zwei Tage durchkon- sumieren (pag. 376 Z. 129 ff.). Sie hätten viel konsumiert (pag. 438 Z. 42 ff.). Dass er nach seiner Anhaltung nicht unter Entzugserscheinungen gelitten hatte, bestätig- te der Beschuldigte an der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 30. März 2022 (pag. 379 Z. 38 f.), womit feststeht, dass er zu seinem Konsum widersprüchli- che Aussagen machte und darauf nicht abgestellt werden kann. Wenig überzeugende Aussagen machte der Beschuldigte auch dazu, wo er das Kokain besorgt hatte. So gab er an, er habe das sichergestellte Kokain in N.________ gekauft (pag. 366 Z. 397 ff., pag. 367 Z. 427, pag. 380 Z. 47, pag. 395 Z. 83, pag. 396 Z. 88 f.). In N.________ könne man auf der Strasse nach Kokain fragen, erhalte dann «die Verbindung» und könne das dann dort kaufen (pag. 396 Z. 108 ff.). Folgt man diesen Aussagen, stellt sich indes die Frage, warum ihm un- bekannte Dealer aus N.________ eine solch grosse Menge von 70 Gramm Kokain auf einmal verkaufen und ihm 10 Gramm quasi «schenken» sollten, zumal er gemäss eigenen Angaben für den Preis von CHF 3'800.00 eigentlich mit 60 Gramm Kokain gerechnet habe, sie aber 70 Gramm Kokain erhalten hätten (pag. 366 Z. 401 ff., pag. 374 Z. 76 f., pag. 396 Z. 113 f.). Auch würde sich bei dieser Ausgangslage (erstmals in N.________ bei einem ihnen/ihm unbekannten Dealer) die Frage stellen, woher der Beschuldigte und seine Kollegen gewusst hatten, wie teuer das Kokain sein würde. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft des Kokains auch diametral den glaubhaften Aussagen seiner Freun- din, O.________ (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 7.3.5.2), widersprechen. Auf Vorhalt ihrer Aussagen, wonach der Beschuldigte das Kokain jeweils in R.________ ge- kauft habe, gab dieser an, er habe vielleicht zweimal in R.________ Kokain am Bahnhof bzw. selten im Ausgang in R.________ gekauft, jeweils 0.3 Gramm zu CHF 50.00 (pag. 380 Z. 73 ff., pag. 395 f. Z. 85 ff.). Den Kontakt zu den Verkäufern 16 habe er hergestellt, indem er einen Kollegen angerufen und gefragt habe, ob dieser jemanden kenne. Auf Frage erklärte er zudem, manchmal sei ihm Kokain durch verschiedene Personen auch nach Hause geliefert worden (pag. 381 ff. Z. 103 ff.). Weiter stellt sich die Frage, weshalb die Kollegen des Beschuldigten die gesamte Menge des Kokains, welches gemäss Aussagen des Beschuldigten kurz vor der Anhaltung gekauft worden sein soll («vor drei Tagen in N.________», pag. 366 Z. 397 f.), bei ihm bzw. in der Wohnung seiner Mutter belassen sollten, obwohl sie sich nach dem Kauf offenbar bereits einmal zum gemeinsamen Kokainkonsum ge- troffen hatten (pag. 366 Z. 406 f.). Die vom Beschuldigten anlässlich der Hafteröff- nung durch die Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Vorhalt gemachten Aus- führungen, wonach die anderen Personen «wegen ihren Jobs und ihren Frauen Paranoia» gehabt hätten, weshalb er das gesamte Kokain bei sich behalten habe, überzeugen wenig (pag. 374 Z. 75 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung äus- serte er zudem, die anderen hätten erst am Wochenende konsumieren wollen, weshalb er gesagt habe, er verstecke es bei sich (pag. 1080 Z. 18 f.), was seinen früheren Aussagen jedoch widerspricht. Dass nur die DNA des Beschuldigten auf dem Knistersack gefunden wurde (pag. 206 ff.), widerspricht ebenfalls seiner Aus- sage, wonach die Menge für mehrere Personen zum Konsum gedacht gewesen wäre. Auch angesichts dessen, dass in der Wohnung im Nähkästchen im Schlaf- zimmer drei Minigrips mit total 2.8 Gramm brutto (pag. 473) gefunden wurden, wirkt die Aussage das Beschuldigten, das sichergestellte Kokain sei nur zum Eigenkon- sum gedacht gewesen, nicht glaubhaft. Dafür spricht auch die Tatsache, dass im vom Beschuldigten genutzten Zimmer in der Wohnung seiner Mutter auf dem Nachttisch 1,45 Gramm Kokaingemisch sichergestellt wurden, zumal der Legende der Fotodokumentation der Hausdurchsuchung dazu zu entnehmen ist, dass das Kokaingemisch «ab dem Tisch» sichergestellt wurde (pag. 478). Schliesslich wur- den grosse Mengen an leeren, neuen Minigrips an diversen Orten in der Wohnung sichergestellt. Die Aussage des Beschuldigten, diese Minigrips seien vor allem als Packmaterial für Gewürze oder Essen gedacht gewesen (pag. 362 f. Z. 223 ff., pag. 363 Z. 250 f., Z. 260 f., pag. 364 Z. 290 f., pag. 389 Z. 455 ff.), ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal er dazu an der oberinstanzlichen Verhandlung plötzlich ausführte, die Minigrips seien für den Ausgang gedacht gewesen (pag. 1081 Z. 17). Gleich verhält es sich mit seiner Aussage, wonach der Inhalt der in einem Sack im Abstellraum sichergestellten Minigrips mit rund 937 Gramm brutto und mit rund 989 Gramm brutto weissem Pulver Reispulver, Mehl bzw. Pulver für eine Gesichtsmaske seiner Mutter sei (pag. 362 Z. 208 ff. und pag. 375 Z. 106 ff.), was eine höchst unglaubhafte Geschichte darstellt. Wenig überzeugend erscheinen auch die Aussagen des Beschuldigten zum Geld, welches in der Geldkassette anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wer- den konnte. Der Beschuldigte bestritt, dass dieses Geld aus Kokainverkäufen stamme (pag. 396 Z. 126 ff.) und gab an, es handle sich dabei um Lohn, den er wegen seiner Betreibungen «in Cash» erhalten habe (pag. 362 Z. 180 ff., pag. 375 Z. 117 ff.). Berücksichtigt man, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben erst rund zwei Monate vor der Hausdurchsuchung, konkret am 1. Januar 2022, sei- ne Arbeit bei der Firma S.________ aufgenommen und dabei einen Nettolohn von CHF 4'800.00 verdient haben will (pag. 360 Z. 80 ff., pag. 361 f. Z. 173 ff., pag. 402 17 Z. 361 ff.), überzeugen seine Ausführungen keineswegs. Der Beschuldigte konnte denn auch nicht den Namen seines Chefs nennen, gab an, im Homeoffice Leuten per Telefon und Computer «Sachen» gezeigt zu haben, verweigerte aber die Aus- sage dazu, wie ein durchschnittlicher Arbeitstag bei ihm konkret ausgesehen hatte (pag. 402 Z. 364 ff.), was ebenfalls Zweifel an seinen Darstellungen erweckt. Hinzu kommt, dass das sichergestellte Geld von CHF 8'980.00 – wie erwähnt – praktisch dem gesamten Verdienst von zwei Monaten entsprechen würde, wobei der Be- schuldigte selber zu Protokoll gegeben hatte, monatlich rund CHF 800.00 für den Kokainkauf auszugeben (pag. 366 Z. 380 ff.) und für seinen Anteil von 20 Gramm CHF 1'200.00 gezahlt zu haben (pag. 366 Z. 402 f.), womit seine Rechnung eben- falls nicht aufgeht. In seiner Einvernahme vom 18. Mai 2022 erklärte der Beschul- digte zwar, er habe auch Arbeitslosengelder von CHF 3'300.00 pro Monat erhalten und damit auch das sichergestellte Kokain bezahlt (pag. 396 Z. 97 ff.). Dies vermag am Ergebnis jedoch nichts zu ändern, zumal der Beschuldigte auch keinerlei plau- sible Erklärung dafür liefern konnte, warum er das Bargeld in gassenüblicher Stü- ckelung zu Hause aufbewahrt hatte. Er gab dazu an, er habe damit seine Betrei- bungen «auf einmal» bezahlen wollen (pag. 396 Z. 102 ff.). Diese Aussage wirkt jedoch wenig glaubhaft, zumal er selber zu Protokoll gab, er habe von rund CHF 30'000.00 nur noch CHF 6'000.00 an Schulden offen gehabt (pag. 375 Z. 118 f., pag. 402 Z. 402 ff.), was er mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 8'980.00 ohne Weiteres hätte bezahlen können. Weil er gemäss eigenen Aussagen aufgrund zahlreicher Betreibungen keine Wohnung mieten konnte (pag. 359 Z. 59 f.; pag. 375 Z. 119 f.), hätte der Beschuldigte zudem ein grosses In- teresse daran gehabt, seine Schulden zu bezahlen. Die entsprechende Frage da- zu, warum er die Schulden nicht mit dem Geld bezahlt habe, beantwortete der Be- schuldigte aber ausweichend damit, dass er «auf Antworten gewartet» habe, «di- verse seinen Arbeitsvertrag» hätten sehen wollen, ihm teilweise gesagt worden sei, dass er nur noch «50% zahlen» müsse und «es auf CHF 4'000.00 runtergehen» könne (pag. 375 Z. 121 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er plötzlich aus, er habe das sichergestellte Geld vom RAV und von seinen Arbeits- verdiensten und er habe es in der Woche seiner Anhaltung zum Betreibungsamt bringen wollen (pag. 442 Z. 169 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung schliesslich gab er auf Frage, wie lange er bei der Firma S.________ gearbeitet habe, an, das sei nichts Richtiges gewesen. Er habe schon gewollt, aber es sei dann doch nicht gegangen (pag. 789 Z. 1 ff.). Auch O.________ führte aus, dass der Beschuldigte einen gefälschten Arbeitsvertrag der Firma S.________ habe (pag. 283 Z. 323 ff.) und auch L.________ (pag. 266 Z. 83) und K.________ (pag. 318 Z. 174 f.) gaben zu Protokoll, der Beschuldigte habe vor einer Weile letztmals gearbeitet bzw. gehe keiner geregelten Arbeit nach. Dazu wollte der Be- schuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr Stellung nehmen (pag. 1080 Z. 29). Zur Herkunft des Geldes sowie zum Grund der Stückelung in verschiedene Noten führte er oberinstanzlich im Sinne einer dritten Version und zu seinen vorherigen Aussagen im Widerspruch stehend aus, er habe es geliehen ge- habt, er sei sich nicht mehr sicher (pag. 1079 Z. 43), und die Stückelung – welche der Beschuldigte grundsätzlich nicht bestritt – rühre daher, weil er von ein paar Leuten Geld geliehen und er es so hingelegt habe (pag. 1080 Z. 2). Angesichts 18 dieser unglaubhaften und nicht konstanten Angaben des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es die Stelle bei der Firma S.________ gar nicht gab und es sich beim auf dem Nachttisch sichergestellten Geld nicht um Lohn aus dieser Stelle handelte, sondern dieses mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln im Zusam- menhang stand. Auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Einträgen in den beiden Notizbüch- lein auf dem Nachttisch sind widersprüchlich und oberflächlich gehalten und spre- chen dafür, dass der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nachging. So gab er zunächst an, die Einträge seien «uralt» und er habe dort nichts hineingeschrie- ben (pag. 361 Z. 167 f.). In späteren Einvernahmen erklärte er, einige Sachen in den Notizbüchern seien schon alt und nicht alles, was drinstehe, stamme von ihm (pag. 381 Z. 128 ff.). Die Notizen hätten nichts mit Kokainverkäufen zu tun (pag. 382 Z. 149 ff.) bzw. manchmal habe er, manchmal habe jemand anderes ins Notizbuch geschrieben und «es sei nicht nur vom Dealen», sondern auch anderes (pag. 397 Z. 156 ff.). Manchmal hätten sie auch Karten gespielt und «so Zahlen hineingetan» (pag. 397 Z. 172 ff.). Er wisse nicht, weshalb so viele Zahlen im No- tizbuch stünden, meistens in 100-er Schritten aufsteigend, teilweise durchgestri- chen. Dies sei von ihm oder seinem Kollegen einfach so geschrieben worden (pag. 400 f. Z. 314 ff.). Was die Grammangaben im Notizbuch und der Eintrag «Stei 57g» (siehe dazu pag. 414) bedeuten, konnte der Beschuldigte nicht er- klären. Es handle sich dabei nicht um 57 Gramm Kokainstein. Vermutlich habe er diese Seite nicht einmal selber geschrieben (pag. 401 Z. 319 ff.). Weiter konnte der Beschuldigte auf Nachfrage nicht ausführen, was genau im blauen Notizbuch mit der Aufschrift «2011» stehe. «Paar Sachen sind Notizen von mir. Es ist etwas ganz Anderes.» (pag. 382 Z. 148 ff.). Später gab er unterschiedliche Varianten zu Proto- koll, was mit den Notizen gemeint sei: Er habe Geld ausgeliehen und zurückgeben müssen (pag. 386 Z. 329 ff.). Es handle sich um PIN-Zahlen oder um Geld, wel- ches er geschuldet habe (pag. 386 Z. 362 f., pag. 387 Z. 367, pag. 387 Z. 377). Er möge es nicht, Notizen auf dem Mobiltelefon zu machen, weshalb er diese im Buch aufgeschrieben habe (pag. 387 Z. 378 f.). Abgesehen davon, dass sich diese Aus- sagen des Beschuldigten als vorgeschobene Schutzbehauptungen entpuppen, er- weisen sie sich auch aufgrund der Tatsache, dass die beiden Notizbücher auf dem Nachttisch des Beschuldigten sichergestellt wurden und die Einträge Namen und dahinter verschiedene Geldbeträge enthielten ((pag. 391, pag. 410 ff.), als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei «AL.________» um L.________ han- delt (pag. 397 Z. 136). Dessen Telefonnummer hatte der Beschuldigte in seinem Mobiltelefon unter «AL.________» gespeichert und er pflegte mit L.________ in der Zeit vor seiner Anhaltung regen Kontakt mittels Nachrichten und erhielt auch viele Anfragen für Treffen (vgl. dazu Ziff. 7.3.3 hiervor). L.________ gab zu Proto- koll, beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 266 f. Z. 95 ff., pag. 273 Z. 44 f. und Z. 63 ff.). Auch O.________ führte aus, der Beschuldigte habe an eine Person, die er «AL.________» genannt habe und die in Richtung Bahnhof, ober- halb des ________, wohne, beim ________ arbeite, gross und schlank sei, Kokain verkauft (pag. 279 Z. 123 ff.). Im Notizbuch findet sich hinter dem Namen «AL.________» nicht durchgestrichen die Zahl «1100» (pag. 410). L.________ 19 führte in seinen Einvernahmen aus, dass er das Kokain nicht immer bezahlt und deshalb Schulden gehabt habe. Auf Vorhalt des Eintrages im Notizbuch und auf Frage erklärte er zudem, es könne sein, dass dies die rund CHF 1'000 seien, die er dem Beschuldigten schulde (pag. 270 Z. 249 ff.). Der Beschuldigte verneinte den Kokainverkauf an L.________, konnte aber auf Vorhalt, dass im Notizbuch der Name «AL.________» mehrfach auftauche und auf Frage, was diese Einträge be- deuteten, keine plausible Erklärung geben, sondern führte pauschal aus, ein paar Namen habe er einfach so geschrieben, es seien einfach Notizen, nichts Grosses (pag. 397 Z. 146 ff.). L.________ habe nicht bei ihm, sondern bei Kollegen, deren Namen er nicht verrate, Kokainschulden gehabt (pag. 397 Z. 151 ff., pag. 397 Z. 164 f.). Die Zahl «1100» hinter dem Namen «AL.________» im Notizbuch be- deute etwas anderes, wobei er nicht mehr wisse, was (pag. 397 Z. 172 ff.). In Bezug auf den Eintrag im Notizbuch «AK________» ist zu berücksichtigen, dass O.________ angab, ein Mann mit Glatze und Brille aus dem gleichen Wohnblock, in welchem der Beschuldigte gewohnt habe, sei immer wieder mit elektrischen Geräten und einem Mobiltelefon, welches bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei, beim Beschuldigten vorbeigegangen (pag. 278 f. Z. 103 ff., pag. 279 Z. 108 ff., pag. 281 Z. 207 ff.). K.________ gab zu Protokoll, er habe dem Beschul- digten ein Mobiltelefon iPhone 7 oder 6 als Bezahlung für Kokain gegeben (pag. 316 Z. 98 ff., pag. 317 Z. 129 ff., pag. 321 Z. 59 f.). Dieses iPhone wurde bei der Hausdurchsuchung im Schrank des vom Beschuldigten bewohnten Zimmers sichergestellt (pag. 456, pag. 479, pag. 493.2 Ziff. 1.2.). Beides, mithin die Aussa- gen von O.________, K.________ und die Sicherstellung des iPhones beim Be- schuldigten, sprechen somit dafür, dass es sich beim Eintrag im Notizbuch «AK________» (pag. 411) um K.________ handelt, der zu Protokoll gegeben hat- te, beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben. Die wenig überzeugenden Aus- sagen des Beschuldigten dazu vermögen diese Erkenntnis nicht umzustossen. So gab er in seiner Einvernahme am 8. März 2022 an, das Mobiltelefon gehöre eigent- lich ihm, habe aber keine SIM-Karte, sei nicht in Betrieb und der PIN-Code sei ihm nicht bekannt (pag. 360 f. Z. 121 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2022 erklärte er dann auf Nachfrage, er habe das iPhone vor «ca. einem Tag» von seinem Nachbarn, von K.________, für CHF 120.00 gekauft, den PIN habe ihm sein Nachbar am nächsten Tag gegeben (pag. 385 Z. 275 ff.). In der Einvernahme vom 18. Mai 2022 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von O.________, K.________ habe ihm Kokain gebracht. Das Mobiltelefon habe er diesem für CHF 120.00 abgekauft. O.________ habe er aber gesagt, dass er [der Beschuldigte] K.________ es [Kokain] gegeben habe, da sie mit dem Konsum von ihm [dem Beschuldigten] nicht klargekommen sei (pag. 399 Z. 224 ff.). K.________ habe er sehr selten Kokain weitergegeben. Dieser habe im selben Block von einem Typen, dessen Namen er nicht nenne, Kokain bezogen (pag. 399 Z. 230 ff.). Insge- samt kann zum Notizbuch somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten dazu ebenfalls als unglaubhaft zu werten sind und darauf hindeuten, dass er in den Notizbüchern Einträge von Kokainkonsumenten mit Kokainschulden aufgeschrieben hatte. Dies wurde auch von O.________ zu Protokoll gegeben, in- dem sie ausführte, der Beschuldigte habe in einem schwarzen Buch mit Muster, 20 wie eine Agenda, aufgeschrieben, welche Personen wie viele Schulden hätten; dieses Buch sei ebenfalls beschlagnahmt worden (pag. 280 f. Z. 202 ff.). Entgegen der Aussagen des Beschuldigten, wonach das sichergestellte Kokain nur dem Eigenkonsum oder der Weitergabe an Kollegen gedient habe (pag. 375 Z. 96 f.) und die bei ihm sichergestellten Grammwaagen zur Kontrolle gedient hätten, wenn er mit seinen Kollegen Kokain gekauft habe (pag. 375 Z. 109 f., pag. 388 Z. 441), sprechen die grosse Anzahl an leeren Minigrips, die Minigrips mit rund 937 Gramm brutto und rund 989 Gramm brutto weissem Pulver in einem Sack im Abstellraum, die auf dem Nachttisch sichergestellte Grammwage sowie die Kasset- te mit Geld in gassenüblicher Stückelung und mit 64 Gramm brutto Kokaingemisch dafür, dass der Beschuldigte Kokain portionierte, streckte und zum Verkauf in Mini- grips verpackte. Aufgrund der Einträge in den Notizbüchern, des Geldes in gas- senüblicher Stückelung sowie der drei sichergestellten Minigrips mit Kokainge- misch ist überdies davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokain auch ver- kaufte. Dies geht auch aus den oben dargelegten Observationsergebnissen der Kantonspolizei Bern hervor (vgl. Ziff. 7.3.1 hiervor), wonach I.________ und M.________ nach einem Treffen mit dem Beschuldigten mit Kokain angehalten wurden. Die Mobiltelefonnummer von I.________ findet sich – wie bereits ausge- führt – im Mobiltelefon des Beschuldigten unter dem Namen «AI.________» ge- speichert und in der Zeit vom 30. Dezember 2021 bis zum 7. März 2022 wurden zwischen ihnen wiederholt Nachrichten ausgetauscht oder es wurde miteinander telefoniert (pag. 634 ff., pag. 383 Z. 217 ff.). Ebenfalls findet sich der Name im beim Beschuldigten auf dem Nachttisch sichergestellten Notizbuch und I.________ gab selber zu Protokoll, beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 305 Z. 53 ff., pag. 306 Z. 80 ff., pag. 307 Z. 130 ff., pag. 311 Z. 54 ff. und pag. 312 Z. 98 ff.). In Bezug auf M.________ gab der Beschuldigte an, diesen zu kennen, seit er ein Kind sei (pag. 382 Z. 160 f., pag. 394 Z. 33). Er [M.________] habe ihn besucht, weil dessen Kollege ein Auto habe kaufen wollen (pag. 382 Z. 169 ff.). Nachdem man dem Beschuldigten vorgehalten hatte, dass M.________ bereits nach rund 13 Minuten die Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte wohnte, verlassen hatte, gab der Beschuldigte wenig glaubhaft zu Protokoll, seine Mutter sei mit ihrer Kolle- gin nach Hause gekommen, weshalb er zu M.________ gesagt habe, er solle ge- hen (pag. 383 Z. 191 ff.). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb M.________, welchen der Beschuldigte seit seiner Kindheit kennen will, die Woh- nung verlassen sollte, nur weil die Mutter mit ihrer Kollegin nach Hause kommt, zumal der Beschuldigte angab, nichts an M.________ verkauft zu und auch nichts von dessen Drogenkonsum gewusst zu haben (pag. 383 Z. 194 ff., pag. 394 f. Z. 35 ff., pag. 439 Z. 66 f.). M.________ gab demgegenüber an, beim Beschuldig- ten zweimal Kokain gekauft zu haben (pag. 242 Z. 180 ff.) und bei seiner Anhaltung nach dem Besuch beim Beschuldigten konnten rund 26 Gramm Kokaingemisch si- chergestellt werden (pag. 383 Z. 198 ff.). Auch J.________ äusserte in seiner Ein- vernahme, beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 340 Z. 44 ff.). Seine Aussage wird zudem dadurch gestützt, dass der Beschuldigte und er gemäss Aus- wertung des Mobiltelefons in der Zeit vom 19. Dezember 2021 bis zum 6. März 2022 wiederholt Nachrichten ausgetauscht hatten, wozu J.________ in seiner Ein- vernahme erklärte, dass es dabei um Kokain gegangen sei (pag. 329 Z. 211 ff.). 21 Schliesslich müssen die Aussagen des Beschuldigten auch aufgrund der zahlrei- chen Gegenangriffe als unglaubhaft bezeichnet werden. So gab er auf Vorhalt der Aussage von O.________, wonach er hauptsächlich alleine nach R.________ ge- gangen sei, um Kokain zu kaufen, an, diese habe «nur Panik und habe vermutlich einfach irgendetwas gesagt.» (pag. 380 Z. 66 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussage, dass er seit rund zehn Monaten etwa jede zweite Woche oder einmal im Monat nach R.________ gefahren sei, um Kokain für CHF 8'000.00 bis CHF 9'000.00 zu kau- fen, erklärte der Beschuldigte, O.________ habe Angst vor ihren Eltern gehabt und sei schwanger, weshalb sie solche Aussagen gemacht habe. Sie habe jetzt «den Kopf wieder etwas zusammen.» (pag. 395 Z. 68 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussagen, wonach er das Kokain bei einem Albaner gekauft habe, gab der Beschuldigte an, diese habe «von dem überhaupt keine Ahnung» (pag. 381 Z. 97 ff.). Als er auf die Aussagen von I.________ angesprochen wurde, wonach er diesem Kokain ver- kauft habe, führte der Beschuldigte pauschal aus, I.________ lüge. Dieser gebe und verkaufe ihm Kokain (pag. 384 Z. 257 ff.). I.________ habe ihm selber Kokain gebracht. Er, der Beschuldigte, habe von I.________ Kokain gekauft (pag. 398 Z. 197, pag. 439 Z. 81). Auf Vorhalt der Aussagen von J.________, wonach dieser vom Beschuldigten Kokain gekauft habe, erklärte der Beschuldigte, das stimme gar nicht. «Was will der überhaupt kaufen, so viel Schulden wie er hat. Ich kann viel mehr reden, aber ich will über niemanden sprechen.» (pag. 387 Z. 402 ff.). Als dem Beschuldigten die Aussagen von M.________ vorgehalten wurden, wonach dieser bei ihm am 5. März 2023 20 Gramm Kokain und auch schon davor Kokain gekauft habe, führte der Beschuldigte ebenfalls aus, M.________ lüge. «Der lügt, ich mag nicht mehr mit dem stürme.» (pag. 395 Z. 46 ff.). Zu den Aussagen von J.________ und K.________, wonach diese beiden bei ihm Kokain gekauft hätten, gab der Be- schuldigte an, diese seien «drufä jeden Tag» und sie sollten selber schauen, was sie machten (pag. 439 f. Z. 89 ff.). Auf Frage, warum ausgerechnet diese Personen ihn zu Unrecht belasten sollten, zumal sie für den Drogenkonsum auch bestraft würden, führte der Beschuldigte aus, sie seien dumm («Ja, die sind blöd», pag. 440 Z. 124 ff.). Wenig logisch ergänzte er zudem, diese Personen hätten sich ge- schützt, indem sie ihn belastet hätten. Sie hätten ihm – bis auf M.________ – Dro- gen zum Konsumieren gebracht und hätten mit ihren Aussagen nun wahrscheinlich nur eine Busse erhalten (pag. 792 Z. 12 ff.). Mit Blick auf sämtliche Ausführungen kann zusammenfasst und wie eingangs er- wähnt festgehalten werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als nicht konstant, unglaubhaft und in der Mehrheit widersprüchlich erweisen. Sie lassen sich zudem weder mit den Sicherstellungen der Hausdurchsuchung, noch den Ob- servationsergebnissen, den Anhaltungen der Polizei, den Mobiltelefonauswertun- gen oder den Aussagen von O.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ in Einklang bringen. Weiter sprechen die einschlägi- ge Vorstrafe aus der Verurteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Okto- ber 2021 (pag. 562 ff.) und die dort gemachten ähnlichen Sicherstellungen (Geld- kassette mit CHF 210.00 [4x CHF 50.00 und 1x CHF 10.00], Kokain, Minigrips mit Kokain, Digitalwaage mit weissen Pulveranhaftungen, vgl. pag. 574) gegen die Be- hauptungen des Beschuldigten, kein Kokain verkauft zu haben. 22 7.3.5 Aussagen der Auskunftspersonen 7.3.5.1 Vorbemerkungen zur Verwertbarkeit der Aussagen M.________ wurde am 5. März 2022 als beschuldigte Person einvernommen (pag. 232 ff.), da gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war (pag. 232). An dieser Einvernahme wurde weder dem Beschuldigten noch dessen Anwalt das Teilnahmerecht gewährt, der Beschuldigte aber auch nicht namentlich belastet. I.________ wurde am 9. Fe- bruar 2022 als beschuldigte Person einvernommen, wobei es sich nicht um eine delegierte Einvernahme handelte, sondern um eine polizeiliche Kurzeinvernahme, weshalb die Teilnahmerechte nicht gewahrt werden mussten (pag. 302 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 16. März 2022 von I.________ als beschuldigte Per- son im eigenen Verfahren und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde das Teilnahmerecht demgegenüber nicht gewährt (pag. 304 ff.). Die nächste delegierte Einvernahme vom 7. Juni 2022 fand parteiöffentlich statt und I.________ tätigte zu fast jedem Aspekt Aussagen; einzig zur Qualität des Ko- kains äusserte er sich an dieser Einvernahme nicht mehr. K.________ wurde am 25. März 2022 als Beschuldigter im eigenen Strafverfahren und als Auskunftsper- son im Strafverfahren gegen den Beschuldigten delegiert, ohne Gewährung des Teilnahmerechts, einvernommen (pag. 314 ff.). An der parteiöffentlichen Einver- nahme vom 24. Mai 2022 wiederholte er praktisch alle Aussagen. Zur Qualität des Kokains äusserte er sich nur auf Nachfrage (pag. 321 Z. 46 ff.). J.________ schliesslich wurde am 25. März 2022 als beschuldigte Person im eigenen Strafver- fahren und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten dele- giert und ohne Gewährung des Teilnahmerechts einvernommen (pag. 324 ff.). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. Mai 2022 wiederholte auch er prak- tisch alle Aussagen, viele indes auf Vorhalt der früheren Aussagen. Zur Qualität des Kokains äusserte er sich nicht (mehr). Bei den aufgeführten, nicht parteiöffentlichen Einvernahmen handelte es sich um von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen, bei welchen die Teilnahme- rechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich gelten. Werden diese verletzt, darf die entsprechende Einvernahme gemäss Abs. 4 von Art. 147 auch nach einer Wie- derholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts nicht für die Be- weiswürdigung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024, E. 1.6.7.4). Wenn auch die Frage der Verwertbarkeit von Aussagen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ist vorliegend festzustellen, dass sich die Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht dazu äusserte und (auch) im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers auf diese Einvernahmen verwies, was nach Überzeu- gung der Kammer und sofern überhaupt von Relevanz – mithin hinsichtlich der Aussagen, welche mit denjenigen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme nicht deckungsgleich sind – als stillschweigender Verzicht zu werten ist. Hinzu kommt, dass vorliegend ohne Weiteres eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, für deren Aufklärung die genannten Einvernahmen unver- zichtbar sind (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- 23 kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 8 zu Art. 141). Die Aussagen der Auskunftspersonen sind damit allesamt verwertbar. 7.3.5.2 O.________ Hinsichtlich der Aussagen von O.________ kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 851, S. 10 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): O.________ machte bei der polizeilichen Befragung am 16.03.2022 sehr detaillierte Angaben zum gemeinsamen Alltag mit dem Beschuldigten und schilderte ihre Beobachtungen bezüglich der Dro- gengeschäfte (pag. 276 ff.). Ihre Aussagen wirken selbsterlebt, enthalten viele nebensächliche Details sowie die Wiedergabe von Gesprächen und sind in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht kongruent. So hielt sie beispielsweise fest, es sei für sie schwierig zu unterscheiden gewesen, welche Personen Kunden und welche Kollegen des Beschuldigten gewesen seien. Es habe sicher auch Kollegen ge- geben, die auch Drogen konsumiert hätten. Kennen tue sie diese Personen nicht, jedoch habe sie mehrmals Leute gesehen, die etwas gekauft hätten. Einer habe in Richtung des Bahnhofs gewohnt, oberhalb des ________. Dieser sei im ________ tätig und der Beschuldigte habe ihn «AL.________» genannt (pag. 279 Z. 116 ff.). Das Kokain habe der Beschuldigte unter anderem in R.________ bei Albanern gekauft. Er habe ihr gesagt, dass er vorgehabt habe, am Tag seiner Festnahme (Anm.: 08.03.2022) nach R.________ zu gehen, denn im April sei Ramadan und die Albaner würden deshalb im April nichts verkaufen. Aus diesem Grund habe er an jenem Tag eine grössere Menge holen ge- hen wollen (pag. 279 Z. 144 ff.). Sie selber sei nur zweimal bei einem Drogenkauf dabei gewesen, weil der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, dass es unauffälliger sei, wenn er mit einer Frau un- terwegs sei. Sie habe in R.________ jedoch nicht an den Ort mitgehen dürfen, an dem er das Kokain gekauft habe, sondern sie habe an einer Bushaltestelle warten müssen. Den Namen der Bushaltestel- le wisse sie nicht mehr, würde diese aber wiedererkennen. Eine Haltestelle habe «________» in R.________ geheissen (pag. 280 Z. 160 ff.). Wenngleich O.________ anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr bereit war, ihre früheren Aus- sagen zu bestätigen und im Wesentlichen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 781 ff.), zweifelt das Gericht nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussagen. Die aussagemäs- sige «Kehrtwende» von O.________ wird indes an anderer Stelle zu thematisieren sein (vgl. Ziffer VII.3.2 hiernach). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei O.________ um die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten han- delt. Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vom 16. März 2022 war sie knapp 20 Jahre alt, seit ungefähr einem Jahr mit dem Beschuldigten zusammen (pag. 277 Z. 39) und von ihm in der neunten Woche schwanger (pag. 282 Z. 254 f.). In ihrer Einvernahme vom 16. März 2022 gab O.________ zu Protokoll, der Be- schuldigte habe über einen längeren Zeitraum mit Kokain gehandelt. Sie kenne ihn seit einem Jahr, nach ca. zwei Monaten Beziehung sei es auffällig geworden und er habe ihr gestanden, dass er dies mache (pag. 277 Z. 30 ff., pag. 278 Z. 92 ff.). O.________ konnte dabei auch nachvollziehbar begründen, wie ihr das erste Mal aufgefallen sei, dass der Beschuldigte mit Drogen handle. Eine kleine Frau, welche obdachlos sei und am Bahnhof mit einem kleinen Hund bettle, habe den Beschul- digten mehrmals angesprochen und nach Material verlangt. Das erste Mal sei glaublich ca. im März 2021 gewesen. Sie [O.________] habe danach den Beschul- 24 digten gefragt, worum es genau gehe (pag. 279 Z. 128 ff. und Z. 137 ff.). Der Be- schuldigte habe für diese Frau den Begriff «________» verwendet (pag. 282 f. Z. 303 ff.). Auch in den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Notizbüchern fin- det sich der Begriff «________» (pag. 411), was kaum Zufall sein dürfte. Zudem gab auch J.________ an, dass er im Wohnblock viel die «________»-Frau gese- hen habe, die «immer wegen einer paar Fränkli oder Zigaretten» gefragt habe. Wohin die Frau im Block gegangen sei, wisse er jedoch nicht (pag. 330 Z. 257 ff.). K.________ erklärte, er habe durch eine Frau vom Bahnhof, welche regelmässig beim Beschuldigten kaufe und auch schon bei ihm, K.________, geklingelt habe, erfahren, dass der Beschuldigte Kokain verkaufe (pag. 315 f. Z. 53 ff.). Die Aussa- gen von O.________ werden somit einerseits durch die Aussagen von J.________ und K.________ und andererseits durch den Eintrag im Notizbuch «________» ungemein bestätigt, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. O.________ konnte auch detailliert angeben, woher der Beschuldigte das Kokain bezogen haben soll. So sei dieser alle zwei Wochen bzw. einmal pro Monat nach R.________ gefahren und habe dort das Kokain bei Albanern besorgt. Sie sei zweimal mitgegangen, habe aber bei der Bushaltestelle in R.________ auf ihn war- ten müssen (pag. 279 Z. 144 ff., pag. 280 Z. 161 ff.). Als Nebensächlichkeit, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, gab sie an, der Beschuldigte habe am Tag seiner Festnahme eigentlich nach R.________ eine grössere Menge Kokain holen gehen wollen. Dies, da Albaner gemäss seinen Aussagen während des Ra- madans im April keine Drogen verkauften. Sie konnte auch begründen, weshalb sie dies wusste, nämlich, weil ihr dies der Beschuldigte per WhatsApp geschrieben habe (pag. 279 Z. 147 ff., pag. 280 Z. 155 ff.). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht, dass sie jeweils offenlegte, wenn sie etwas nicht wusste. So sagte sie beispielsweise aus, der Beschuldigte habe viele Kollegen gehabt und es sei für sie schwierig gewesen zu unterscheiden, welche Personen Kunden und welche Kollegen seien. Zudem habe sie nicht verstanden, worum es gehe, wenn der Be- schuldigte Arabisch gesprochen habe. Sie habe nicht immer feststellen können, wann der Beschuldigte Kokain verkauft habe (pag. 277 Z. 33 ff., pag. 279 Z. 116 ff., pag. 281 Z. 212 f.). Gefragt nach den Mengen, die der Beschuldigte jeweils gekauft habe, gab sie zu Protokoll, sie wisse dies nicht, sie habe jeweils Säcklein in der Grösse einer kleinen Schale, aus welcher man das Frühstück esse, gesehen (pag. 279 Z. 151 ff.). Ob der Beschuldigte mehr als ein- oder zweimal pro Monat in R.________ Kokain gekauft habe, wisse sie nicht, da sie ja gearbeitet habe (pag. 280 Z. 169 f.). Weiter werden die detaillierten Aussagen von O.________ teilweise von objektiven und subjektiven Beweismitteln gestützt. So wurde bei der Hausdurchsuchung in der Geldkassette auf dem Nachttisch des Beschuldigten Kokaingemisch von netto 61.4 Gramm in einem Knistersack gefunden. Dies entspricht ihren Aussagen, wonach das vom Beschuldigten gekaufte Kokain «in durchsichtigen Plastiksäcklein» ver- packt gewesen sei (pag. 279 Z. 151 ff., pag. 280 Z. 178 f.). Weiter gab sie auf Fra- ge, wie der Beschuldigte das Kokain abgepackt habe, an, sie habe diese kleinen Beutel gesehen, in die er es abgepackt habe (pag. 280 Z. 181 f.). Bei der Haus- durchsuchung kamen an verschiedenen Orten grössere Mengen an leeren, neuen Minigrips zum Vorschein. Ebenso konnte O.________ die Frage bestätigen, ob der 25 Beschuldigte Notizen bzw. Aufzeichnungen vom Kokainverkauf und den Schulden gemacht habe, indem sie angab, er habe in einem Buch notiert, welche Personen wie viele Schulden hätten. Es handle sich um ein schwarzes Buch mit Muster, wie eine Agenda. Dieses Buch sei ebenfalls beschlagnahmt worden (pag. 280 f. Z. 202 ff.). Wie bereits erwähnt, wurden anlässlich der Haudurchsuchung beim Beschul- digten auf dessen Nachttisch zwei schwarze Notizbücher mit verschiedenen Ein- trägen von Namen und Beträgen, teilweise durchgestrichen, sowie von Gramman- gaben gefunden. Eindrücklich schilderte O.________ auch, dass die Personen, die beim Beschuldigten Drogen gekauft hätten, bar bezahlt hätten, aber teilweise auch Schulden gemacht oder die Drogen mit Geräten wie z.B. Fernseher, Laptop, Dru- cker oder Handy bei ihm bezahlt hätten. Ein Handy, welches der Beschuldigte so erhalten habe, sei beschlagnahmt worden. Dies habe sie aus der Liste vom Haus- durchsuchungsprotokoll mit den sichergestellten Gegenständen, die die Mutter des Beschuldigten ihr am Tag der Verhaftung geschickt habe, gesehen (pag. 278 f. Z. 103 ff., pag. 281 Z. 207 ff.). Ein Mann, etwa 35-jährig, mit Glatze und von fester Statur, sei immer wieder mit solchen Geräten zum Beschuldigten gegangen und habe ihm diese gegeben. Diese Person wohne im gleichen Wohnblock, rund zwei Stockwerke unter dem Beschuldigten. Ob diese Person damit Drogen bezahlt ha- be, wisse sie nicht (pag. 279 Z. 108 ff.). K.________, welcher an der gleichen Adresse wie der Beschuldigte wohnte, sagte in seiner Einvernahme aus, er habe dem Beschuldigten ein rosarotes Mobiltelefon als Bezahlung für Kokain gegeben (pag. 316 f. Z. 98 ff., pag. 317 Z. 129 ff., pag. 321 Z. 59 f.) und bei der Hausdurch- suchung wurde im Schrank des vom Beschuldigten bewohnten Zimmers ein rosa- rotes iPhone sichergestellt. Auch findet sich in den Notizbüchern der Eintrag «AK________» (pag. 411), was die Aussagen von O.________ insgesamt stützt. Weiter gab O.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe einem Mann, der Richtung Bahnhof, oberhalb des ________ wohne und im ________ arbeite, Ko- kain verkauft. Der Mann sei gross und schlank und habe immer ________ ange- habt. Der Beschuldigte habe diesen Mann «AL.________» genannt (pag. 279 Z. 123 ff.). L.________, dessen Mobiltelefonnummer beim Beschuldigten unter dem Namen «AL.________» gespeichert war und der beim ________ arbeitete, bestätigte, vom Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 266 f. Z. 95 ff., pag. 273 Z. 44 f. und Z. 63 ff.). Zudem findet sich sein Name bzw. «AL.________» wie bereits erwähnt auch im Notizbuch (pag. 391, pag. 410; pag. 412). Auch glaubte O.________, dass der Beschuldigte dem AJ.________ des Wohnblocks, in wel- chem der Beschuldigte wohnte, Kokain verkaufte. Dieser habe jedenfalls konsu- miert und der Beschuldigte und er hätten sich auch getroffen (pag. 279 Z. 134 f.). J.________, der als AJ.________ im Wohnblock des Beschuldigten tätig war, gab an seiner Einvernahme an, vom Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 340 Z. 44 ff.) und der Beschuldigte hatte dessen Telefonnummer in seinem Mobiltelefon unter dem Namen «AJ.________» gespeichert (pag. 332 ff.). Schliesslich gab O.________ an, der Beschuldigte habe am Tag seiner Festnahme eine grössere Menge an Kokain in R.________ holen wollen. Er habe ihr gesagt, dass er jeweils für CHF 8'000.00 bis CHF 9'000.00 Kokain in R.________ holen gehe (pag. 281 Z. 227 ff., pag. 283 Z. 341 f.). In der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Geldkassette befand sich ein Betrag von CHF 8'980.00, was die Vermutung von 26 O.________, der Beschuldigte habe am Tag seiner Festnahme Kokain kaufen wol- len, gleichermassen stützt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von O.________ spricht ferner, dass sie auch zur Arbeits- und Schuldensituation des Beschuldigten detaillierte Angaben machen konnte. So erklärte sie, sie habe für ihn Bewerbungen geschrieben (pag. 277 Z. 50 f.). Am Anfang habe ihr der Beschuldigte gesagt, er habe einen Arbeitsvertrag. Es habe sich aber herausgestellt, dass dieser Arbeitsvertrag gefälscht sei. Einer gere- gelten Arbeit sei der Beschuldigte nicht nachgegangen (pag. 281 Z. 231 ff.). Der Beschuldigte habe hohe Schulden und Betreibungen gehabt. Ein Mann aus N.________, welcher AF.________ heisse, habe für ihn mehrere Dokumente ge- fälscht wie Anwaltsschreiben, einen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen und der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass die Firma S.________ wisse, dass er einen ge- fälschten Arbeitsvertrag von ihr habe (pag. 283 Z. 323 ff.). Dass der Beschuldigte hohe Schulden und Betreibungen hatte, ergibt sich aus seinem Betreibungsregis- terauszug (pag. 963 ff.). Zu seiner Arbeitssituation sagte der Beschuldigte zunächst aus, er habe einen Arbeitsvertrag mit der Firma S.________, wobei seine Aussa- gen hierzu wenig glaubhaft waren und er diese im Verlaufe seiner Einvernahmen abschwächte (vgl. Ziff. 7.3.4 hiervor). Auch sprach der Beschuldigte von einem AF.________, der für ihn die Schuldensituation regle (pag. 443 Z. 210 ff.). Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 13 Jahre älter ist als O.________ und aufgrund des Altersunterschiedes sowie des jugendlichen Alters von O.________, die überdies vom Beschuldigten schwanger war, ihr gegenüber in einer Machtposition war. Damit und mit dem Inhalt des überwachten Gefängnisbe- suches von O.________ beim Beschuldigten vom 3. Mai 2022 (pag. 177 ff., insbes. pag. 178 unten und pag. 179 Mitte), wonach der Beschuldigte O.________ auf ihre Aussagen angesprochen und ihr Vorwürfe dazu gemacht habe, lässt sich erklären, weshalb sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2022 (pag. 299 f.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juni 2023 (pag. 781 f. Z. 5 ff.) keine Aussagen mehr zum Drogenhandel des Beschuldigten machen wollte. Mit Blick auf diese Ausführungen erweisen sich die Aussagen von O.________ insgesamt als detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft und decken sich teil- weise mit den vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismitteln. Auf ihre Aussagen kann demnach abgestellt werden. 7.3.5.3 Aussagen I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ wurden so- wohl als beschuldigte Personen wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen als auch als Auskunftspersonen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten befragt. Soweit sie den Beschuldigten also des Kokainverkaufs an sie bezichtigten, belasteten sie sich auch selber mit ihren Aussagen, weshalb kein Grund ersichtlich ist, wieso sie sich weitergehend als tatsächlich erfolgt strafrechtlich belasten sollten. Umso mehr, als z.B. L.________ gemäss eigenen Aussagen den Beschuldigten schon sieben Jahre kannte, ein gutes Einvernehmen mit ihm gehabt haben will (pag. 266 Z. 56 ff.) und ihm der Beschuldigte gemäss Mobiltelefonauswertung schrieb, er 27 [L.________] sei «eine der besten korrektesten Menschen» (pag. 625). Auch K.________ schrieb nach der Verhaftung des Beschuldigten am 19. März 2022 (und somit vor seinen Einvernahmen) an die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu ihm in jeder Situation sehr zuvorkommend, solidarisch und hilfsbereit gewe- sen (pag. 685), was gegen eine Falschbezichtigung oder übermässige Belastung seinerseits spricht. Die Aussagen von I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, wonach sie beim Beschuldigten Kokain bezogen haben, werden teil- weise durch die Observationen, Anhaltungen sowie Sicherstellungen der Polizei (I.________ und M.________) bestätigt. Auch die Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten weisen teilweise auf Drogenverkäufe mit diesen Personen hin (I.________ = «AI.________»; L.________ = «AL.________»; J.________ = «AJ.________»). Überdies finden sich die Namen «AI.________», «AK.________», «AL.________» und «AJ.________» in den beim Beschuldigten auf dem Nachttisch in dessen Zimmer sichergestellten Notizbüchern mit dahinter- stehenden, teilweise durchgestrichenen Beträgen. I.________, J.________, K.________ und L.________ konnten detailliert ausführen, wie und wo sie beim Beschuldigten Kokain gekauft, welchen Preis sie jeweils bezahlt und dass sie Dro- genschulden beim Beschuldigten gehabt hatten. Sie konnten auch Nebensächlich- keiten schildern, die sich zum Teil mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Schliesslich bestätigen auch die Aussagen von O.________, dass der Be- schuldigte an L.________, J.________ und K.________ Kokain verkaufte. Insge- samt kann somit festgehalten werden, dass auf die Aussagen von I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ abgestellt werden kann. Was die Menge der an diese Personen verkauften Drogen betrifft, wird auf die Aus- führungen unter Ziff. 7.4 hiernach verwiesen. 7.3.5.4 Aussagen P.________ Die Mutter des Beschuldigten, P.________, machte anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 16. März 2022 (pag. 344 ff.) kaum Aussagen, die der Sachver- haltsfindung dienten. Sie bestätigte einzig, dass ihr Sohn viele Drogen konsumierte (pag. 344 f. Z. 54 ff., pag. 345 Z. 91 ff., pag. 350 Z. 322), wollte aber nicht wissen, welche Drogen, obwohl der Beschuldigte bei ihr wohnte (pag. 346 Z. 123 ff., pag. 349 Z. 273 ff.). Obwohl die befragten Drogenkonsumenten angegeben hatten, das Kokain teilweise in der Wohnung des Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 286 Z. 145 ff. [L.________], pag. 311 Z. 48 f. [I.________], pag. 317 Z. 110 ff. [K.________] und pag. 340 Z. 52 ff. [J.________], wollte P.________ auch nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte oft Besuch empfangen hatte (pag. 350 Z. 315 ff.). Weiter wollte sie nicht bemerkt haben, dass in der Wohnung an verschie- denen Orten Minigrips herumlagen (pag. 350 Z. 310 ff.) und auch nicht wissen, wem diese gehören (pag. 349 Z. 257 ff., Z. 299 ff.). Und obschon die drei Minigrips mit Kokaingemisch im Nähkästchen im Schlafzimmer von P.________ sicherge- stellt wurden, gab sie an, nicht zu wissen, wem diese gehörten. Sie habe diese Box schon lange nicht mehr benutzt («Ich schwöre, ich bin verloren. Mein Hirn ist verlo- ren. Ich weiss nicht, wem es gehört.», pag. 348 Z. 249 f.). In einigen Punkten de- cken sich ihre Aussagen zudem mit denjenigen des Beschuldigten, was auf eine 28 Absprache zwischen ihr und dem Beschuldigten hindeutet. So gab P.________ zu Protokoll, die in der Küche sichergestellte Plastikbox mit weissem Pulver sei eine Art Mehl, welches sie für ihr Gesicht brauche (pag. 347 Z. 197 ff.), dass die zwei Plastikbeutel mit weissem Pulver Reis beinhalteten (pag. 347 Z. 199 ff.), dass in den drei Minigrips mit weissem Pulver aus der Küche «etwas fürs Gesicht» oder «zum Essen» sei (pag. 347 f. Z. 204 ff.) und der Posten Minigrip in diversen Grös- sen aus der Küche für Gewürze seien (pag. 348 Z. 209 ff.). Wie der Beschuldigte behauptete schliesslich auch P.________, dass die beiden Minigrips mit weissem Pulver aus dem Abstellraum Mehl aus Marokko beinhalteten (pag. 349 Z. 287 ff.). Wie bereits im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten müssen mit Blick auf diese Ausführungen auch die Angaben von P.________, soweit sie zur Sachverhaltsfindung überhaupt beitragen, als unglaubhaft bezeichnet werden. 7.3.6 Zwischenfazit Auf der einen Seite bestritt der Beschuldigte mit unglaubhaften und widersprüchli- chen Aussagen jeglichen Kokainverkauf. Auf der anderen Seite liegen die anläss- lich der Hausdurchsuchung gemachten Sicherstellungen, die Observationen der Polizei, die Sicherstellungen nach den Anhaltungen von M.________ und I.________, die Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten, die Einträge in den auf dem Nachttisch im Zimmer des Beschuldigten sichergestellten Notiz- bücher sowie die durchwegs belastenden Aussagen von O.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ vor. Diese genannten Be- weismittel ergeben ein stimmiges Gesamtbild und zeigen, dass der Beschuldigte bereits seit einiger Zeit vor seiner Anhaltung mit Kokain handelte und damit seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Kokainkonsum finanzierte. Für Kokainverkäu- fe durch den Beschuldigten spricht auch die Tatsache, dass er bereits einschlägig wegen Kokainhandels vorbestraft ist (festgestellt am 10. Juli 2020) und im damali- gen Strafverfahren ähnliche Sicherstellungen gemacht wurden (Geldkassette, Ko- kain, Minigrips, Digitalwaage mit weissen Pulveranhaftungen, CHF 210.00 in Stü- ckelung von 4 x CHF 50.00 und 1 x CHF 10.00, pag. 574). Für die Kammer ist aufgrund sämtlicher Ausführungen hiervor erstellt, dass der Be- schuldigte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seines Drogenkonsums bereits seit einiger Zeit Kokain verkaufte und dass das bei ihm in der Wohnung si- chergestellte Kokain ebenfalls für den Verkauf gedacht war. 7.4 Zur verkauften Drogenmenge 7.4.1 Aussagen I.________ Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Aussagen von I.________ zutreffend Folgen- des (pag. 853 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): I.________ äusserte sich einlässlich zu den von ihm bezogenen Mengen. Er stellte klar, dass es bei ihm immer eine «Geldfrage» sei und er abhängig davon jeweils ein- bis zweimal pro Woche für CHF 100.00-150.00 Kokain gekauft habe, wobei es aber auch Tage gegeben habe, an denen er nur für CHF 50.00 habe kaufen können. Zum ersten Mal beim Beschuldigten bezogen habe er vor ca. zwei bis drei Monaten (pag. 306 Z. 65 ff.). Anders als die Verteidigung erkennt das Gericht bei I.________ kein beliebiges und unreflektiertes Bejahen ihm vorgerechneter Mengen. Vielmehr noch wollte sich I.________ nicht auf zu hohe Mengen festlegen und ruderte stellenweise auch zurück 29 («Manchmal ging ich einmal, manchmal zweimal. Mehr nicht. Dann geht diese Rechnung halt auf. Es ist möglich. Ich habe auch mal für CHF 50.00 gekauft. Wenn ich mehr Geld hatte auch mal für CHF 150.00, aber nie für mehr. Ich habe ihm immer angegeben, wieviel Geld ich habe und je nach dem Kokain bei ihm gekauft», pag. 307 Z. 127 ff.). Wäre es I.________, wie die Verteidigung einwen- dete, derart egal gewesen, hätte er auch schlicht keine Angaben machen können. Davon ausgehend, dass I.________ den Beschuldigten zwei Monate vor dessen Festnahme kennenlernte und während dieser Zeit durchschnittlich zweimal wöchentlich für jeweils CHF 100.00 (sein Budget reichte von CHF 50.00 bis CHF 150.00) konsumierte, ergibt dies über den erwähnten Zeitraum einen Betrag von CHF 1'600.00. Wird diese Summe auf den von I.________ angegebenen Grammpreis (CHF 80.00, pag. 307 Z. 120 f.) gerechnet, ergibt sich eine Menge von 20 g Kokaingemisch. I.________ gab zu- dem auch von sich aus an, beim Beschuldigten sicherlich 20 g bezogen zu haben (pag. 312 Z. 104 ff.), weshalb vorliegend auf diese Menge abgestellt werden kann. Diesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer integral anschliessen. Er- gänzend ist auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zu verweisen (pag. 634 ff.), aus welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte und I.________ vom 30. Dezember 2021 bis zum 7. März 2022 wiederholt Nachrichten austausch- ten oder telefonierten. Die Mobiltelefonauswertung stützt somit die Aussage von I.________, wonach er seit rund zwei bis drei Monaten beim Beschuldigten Kokain bezogen habe. Für die Observationsergebnisse vom 9. Februar 2022 und vom 18. Februar 2022 finden sich keine Nachrichten oder Telefonate, was darauf hin- deutet, dass es daneben auch sonst noch zu Treffen kam, bei welchen I.________ Kokain kaufte. Am 9. Februar 2022 wurde I.________ nach dem Treffen mit dem Beschuldigten mit 2.37 Gramm brutto Kokaingemisch angehalten. Dazu sagte er aus, er habe dieses Kokain beim Beschuldigten gekauft (pag. 305 Z. 53 ff., pag. 311 Z. 54 ff.). Weiter wurde I.________ am 18. Februar 2022 beobachtet, wie er bei der Post etwas mit dem Beschuldigten tauschte. I.________ gab dazu an, er habe für CHF 50.00 Kokain gekauft (pag. 306 Z. 74 ff., pag. 312 Z. 56). Zudem fand sich der Name «AI.________», unter welchem der Beschuldigte die Mobiltele- fonnummer von I.________ gespeichert hatte, ebenfalls in den Notizbüchern auf dem Nachttisch. Die Angabe von I.________, wonach er für total CHF 500.00 Kokain gekauft habe (pag. 306 Z. 80 ff.), geht entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1088) mit seinen eigenen Angaben, wonach er seit zwei bis drei Monaten ein- oder zweimal pro Woche für CHF 50.00 bis zu CHF 150.00 Kokain beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 306 Z. 80 ff.; pag. 307 Z. 130 ff.), nicht auf. Seine am Schluss zu Proto- koll gegebene Schätzung, wonach er 20 Gramm sicher, aber nicht mehr, bezogen habe (pag. 312 Z. 98 ff.), lässt sich demgegenüber ohne Weiteres mit der Zeitdauer (zwei bis drei Monate), der Anzahl der ausgetauschten Nachrichten und Telefona- te, den Observationsergebnissen und der sichergestellten Kokainmenge bei der Anhaltung in Einklang bringen. Daran vermag nichts zu ändern, dass I.________ im Verfahren auch einmal angab, wonach es auch weniger gewesen sein könne (pag. 312 Z. 107 f.). Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass I.________ beim Beschuldigten eine Menge von 20 Gramm Kokaingemisch kaufte. Die Käufe fanden gemäss den Angaben von I.________ und der erfolgten Mobilte- lefonauswertung vom 30. Dezember 2021 bis zum 7. März 2022 statt. 30 7.4.2 Aussagen J.________ Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die von J.________ beim Beschuldigten gekauf- te Drogenmenge Folgendes (pag. 854, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): J.________ führte glaubhaft aus, nach der Trennung von seiner Ehefrau ein paar Mal Kokain ge- nommen zu haben. Von Oktober bis Ende 2021 habe er ab und zu ein halbes oder ganzes Gramm beim Beschuldigten bezogen (pag. 326 Z. 62 ff.), wobei das Gramm jeweils CHF 100.00 gekostet ha- be (pag. 329 Z. 194 f.). Insgesamt habe er dem Beschuldigten zwischen CHF 1'200.00 und CHF 1'300.00 bezahlt, aktuell schulde er ihm noch CHF 700.00, wie dies auch aus dem Notizbuch er- sichtlich sei (pag. 329 f. Z. 227 ff.). Umgerechnet auf den Grammpreis bezog J.________ somit unge- fähr 13 g Kokaingemisch beim Beschuldigten. Dies deckt sich mit seiner Angabe, wonach er innerhalb von vier Monaten ca. 10-15 g vom Beschuldigten gekauft habe (pag. 341 Z. 90 f.). Auch die Kammer erachtet es vorliegend als erstellt, dass J.________ beim Be- schuldigten eine Menge von rund 13 Gramm Kokaingemisch bezogen hatte. Er- gänzend zu den korrekten Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei J.________ um den AJ.________ des Wohnblocks, in welchem der Beschuldigte wohnte (pag. 325 Z. 35, Z. 43 ff.), handelte und auch dessen Te- lefonnummer bei der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten unter dem Namen «AJ.________» erschien. Zudem fanden sich im Notizbuch sowohl der Name «AJ.________» als auch durchgestrichene Zahlenbeträge (pag. 434, pag. 480 so- wie pag. 414, wobei «________» mit grösster Wahrscheinlichkeit für AJ.________ steht). J.________ und der Beschuldigte pflegten in der Zeit vom 19. Dezember bis zum 6. März 2022 regelmässigen Kontakt und es kam seitens J.________ wieder- holt zu Anfragen, sich zu treffen, was aus den ausgetauschten Nachrichten hervor- geht. Auf Vorhalt dieser Nachrichten erklärte J.________ zudem, es gehe um «Koks» (pag. 329 Z. 211 ff.). Als interessante Nebensächlichkeit erklärte er über- dies, er wisse von K.________, dass er, wenn er irgendetwas [Kokain] brauche oder wolle, einfach schnell eine SMS schreiben solle, ob «der zuhause sei oder so» (pag. 328 Z. 172 f.), was sich mit den Auswertungen des Mobiltelefons ebenso deckt. Die von der Verteidigung errechneten vier Gramm (pag. 798 und pag. 1088) de- cken sich demgegenüber nicht mit den Angaben von J.________. So sprach dieser selbst von einem Betrag von insgesamt rund CHF 1'300.00, für welchen er beim Beschuldigten Kokain gekauft habe. Davon habe er rund CHF 600.00 bezahlt und CHF 700.00 schulde er noch dem Beschuldigten (pag. 329 Z. 227 ff., pag. 330 Z. 235 ff., pag. 341 Z. 71 ff., pag. 340 Z. 61). Weiter nannte J.________ selber die Zahl von 13 Gramm gekauften Kokaingemischs (pag. 330 Z. 244 ff., pag. 341 Z. 81), was mit dem insgesamt bezahlten Betrag von CHF 1'300.00 und dem von ihm angegebenen Grammpreis von CHF 100.00 (pag. 328 Z. 145 f., pag. 329 Z. 194 f., pag. 341 Z. 87 f.) ohne Weiteres in Einklang steht. Gestützt darauf erachtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Menge von 13 Gramm gekauften Kokaingemischs als erstellt. Hinsichtlich des Zeitraums ist entsprechend der Aussagen von J.________ von Verkäufen in der Zeit von ca. Ok- 31 tober bis Neujahr 2021 auszugehen; dies wurde denn auch von keiner der Parteien oberinstanzlich in Frage gestellt. 7.4.3 Aussagen K.________ Zu den Aussagen von K.________ hinsichtlich der vom Beschuldigten verkauften Drogenmenge hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 854, S. 13 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): Die Angaben von K.________ zur von ihm bezogenen Gesamtmenge sind gleichbleibend, stimmig und widerspruchslos. Er hielt mehrfach und von sich aus fest, seit Weihnachten 2021 insgesamt 30 g (ungefähr alle drei Tage ein Gramm) geholt zu haben (pag. 315 Z. 48 ff. und pag. 316 Z. 75 ff.). Zum ersten Mal gekauft habe er beim Beschuldigten ca. im Oktober oder November 2021, wobei es an- fänglich nur ein halbes Gramm und danach wieder mehr gewesen sei, weil er erneut süchtig gewor- den sei (pag. 316 Z. 90 ff.). Insgesamt habe er über einen Zeitraum von sieben bis acht Monaten si- cher 35 g, wenn nicht 40 g bezogen. Entsprechend habe er um die CHF 4'000.00 bezahlt – aktuell seien davon noch CHF 800.00 offen (pag. 317 Z. 119 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Angaben von K.________, indes aber zugunsten des Beschuldigten, wird auf die Menge von 35 g Kokaingemisch abgestellt. Die Verteidigung brachte erstinstanzlich vor, die Angaben von K.________ zu der beim Beschuldigten gekauften Menge Kokain seien ungefragt und direkt ausgeführt worden, ohne Herleitung und ohne Begründung. Dieser sei zudem schizophren und invalid, weshalb seine Gedanken unsortiert gewesen seien. Da K.________ erst seit Neujahr beim Beschuldigten bezogen haben wolle, könne er bis zur Verhaftung maximal zwei Monate lang bezogen habe. Es sei deshalb von maximal 20 Bezügen zu einem halben Gramm (2/3 der Bezüge) und zu 1 Gramm (1/3 der Bezüge) aus- zugehen, was maximal 13 Gramm Kokaingemisch ergebe (pag. 859). Oberinstanz- lich wiederholte die Verteidigung ihren Standpunkt im Wesentlichen, indem sie gel- tend machte, die Aussagen von K.________ seien nicht widerspruchsfrei, zumal er angegeben habe, beim Beschuldigten ab Neujahr 2021 bezogen zu haben, obwohl er diesen erst seit Oktober 2021 kenne. Ein Zeitraum von sieben bis acht Monaten könne damit nicht stimmen. Zudem habe er angegeben, oft nur ein halbes Gramm geholt zu haben, weshalb nicht mit einem ganzen Gramm gerechnet werden kön- ne. Die Dauer von Weihnachten 2021 bis Ende Februar bzw. zur Festnahme des Beschuldigten am 6. März 2022 entspreche rund 60 Tagen. Davon ausgehend, dass K.________ alle drei Tage geholt habe, ergebe dies 20 Bezüge. Zwei Drittel davon seien zu einem halben Gramm, ein Drittel zu einem Gramm erfolgt, ausma- chend total 13.25 Gramm (pag. 1088). Die beiden Einvernahmen von K.________ enthalten keine Hinweise darauf, dass dieser aufgrund seiner Schizophrenie «unsortiert» Aussagen getätigt hätte. Viel- mehr machte K.________ detaillierte und nachvollziehbare Aussagen verbunden mit vielen Nebensächlichkeiten. So konnte er beispielsweise ausführen, wie er er- fahren habe, dass der Beschuldigte Kokain verkaufte: Eine kleine Frau vom Bahn- hof sei regelmässig vorbeigekommen und habe beim Beschuldigten gekauft. Sie habe auch schon bei ihm, K.________, geklingelt (pag. 315 f. Z. 55. ff.). Er erklärte, dass er aufgrund des sehr guten Reinheitsgrads des vom Beschuldigten bezoge- nen Kokains wieder süchtig geworden sei und nur beim Beschuldigten Kokain be- 32 zogen habe, weil dieser «super Material, sehr reiner Stoff» gehabt habe; «sonst wäre ich nicht so draufgekommen.» (pag. 316 Z. 75 ff., Z. 87 f.). Er führte zudem aus, dass er aufgrund seiner Sucht das ganze Weihnachtsgeld seines Vaters, kon- kret CHF 800.00, für Kokain ausgegeben habe (pag. 316 Z. 82 f.). Den Bezug schilderte er plastisch, indem er ausführte, eine Telefonnummer des Beschuldigten habe er nicht gehabt, sondern habe bei diesem einfach geklingelt oder umgekehrt (pag. 317 Z. 110 ff.). Das Kokain sei als weisse Steine in Plastiksäcklein verpackt gewesen (pag. 318 Z. 150 f., pag. 321 Z. 54), was auch von J.________ so ge- schildert wurde (pag. 328 Z. 182 f.). K.________ konnte auch benennen, wie hoch seine Drogenschulden beim Beschuldigten waren, nämlich CHF 800.00 für 8 Gramm Kokain, und dass er einmal einen Laptop und ein rosarotes Mobiltelefon gegen Kokain getauscht habe (pag. 316 f. Z. 98 ff., pag. 317 123 ff., pag. 318 Z. 157, pag. 321 Z. 59 ff. und pag. 322 Z. 76 ff.). In diesem Zusammenhang be- nannte er die spezielle Nebensächlichkeit, dass der Beschuldigte ihm einmal 2 Gramm Kokain geschenkt habe, weil er so Freude am Computer gehabt habe (pag. 317 Z. 110 ff.). Weiter äusserte K.________, er wohne seit ca. Juni 2021 im Wohnblock des Be- schuldigten (pag. 315 Z. 34 ff.) und kenne ihn seit ca. Mitte Oktober 2021 (pag. 317 Z. 104 f.). Ebenfalls führte er aus, er habe in einem Zeitraum von sechs bis acht Monaten Kokain beim Beschuldigten bezogen (pag. 317 Z. 119 ff., pag. 318 Z. 177 ff., pag. 322 Z. 80 ff., pag. 321 Z. 42 ff.). Überdies werden seine Aussagen durch die Aussagen von O.________ untermauert, die angab, dass ein Mann, ca. 35- jährig, mit Glatze und fester Statur, der im gleichen Wohnblock wohne, immer wie- der mit elektronischen Geräten zum Beschuldigten gegangen sei (pag. 279 Z. 108 ff.). Wie bereits erwähnt, bestätigte sie mit ihren Aussagen zudem, dass der Be- schuldigte mit einem rosaroten Mobiltelefon, welches sichergestellt worden sei, für Kokain bezahlt worden sei (pag. 278 f. Z. 103 ff., pag. 281 Z. 207 ff.), und das rosa- rote iPhone konnte an der Hausdurchsuchung tatsächlich sichergestellt werden. In den Notizbüchern, welche auf dem Nachttisch des Beschuldigten sichergestellt wurden, findet sich ebenso der Eintrag «AK________» (pag. 411) und K.________ erklärte auf Nachfrage, dass der Beschuldigte ihn «AK.________» genannt habe (pag. 318 Z. 159 f.). Ferner liegen, wie bereits erwähnt, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass K.________ den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt hätte. Vielmehr schrieb K.________ nach der Verhaftung des Beschuldigten am 19. März 2022, mithin kurz vor seiner ersten Einvernahme, an die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte zu ihm in jeder Situation sehr zuvorkommend, solidarisch und hilfsbereit gewesen sei. Auch die Mutter des Beschuldigten sei nett, lieb und gastfreundlich und er den Bruder des Beschuldigten in sein Herz geschlossen. Er bitte die Staatsanwältin deshalb, der Familie des Beschuldigten zu helfen (pag. 662). Für die Kammer bestehen mit Blick auf diese Ausführungen keine Zweifel an den Aussagen von K.________, zumal sich dieser mit seinen Angaben auch selbst be- lastete. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Menge von 35 Gramm Ko- kaingemisch, welches K.________ beim Beschuldigten erworben hatte, als erstellt. Auch hinsichtlich des Zeitraums ist auf die Aussagen von K.________ abzustellen, 33 wonach er beim Beschuldigten von ca. Oktober 2021 bis am 8. März 2022 Kokain bezogen habe. Zwar sprach K.________ auch mal davon, während sieben bis acht Monaten beim Beschuldigten bezogen zu haben (pag. 317 Z. 119 ff.). Diese Aus- sage dürfte jedoch nicht absolut erfolgt sein, zumal K.________ auch mal von le- diglich sechs Monaten gesprochen hatte. Massgebend ist die von K.________ er- wähnte Drogenmenge, welche er bezogen hatte, und der dafür insgesamt bezahlte Betrag, mit welchen sich der erwähnte Zeitraum von Oktober 2021 bis am 8. März 2022 ohne Weiteres in Einklang bringen lässt und ein stimmiges Gesamtbild ergibt. 7.4.4 Aussagen L.________ Zu den Bezügen von L.________ führte die Vorinstanz in ihrer Begründung Fol- gendes aus (pag. 854 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beziehung zwischen L.________ und dem Beschuldigten war nicht nur rein geschäftlich, die bei- den kannten sich auch privat. L.________ führte aus, dass er die Mutter des Beschuldigten früher oftmals unterstützt habe, wenn sie mit dem Beschuldigten nicht mehr klargekommen sei. Auch heute noch komme es vor, dass die Mutter des Beschuldigten ihn anrufe, damit er ihn etwas «herunterho- len» könne, wenn er «spinne». L.________ spricht dabei von «Nachbarschaftsdienst» (pag. 266 Z. 62 ff.). Dementsprechend sind seine Mengenangaben insgesamt sicherlich eher zurückhaltend, wenngleich seine Aussagen grundsätzlich sehr ehrlich, authentisch und selbstreflektiert zu werten sind. So gab er an, erstmals vor ungefähr zwei oder zweieinhalb Jahren beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben. In diesem Zeitraum habe er vielleicht drei, vier oder fünf Gramm bezogen. Es sei unregelmässig gewesen. Vielleicht seien es auch zehn Gramm gewesen. In dieser Zeit sei es viel- leicht zu fünf oder sechs Besuchen gekommen (pag. 267 Z. 118 ff.). Für rund ein Gramm Kokain habe er beim Beschuldigten ungefähr CHF 100.00 bezahlt und pro Bezug jeweils ein bis zwei Gramm ge- kauft (pag. 268 Z. 173 ff.). Am Anfang seien die Käufe sehr unregelmässig gewesen, später habe es dann eine Phase gegeben, wo es regelmässiger geworden sei. Konkret habe er zwischen Mitte 2020- 2021 beim Beschuldigten gekauft. Ende 2021 habe er während zwei bis drei Monaten jeweils zwei- bis dreimal pro Woche Kokain beim Beschuldigten bezogen (pag. 274 Z. 89 ff.). Das Gericht unterteilt die Bezüge von L.________ in zwei Phasen: Die «Akutphase» begann gegen Ende des Jahres 2021 und dauerte im Minimum zwei Monate. Während dieser Zeit bezog L.________ beim Beschuldigten pro Woche zwei Gramm Kokain, was hochgerechnet auf acht Wo- chen eine Gesamtmenge von 16 g ergibt. In der rund zwei Jahre dauernden Phase vor dem Jahres- ende 2021 bezog L.________ nur in unregelmässigen Abständen. Davon ausgehend, dass es in die- ser Zeit zu fünf bis sechs Besuchen gekommen ist, bei denen L.________ zwischen ein und zwei Gramm kaufte und er zudem angab, dass es insgesamt in jener Phase bis zu zehn Gramm gewesen sein könnten, ist – defensiv und zugunsten des Beschuldigten – für diese Phase von einer Gesamt- menge von acht Gramm auszugehen. Das so ermittelte Total von 24 g steht im Einklang mit der Aus- sage von L.________, wonach er über den gesamten Zeitraum von ca. zweieinhalb bis drei Jahren ungefähr CHF 2'000.00-2'500.00 für Kokain ausgegeben haben will (pag. 270 Z. 267 ff.). Diese Ausführungen sind zutreffend, weshalb darauf vorab verwiesen werden kann. Die Kammer erachtet es aufgrund der Aussagen von L.________ ebenfalls als erstellt, dass diese beiden sich länger und näher kannten (pag. 266 Z. 59 f.). Mit seinen zu Beginn zurückhaltenden Aussagen (pag. 267 Z. 165 ff., pag. 270 Z. 257 und Z. 260 ff.) wollte L.________ den Beschuldigten offensichtlich schützen, aber auch seinen eigenen Konsum relativieren. Seine letzten Aussagen zeigen jedoch, 34 dass dieser gegen Ende 2021 während zwei bis drei Monaten regelmässig und mehrmals pro Woche jeweils 1 bis 2 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezogen hatte. Davon zeugen auch die Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten. Verschiedene Nachrichten in den WhatsApp-Verbindungen in der Zeit vom 19. Fe- bruar 2022 bis zur Anhaltung des Beschuldigten am 8. März 2022 weisen darauf hin, dass es zwischen L.________ und dem Beschuldigten in dieser Zeit zu häufi- gen Treffen kam, wobei es jeweils um Kokainverkäufe ging. Dafür sprechen einer- seits die zahlreichen und nur kurzen Treffen («hesch churz zyt», pag. 624 ff.), an- dererseits aber auch die Nachricht des Beschuldigten an L.________ vom 20. Fe- bruar 2022, wonach er das gar nicht gerne mache, aber leider das «Schissgeld» brauche (pag. 625). Die viermaligen Einträge im Notizbuch unter dem Namen «AL.________» zeigen zudem, dass er beim Beschuldigten eine grössere Menge bezogen hatte, als er am Anfang zu Protokoll gab. Hinzu kommt, dass auch O.________ offenbar mitbekommen hatte, dass L.________ beim Beschuldigten Kokain kaufte, zumal sie aussagte, der Beschuldigte habe einem Mann namens «AL.________», der Richtung Bahnhof, oberhalb des ________ wohne und im ________ arbeite, Kokain verkauft (pag. 279 Z. 123 ff.). Überdies ist der Name «AL.________» im Notizbuch des Beschuldigten ersichtlich (pag. 391, pag. 410 ff.). Im Ergebnis erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass L.________ in der Zeit von ca. Mitte 2020 bzw. vom 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 24 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten kaufte. 7.4.5 Aussagen M.________ In Bezug auf M.________ ging die Vorinstanz von einer vom Beschuldigten ver- kauften Drogenmenge von 25.8 Gramm Kokaingemisch aus (pag. 855, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Menge wurde von der Verteidigung oberinstanzlich nicht beanstandet (vgl. die Anträge gemäss pag. 1102). Gestützt auf die bei M.________ nach einem Treffen mit dem Beschuldigten sichergestellte Menge von 19.8 Gramm Kokaingemisch sowie die (als einziges übriges Beweismit- tel vorhandenen) Aussagen von M.________, wonach er im Januar 2022 noch 6 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 240 Z. 106 ff. und pag. 243 Z. 237 ff.), erweist sich mit der Vorinstanz eine Menge von insgesamt 25.8 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte an M.________ verkauft hatte, als erstellt. 7.4.6 Fazit betreffend verkaufter Drogenmenge Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist mit der Vorinstanz von folgenden Kokainmengen auszugehen: - 62.4 Gramm aus Sicherstellungen in der Wohnung des Beschuldigten - 20 Gramm an I.________ (inkl. die Sicherstellung von 1.56 Gramm) - 13 Gramm an J.________ - 35 Gramm an K.________ - 24 Gramm an L.________ - 25.8 Gramm an M.________ (inkl. die Sicherstellung über 19.8 Gramm) 35 Die Gesamtmenge beläuft sich damit auf 180.2 Gramm Kokaingemisch. Die Verteidigung des Beschuldigten machte auch oberinstanzlich im Wesentlichen geltend, die Angaben der Drogenabnehmer (0.5 bis ein Gramm) würden sich auf «Minigrip-Päckli» beziehen, weshalb von den ermittelten Mengen das Gewicht der Verpackungen abzuziehen sei, wie dies beim Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 gemacht worden sei. Gestützt auf die dortigen Auswertungen müsse davon ausgegangen werden, dass ein Abnehmer beim Kauf von einem Gramm Kokaingemisch durchschnittlich nur 0.65 Gramm Kokainge- misch erhalten habe, weshalb die bei den Abnehmern ermittelte Grammmenge mit dem Faktor 0.65 multipliziert werden müsse (pag. 1089). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erschliesst sich nicht, wie die Verteidigung bei einem Gramm gekauf- tem Kokain auf eine Nettomenge von 0.65 Gramm kommt. Zwar ist daraus ersicht- lich, dass fünf Minigrips mit einer Nettomenge von je 0.58 Gramm sichergestellt worden seien (pag. 574). Dabei kann es sich jedoch auch um abgepackte Minigrips handeln, die den Käufern als 0.5 Gramm angeboten worden waren. Dafür spricht auch die Stückelung des sichergestellten Geldes mit 4 x CHF 50.00 und 1x CHF 100.00 (pag. 574). Der Beschuldigte verkaufte gemäss Aussagen der bekann- ten Drogenabnehmer in der Regel ein Gramm Kokain für CHF 100.00 und ein hal- bes Gramm für CHF 50.00. Weiter zeigt die Menge des bei M.________ sicherge- stellten Kokains (23 Gramm brutto mit Verpackung bzw. 19.9 Gramm netto ohne Verpackung) und der von ihm gemachten Aussagen, wonach er 20 Gramm beim Beschuldigten gekauft habe (pag. 240 Z. 86 ff., 242 Z. 180 ff.), dass der Beschul- digte die entsprechenden Mengen verkaufte und nicht weniger. In der vom Be- schuldigten bewohnten Wohnung wurden zudem drei Minigrips mit weissem Pulver mit einem Gesamtgewicht von total 1.4 Gramm netto (pag. 197, pag. 215, pag. 457 und pag. 473) sichergestellt, bei welchen es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um drei Minigrips zu 0.5 Gramm handelt. Zu beachten ist auch, dass es durch das «Auskratzen» der Minigrips zu geringen Mengenverlusten kommen kann. Bei I.________ wurden zwei Minigrips mit einem Nettogewicht von gesamthaft 1.56 Gramm sichergestellt (pag. 221). Ob diese Menge als 1.5 Gramm oder als 2 Gramm verkauft wurde, lässt sich zwar nicht eruieren, lässt aber ebenso wenig auf eine Nettomenge von 0.65 Gramm schliessen. Bei den von den Käufern gemachten Grammangaben handelt es sich um Schät- zungen in einer gewissen Bandbreite und es handelte sich um Käufer, die mehr- mals beim Beschuldigten bezogen hatten. Auch wenn diese die gekaufte Menge nicht abwogen, darf davon ausgegangen werden, dass sie kein Kokain mehr beim Beschuldigten bezogen hätten, wenn dieser regelmässig nur zwei Drittel der ange- gebenen Kokainmenge abgegeben hätte, obwohl sie den gesamten Preis, nämlich CHF 50.00 für ein halbes und CHF 100.00 für ein ganzes Gramm, bezahlt hatten. Zudem wurden die hiervor angenommenen Kokainmengen eher defensiv berech- net, so dass es auch aus diesem Grund nicht angezeigt ist, von der Gesamtmenge noch einen Abzug für Verpackungsmaterial vorzunehmen. Und schliesslich ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte – hätte er tatsächlich jeweils nur 0.65 Gramm ab- gegeben – dies auch plausibilisiert bzw. näher ausgeführt hätte, was er in seinen 36 Einvernahmen jedoch zu keiner Zeit tat. Es bleibt somit bei der Gesamtnettomenge von 180.2 Gramm Kokaingemisch. 7.5 Zur Reinheit der verkauften Kokainmenge Die Vorinstanz führte zur Reinheit der vom Beschuldigten verkauften Kokainmenge aus was folgt (pag. 856 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wo Sicherstellungen vorhanden sind, wird vorliegend auf den vom IRM ermittelten Reinheitsgrad ab- gestellt. Es betrifft dies die 62.4 g aus der Wohnung des Beschuldigten, die gemäss forensisch- chemischer Analyse einen Reinheitsgrad von 89 % (betreffend die Nettomenge von 61 g) bzw. 88 % (betreffend die Nettomenge von 1.4 g) aufwiesen (pag. 212 f.). Bei den weiteren Sicherstellungen konnten Reinheitsgrade von 89 % (M.________, pag. 217 f.) und 83 % bzw. 84 % (I.________, pag. 221 f.) festgestellt werden. Bei Letzterem wird indessen bezüglich der ganzen sichergestellten Menge ein Reinheitsgrad von 83 % angenommen, weil die beiden Sicherstellungen ohnehin im tiefen Grammbereich liegen und gewichtsmässig nahezu identisch sind, weshalb zugunsten des Beschul- digten auf den tieferen Wert abgestellt werden kann. Mit Blick auf die übrigen Drogenmengen geht das Gericht – basierend auf der nicht unwesentlichen Menge an Sicherstellungen – von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 83 % aus. Sämtliche sichergestellten Drogen wiesen einen Reinheitsgrad im Bereich zwischen 83-89 % auf, darunter wa- ren auch solche, die direkt an Konsumenten wie I.________ weitergegeben wurden. Das an M.________ verkaufte Kokain war demgegenüber mit 89 % zwar reiner, jedoch kann anhand der Menge (19.8 g) auch angenommen werden, dass die Drogen zum Weiterverkauf (durch M.________ oder weitere Zwischenhändler seinerseits) bestimmt waren und entsprechend nochmalig gestreckt wurden (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Verteidigung, pag. 799). Dies würde auch den von M.________ angegebenen, wenngleich immer noch sehr tiefen Preis von umgerechnet CHF 40.00 pro Gramm erklären (vgl. pag. 240 Z. 86 ff.). Insgesamt bestehen keinerlei Anzeichen für eine min- derwertige Qualität der Ware, weshalb entgegen der Argumentation der Verteidigung (pag. 799) nicht der Mindestwert von 30 % gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Rich- ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 08.12.2006 (VBRS-Richtlinien in der Fassung vom 01.01.2023, S. 26) massgebend sein kann. Vielmehr darf das Gericht vernünftigerweise von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 83 % ausgehen (vgl. hierzu auch BGE 138 IV 105), bewegt sich dieser im Übrigen auch im Bereich der von der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 795) für ihre Berechnung verwendeten Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM, zu finden unter https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken- kokain-und-heroin/, zuletzt besucht am 15.08.2023). In Ergänzung zu diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist auf die Aus- sagen von K.________ hinzuweisen, wonach der Beschuldigte immer «super Ma- terial» bzw. «sehr reinen Stoff» gehabt habe, ansonsten er nicht «draufgekommen wäre». Das habe man auch in der Szene gesagt. Diese kleine Frau habe ihm das gesagt, dass der Beschuldigte «das Beste» habe (pag. 316 Z. 76 ff.). Er habe nur vom Beschuldigten gekauft, weil der Reinheitsgrad des Stoffes bei diesem so gut gewesen sei (pag. 316 Z. 86 ff., pag. 321 Z. 50 f.), die Qualität sei sehr gut gewe- sen (pag. 318 Z. 171 f.). Auch M.________ erklärte, die 3 Gramm, welche er beim ersten Mal bezogen habe, seien von bester Qualität gewesen (pag. 235 Z. 71). J.________ und L.________ gaben demgegenüber zu Protokoll, sie könnten nichts zur Reinheit des Kokains sagen (pag. 329 Z. 201 f., pag. 268 Z. 180 f.) und 37 I.________ wollte keine Aussagen zur Qualität tätigen und schob lediglich nach, es sei «manchmal gut, manchmal schlecht, immer das Gleiche» gewesen (pag. 307 Z. 124 f.). Aus den Aussagen der drei Letztgenannten lässt sich jedoch nicht schliessen, dass sie durchschnittliche oder mindere Qualität erhalten hätten. Auch die Auffassung der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung, wonach betreffend Reinheitsgrad nicht auf die grossen, in der Wohnung si- chergestellten Mengen abgestellt werden könne, zumal diese nicht direkt für den Verkauf gedacht gewesen seien, und dass aufgrund der nur geringen Menge von I.________ auch nicht für alles auf dessen Reinheitsgrad abgestellt werden könne, sondern vielmehr der Reinheitsgehalt gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) von 30% massgebend sei (pag. 1089), erweist sich nicht als richtig. Dafür, dass das Kokaingemisch von derart schlechter Qualität gewesen wäre, so dass ein Reinheitsgehalt von 30% als wahrscheinlich erachtet werden könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, so dass die VBRS-Richtlinien und der darin genannte Rein- heitsgehalt von 30% keine Anwendung finden können. Gleich verhält es sich mit der Eventualbegründung der Verteidigung, wonach das Bundesgericht festgehalten habe, das mittlere Gehalt von Kokain habe im Jahr 2021 bei 67.2% und im Jahr 2022 bei 74.4% gelegen, weshalb von einem Mittelwert von 70.8% auszugehen wäre (ebenfalls pag. 1089). Sowohl das bei I.________ sichergestellte Kokain als auch die in der Wohnung abgepackten Minigrips enthielten einen Reinheitsgrad von 83 bzw. 84% bzw. 88% Kokainbase. Auch der Reinheitsgrad der übrigen Si- cherstellungen (61 Gramm) lag im Bereich von 88-89%. Der von der Vorinstanz er- achtete Reinheitsgrad von 83% entspricht damit dem Minimalwert. Mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft (pag. 1092) ist zudem festzuhalten, dass sich der Wert von 83% auch in den Bandbreiten der von der Vorinstanz erwähnten Statistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) bewegt, zumal diese bei ihren Angaben jeweils von einem Mittelwert ausgeht, selbst aber auch noch mögli- che Abweichungen festhält. Der von der Vorinstanz als erwiesen erachtete Reinheitsgrad von 83% bzw. von 89% betreffend die bei M.________ sichergestellten 19.8 Gramm ist gestützt auf diese Ausführungen demnach zu bestätigen. 7.6 Beweisergebnis In der vom Beschuldigten bewohnten Wohnung konnten 62.4 Gramm Kokainge- misch bzw. 55.5 Gramm reines Kokain (Kokainbase) sichergestellt werden. Dieses hatte der Beschuldigte gemäss Ausführungen hiervor erworben, bei sich zu Hause aufbewahrt und war überdies zum Weiterverkauf gedacht. Weiter verkaufte der Beschuldigte Kokain wie folgt an verschiedene Abnehmer: - 20 Gramm an I.________ (inkl. die Sicherstellung über 1.56 Gramm) zu einem Reinheitsgrad von 83%, ausmachend 16.6 Gramm reines Kokain; - 13 Gramm an J.________ zu einem Reinheitsgrad von 83%, ausmachend 10.8 Gramm reines Kokain; 38 - 35 Gramm an K.________ zu einem Reinheitsgrad von 83%, ausmachend 29 Gramm reines Kokain; - 24 Gramm an L.________ zu einem Reinheitsgrad von 83%, ausmachend 19.9 Gramm reines Kokain; - 25.8 Gramm an M.________ (inkl. die Sicherstellung über 19.8 Gramm) zu ei- nem Reinheitsgrad von 89% bzw. 83%, ausmachend 22.6 Gramm reines Kokain Der Beschuldigte verkaufte somit in der Zeit von Mitte 2020 bzw. vom 1. Juli 2020 bis zu seiner Anhaltung am 8. März 2022 gesamthaft 117.8 Gramm Kokaingemisch bzw. 98.9 Gramm reines Kokain (Kokainbase) an die obgenannten Drogenkonsu- menten, wobei er für ein Gramm in der Regel CHF 100.00 verlangte. Mit dem Dro- genhandel finanzierte er zudem seinen Lebensunterhalt und seinen Kokainkonsum. III. Rechtliche Würdigung 8. Rechtliche Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psy- chotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel erwirbt (lit. c), besitzt (Bst. d), veräussert (lit. c) oder aber auch zu einer Widerhandlung nach lit. a-f Anstalten trifft (lit. g). Die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten. Ein Anstaltentreffen liegt nur vor, wenn sich der Ent- schluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert, wie zum Beispiel Kon- taktaufnahme mit dem Drogenmilieu (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 4. Aufl. 2022, N 97 ff. zu Art. 19; HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N 796 zu Art. 19). Das Verhalten des Täters muss seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lassen (BGE 117 IV 309). Sämtliche im Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgende Teilakte stellen stets nur eine Straftat dar. Es handelt sich um verschiedene Angrif- fe auf das gleiche Rechtsgut. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer so- genannten Bewertungseinheit (HUG-BEELI, a.a.O., N 164 zu Art. 19). Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen nur ein Schuldspruch ergeht, auch wenn in einem Strafurteilsdispositiv die verschiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf jedoch keine höhere Strafe im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge haben, weil eine Tateinheit vorliegt (HUG-BEELI, a.a.O., N 16 f. und 168 zu Art. 19). In der Literatur wird folgende Konkurrenzausscheidung vorgenommen: Besitz ist als Auffangtatbestand subsidiär zu anderen Erwerbs- und Weitergabehandlungen. Das Anstaltentreffen wird durch alle anderen Tathandlungen konsumiert (HUG- BEELI, a.a.O., N 17 zu Art. 19). Frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie ein vorangehender Er- werb und die Beförderung der zur Veräusserung bestimmten Drogen sind von ei- nem Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung nicht erfasst. Dies 39 hat zur Folge, dass neben dem Schuldspruch für den Erwerb ein selbstständiger Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung zu ergehen hat. Der mehrfache Schuldspruch darf dabei nicht zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 StGB führen, weil sonst das Anstaltentreffen zur Veräusserung härter bestraft wür- de als die erfolgreiche Veräusserung, bei welcher eine Konsumtion vorangehender Erwerbs- und Beförderungshandlungen vorläge (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 163 zu Art. 19 m.w.H.). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Ein solch mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wobei als viele Menschen 20 oder mehr Personen gelten (BGE 108 IV 63). Dabei ist nicht allein die Menge von Betäubungsmitteln als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung heranzuziehen, sondern auch die Intensität der Wirkung bzw. Gefahr der Erzeugung der Abhängigkeit oder die Konsumart zu berücksichti- gen (HUG-BEELI, a.a.O., N 847 ff. zu Art. 19). Die bisherige Rechtsprechung bezüg- lich der Stoffmenge hat dabei nach wie vor Gültigkeit und setzt die Grenze bei Ko- kain auf 18 Gramm fest, wobei die reine Wirkstoffmenge entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1. und E. 2.2.2.). Gemäss Bundesgericht liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwe- rer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (weiterhin) nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit ei- ne natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamt- hafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen er- scheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, blei- be für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation seien die Gegenstand der ein- zelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vor- liegen eines mengenmässig schweren Falles zu bestimmen (Urteil des Bundesge- richts 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.6.3.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 zu Art. 19). Der Täter muss mithin von der Gefährdung wissen oder hätte zumindest wissen müssen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.3.2.). 9. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis erwarb und besass der Beschuldigte 55.5 Gramm reines Kokain (Kokainbase). Dieses war zudem für den Verkauf gedacht. Das Handeln des Beschuldigten ist objektiv als Erwerb und Besitz im Sinne von lit. d sowie als Anstalten Treffen zum Veräussern im Sinne von lit. c i.V.m. lit. g von Art. 19 Abs. 1 40 BetmG zu qualifizieren. Die Tathandlung des Erwerbes geht dabei der Tathandlung des Besitzes vor. Für das Anstalten Treffen hat ebenfalls ein Schuldspruch zu er- folgen, ohne dass dies jedoch zu einer Strafschärfung führen darf. Damit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. c i.V.m. lit. g BetmG, festgestellt am 8. März 2022. Weiter hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte gesamthaft 98.9 Gramm reines Kokain (Kokainbase) an verschiedene Drogenkonsumenten verkaufte. Dieses hatte er vor dem Verkauf zudem ebenfalls erworben und beses- sen. Sein Handeln ist objektiv als Erwerb und Besitz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie als Veräussern (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) zu qualifizieren, wobei die Tat- handlung des Veräusserns auch hier den Tathandlungen des Erwerbs und Besit- zes vorgeht. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG er- füllt, begangen in der Zeit von 1.Juli 2020 bis am 8. März 2022. Der Beschuldigte finanzierte sich mit dem Erwerb, Besitz und der Veräusserung bzw. dem Anstalten Treffen zur Veräusserung seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Kokainkonsum. Mit einer reinen Kokainmenge von insgesamt 154.4 Gramm (Kokainbase) hat der Beschuldigte zudem die Schwelle zum qualifi- zierten Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich, nämlich um das 8,5-fache, überschritten, weshalb er auch den objektiven Tatbestand der Qualifizierung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt. Aufgrund der Fundumstände, der gefundenen Gegenstände, der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten im Bereich des Drogenverkaufs sowie der Aussagen der Drogenabnehmer ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das erworbene und besessene Kokain erworben hatte sowie besitzen und verkaufen wollte. Er handelte damit direktvorsätzlich. Auch in Bezug auf den qualifizierten Tatbestand handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, zumal ihm bewusst gewesen sein muss, dass eine solch grosse Menge Kokaingemisch geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die von der Verteidigung oberinstanzlich geltend gemachte Strafmilderung ge- stützt auf Art. 19 Abs. 3 BetmG wird unter nachfolgender Ziff. 13.3.1 einzugehen sein. Der Beschuldigte ist der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und anderswo, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 859 f., S. 18 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 41 11. Anwendbares Recht Mit dem per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der Strafrahmen (AS 2023 259) wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend re- vidiert, als die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeit punkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Be schuldigten milder. Von der Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe wäre vorlie- gend nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im konkreten Fall geltendes Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung. 12. Strafrahmen, Strafart und Methodik Für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz ist gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, auszusprechen. Grün- de, die dafür sprechen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des gesetzlichen Rahmens ist die qualifizierte Widerhandlung zudem zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet jeweils die Betäu- bungsmittelmenge Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des ge- schützten Rechtsguts. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses im Bereich des Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientie- rungshilfe herangezogen werden können. Bereits mehrfach bestätigte das Bun- desgericht, dass Gerichte in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2). 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungs- verbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmäs- sig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Zeit von 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 eine reine Menge von insgesamt 154.4 Gramm reinen Kokains erwarb, besass und verkaufte bzw. verkaufen wollte. Diese Menge über- 42 steigt, wie hiervor bereits erwähnt, den vom Bundesgericht festgelegten Schwel- lenwert von 18 Gramm reinen Kokains für die Annahme eines schweren Falles um mehr als das Achtfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerf- lichkeit des Handelns (kriminelle Energie) führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte nicht sonderlich professionell vorgegangen war, indem er das Kokain an Nachbarn und Personen in der Gegend verkauft hatte. Da ihn die Drogenabnehmer in der Regel über seine Mobiltelefonnummer (telefonisch oder mittels Nachrichten) kontaktierten, der Beschuldigte das Kokain selber verkaufte und die Verkäufe teilweise auch in der von ihm bewohnten Wohnung stattfanden, war sein Risiko, erwischt zu werden, gross. Zudem konsumierte der Beschuldigte selber und finanzierte diesen Eigenkonsum ebenfalls durch die Geschäfte. Strafer- höhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbständig und aus freiem Willen handelte und nicht in ein System eingebunden war. Zudem verkaufte über einen längeren Zeitraum von beinahe zwei Jahren an mehrere Abnehmer und beging sehr viele, das heisst deutlich mehr als fünf Einzelgeschäfte. Gestützt auf diese Ausführungen sowie mit Blick auf die Tabelle Hansjakob (HANS- JAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, ZStrR 115/1997, S. 240 f.) erscheint eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 13.1.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie mit der Absicht, seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Kokainkonsum mit dem Drogenhandel zu finanzieren. Der finanzielle Beweggrund liegt indes in der Natur der Sache und ist daher neutral zu gewichten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte konsumierte zwar regelmässig Kokain, war aber gemäss eigenen Angaben und anders als von der Verteidigung geltend gemacht (pag. 1089) nicht suchtmittelabhängig. Gegen eine Suchtmittelabhängigkeit spricht insbesondere, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung am 8. März 2022 kei- ne Entzugserscheinungen hatte (pag. 373 Z. 23 ff.). Ferner verfügt der Beschuldig- ten über eine abgeschlossene Anlehre, womit es ihm problemlos möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt mittels einer geregelten Arbeit zu finanzieren. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht ange- zeigt. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 13.1.3 Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a und b BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a und b BetmG kann das Gericht dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgte bzw. der Täter lediglich Anstalten zur entsprechenden Handlung getroffen hat sowie der Tatsache, dass der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Wider- handlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte die- nen sollen, mit einer fakultativen Strafmilderung Rechnung tragen. 43 Vorliegend kam es bei einer Kokainmenge von 55.5 Gramm, mithin rund einem Drittel der gesamten Kokainmenge, nicht zum Verkauf, sondern es blieb beim An- stalten treffen. Dieser Umstand ist indes nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Er konnte das Kokain nur deshalb nicht veräussern, weil es anlässlich der Haus- durchsuchung am 14. März 2022 sichergestellt wurde. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist den- noch strafmildernd Rechnung zu tragen, zumal das Ausmass des verschuldeten Erfolgs objektiv geringer ist, als wenn die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmit- tel – wie vorliegend – noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Nach Überzeugung der Kammer erscheint eine bloss moderate Strafmilderung aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtsgutverletzung von zwei Monaten als angemessen. Wie unter Ziff. 13.1.2 eben ausgeführt, konsumierte der Beschuldigte zwar regel- mässig Kokain, war aber nicht derart suchtmittelabhängig, dass eine Strafmilde- rung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, wie sie die Verteidigung oberinstanz- lich geltend machte (pag. 1089), in Frage käme. Der Begriff der Abhängigkeit ist nach der ICD-10-Klassifikation der World Health Organization (WHO) zu verstehen; ein schädlicher Gebrauch reicht nicht aus (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 247 zu Art. 247). Der Betäubungsmittelabhängige muss zudem das Dealen einzig und al- lein zur Finanzierung seiner eigenen Sucht betreiben (HUG-BEELI, a.a.O., N 1183 und N 1188 zu Art. 19, wonach der Strafmilderungsgrund nicht zur Anwendung ge- langen kann, wenn ein Teil des Erlöses aus dem Drogenhandel zugleich für die Fi- nanzierung des Lebensunterhaltes verwendet wird), was beim Beschuldigten nicht der Fall war. Eine fakultative Strafmilderung gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ist damit nicht angezeigt. 13.1.4 Fazit Tatverschulden Gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden sowie unter Berücksichti- gung der Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG ist das Tatverschulden des Beschuldigten in Relation zum weiten Strafrahmen noch als leicht zu bezeich- nen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 13.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde in Marokko geboren und reiste im Jahr 2002 im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Seit Juli 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, welche bis am 11. Dezember 2023 gültig war (pag. 960; s. auch pag. 443 Z. 237 ff. und pag. 787 Z. 30 ff.). Gemäss eigenen Angaben besuchte der Beschuldigte in Marokko die Realschule bis zur sechsten Klasse und in der Schweiz dann von der fünften bis zur achten Klasse die Real- schule. Danach befand sich der Beschuldigte in der T.________ und besuchte zeitweise eine Schule in U.________ (pag. 358 Z. 30, pag. 786 Z. 44 ff., pag. 787 Z. 1 ff.). Später schloss er in der Schweiz eine zweijährige Anlehre als V.________ ab, arbeitete in der Folge aber nicht in seinem erlernten Beruf (pag. 787 Z. 11 ff.). Unklar ist, in welchen Berufen und wie lange der Beschuldigte nach seiner Anlehre arbeitete. 2021 arbeitete er in einem W.________ in N.________, letztmals nach 44 seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bei der Firma X.________, wo er Fahrräder montierte (pag. 437 Z. 13 ff., pag. 1069 Z. 17 ff.). Anschliessend habe er in einem Y.________ gearbeitet, wo er medizinische Notfälle entgegengenommen oder Arzttermine aufgenommen habe, bis er zwei Monate später wieder verhaftet worden sei (pag. 1069 Z. 25 ff.). Zurzeit befindet sich der Beschuldigte aufgrund ei- nes anderen Strafverfahrens im vorzeitigen Strafvollzug, gab aber an der oberin- stanzlichen Verhandlung zu Protokoll, nach der Entlassung wieder seine Stelle bei Z.________ antreten zu können (pag. 1076 Z. 19 ff.). In der Zeit vom 15. August 2006 bis am 31. Oktober 2007 sowie vom 22. Dezem- ber 2008 bis zum 31. März 2019 wurde der Beschuldigte sozialhilferechtlich im Um- fang von insgesamt rund CHF 200'000.00 unterstützt (pag. 966). Diese hohe Summe führte der Beschuldigte darauf zurück, dass er für drei bis sechs Monate auf der T.________ gewesen sei, was wohl viel gekostet habe (pag. 1073 Z. 27 ff.). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Betreibungsregisterauszug vom 2. Juli 2024 sind über den Beschuldigten zudem nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von CHF 26'832.15 verzeichnet (pag. 963 ff.). Der Beschuldigte war 2010/2011 kurzzeitig mit einer Schweizerin (pag. 960) verhei- ratet. Mit seiner Ex-Freundin, O.________, hat er einen zweijährigen Sohn (pag. 752 ff.). Zur Beziehung mit O.________ führte der Beschuldigte an der obe- rinstanzlichen Verhandlung aus, diese sei nach der erstinstanzlichen Verhandlung schlechter gelaufen aufgrund des ausgesprochenen Landesverweises. Sie seien durcheinander gewesen und die Beziehung sei kaputtgegangen. Der Vater von O.________ habe zudem gesagt, er müsse nicht mehr arbeiten gehen, zumal er das Land sowieso werde verlassen müssen. Als er, der Beschuldigte, O.________ gefragt habe, ob sie mit nach Marokko kommen würde, habe sie Nein gesagt. Seit da seien sie nicht mehr zusammen und er habe seinen Sohn seit mehr als einem Jahr nicht mehr gesehen (pag. 1079 Z. 20 ff.). Aus dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 24. Juli 2024 (pag. 974 ff.) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte wiederholt straffällig geworden ist. Erstmals wurde er am 4. März 2015 durch das Regionalgericht Emmental- Oberaargau wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Verbreitung von Porno- grafie an eine unter 16-jährige Person, Erlangung harter Pornografie und wegen sexueller Handlungen mit einem Kind unter irriger Vorstellung über dessen Alter, alles mehrfach begangen in der Zeit vom 13. Dezember bis zum 17. Dezember 2012, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Am 11. Juli 2017 verurteilte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau wegen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Februar bis zum 9. Februar 2017, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.00. Die Probezeit des Urteils vom 4. März 2015 wurde um ein Jahr ver- längert. Mit Urteil vom 18. September 2019 verurteilte die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, be- gangen am 10. Januar 2019, zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00. Schliesslich verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- 45 Stadt den Beschuldigten am 4. Oktober 2021 wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, beides mehrfach begangen in der Zeit vom 9. bis am 10. Juli 2020, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.00. Weiter ist gemäss Strafregisterauszug nebst dem vorliegenden Ver- fahren ein hängiges Verfahren beim Richteramt Thal-Gäu hängig, das am 4. April 2024 eröffnet worden war. Gemäss den edierten Akten des Richteramts Thal-Gäu wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 5. Juli 2024 der mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt (pag. 1032 ff.). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 15. Juli 2024 indes Berufung, wo- mit dieses noch nicht rechtskräftig und damit auch nicht zu berücksichtigen ist (pag. 1063 f.). Auch ohne Berücksichtigung dieses Urteils wirken sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen klar straferhöhend aus. Der Beschuldigte scheint unbelehrbar und nicht gewillt zu sein, sich an die geltende Rechtsordnung halten zu wollen, was die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung denn auch treffend festhielt (pag. 862, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Innerhalb der letzten rund zehn Jahre ist der Beschuldigte nicht weniger als fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er jeweils ungefähr im Zweijahresrhythmus delinquierte. Bei den began- genen Delikten handelte es sich zudem nicht um Bagatellen, so wurde er unter anderem wegen mehr- facher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornographie, Geldwäscherei oder Urkundenfälschung verurteilt (pag. 640 f.). Im Oktober 2021 erfolgte zudem bereits eine Verurteilung wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gemäss eingeholtem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (pag. 767 ff.) veräusserte der Beschuldigte Kleinportionen Kokain an unbe- kannte Abnehmer. Im Besitz des Beschuldigten befanden sich damals insbesondere fünf bereits ver- kaufsbereit abgepackte Kokainportionen mit je ca. 0.58 g Stoffinhalt sowie 21.0 g noch unportionier- tes, äusserst wirkstoffstarkes Kokain (HCl-Wirkstoffgehalt 85.6 %, ausmachend 17.98 g reines Ko- kain; pag. 574). Damit ist die Vorstrafe nicht nur höchst einschlägig, sondern sie zeigt auch die Unbe- lehrbarkeit des Beschuldigten: Gemäss Strafbefehl handelte der Beschuldigte im Juli 2020 in N.________ mit Kokain. Nur kurze Zeit, nachdem er von den dortigen Strafverfolgungsbehörden erwi- scht wurde, begann der Beschuldigte, in D.________ und Umgebung Kokain zu verkaufen. Er tat dies auch unbeirrt weiter, nachdem er im Oktober 2021 den Strafbefehl aus Basel-Stadt erhielt (wobei er nach Ansicht des Gerichts bei der Strafe mit bloss 100 Strafeinheiten äusserst «glimpflich» davon- kam, bewegt sich die umgeschlagene Drogenmenge doch nahe der Grenze zum qualifizierten Fall ([18 g reines Kokain], der eine Mindeststrafe von 12 Monaten bedeutet hätte) und obschon er wusste, dass er sich nun in der Probezeit befand und ihm somit auch ein Widerruf drohen könnte. Diese Vor- strafe hat sich demnach deutlich straferhöhend auszuwirken. Die Kammer erachtet aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, die kurz vor Beginn der hier zu beurteilenden Widerhandlungen begangen wurde und den Beschuldigten augenscheinlich nicht davon abhalten konnte, weiter und in grösserem Umfang zu delinquieren, sowie aufgrund der früheren Vorstrafen insgesamt eine Strafer- höhung um fünf Monate als angemessen. 46 Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist grundsätz- lich neutral zu werten, wenn auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass gegen den Beschuldigten – wie hiervor erwähnt – erneut ein Strafverfahren eröffnet werden musste. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren jedoch grundsätzlich anständig, war aber nicht geständig und zeigte keine Reue oder Ein- sicht. Zwar versuchte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zu signalisieren, dass ihm der hier zu beurteilende Vorfall sowie seine Vorstrafen all- gemein leidtun würden. Dabei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer je- doch nicht um echte Reue. Der Beschuldigte versuchte seine Delinquenz damit zu erklären, dass er sich in einer Jugendphase befunden habe und nicht reif genug gewesen sei, was dazu geführt habe, dass er in solche Situationen geraten sei (pag.1070 f. Z. 37 ff.). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt allerdings 29 bzw. 30 Jahre alt, womit er seine Jugendphase längst hinter sich gelassen haben dürfte. Ein Abzug aufgrund tätiger Reue ist nicht angezeigt. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten schliesslich nicht vor. Er ist zwar Vater eines zweijährigen Sohnes, dieser lebt jedoch bei O.________, der Kindsmutter, und gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten hat dieser sei- nen Sohn seit über einem Jahr nicht mehr gesehen. 13.3 Fazit Gesamtstrafe Zufolge der (einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich die Täter- komponenten im Umfang von fünf Monaten straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe beläuft sich demnach auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe. 14. Vollzug und Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen, und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB), und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Lo- gik des Institutes zusammen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzuset- zen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je schwerer das Verschulden und je negativer die Progno- se, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt 47 (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB). Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da eine bedingte Strafe nur bis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), hat die Kammer bei der ausgesprochenen Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe zu prüfen, ob der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist und wie hoch der unbedingt zu vollziehende Teil ausfällt (Art. 43 StGB). Der unbe- dingt zu vollziehende Teil darf aufgrund des Verschlechterungsverbot nicht höher als der von der Vorinstanz ausgesprochene Teil von 12 Monaten ausfallen. Grün- de, die für ein Abweichen von der vorinstanzlichen Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sprechen würden, sind jedoch auch nicht ersichtlich. Sie hat zu- treffend festgehalten, was folgt (pag. 863 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass ihn weder ein hängiges Strafverfahren noch ein drohender Widerruf von weiterer Delinquenz abhielten, sprechen eher für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose und damit gegen die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Dazu trägt auch die Einstellung des Beschuldigten bei, liess er doch insbeson- dere Einsicht und Reue gänzlich vermissen. Tatsache ist allerdings andererseits auch, dass der Be- schuldigte sich bislang noch nicht mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert sah und vor dem vorliegenden Verfahren auch noch nie die Erfahrung von Untersuchungshaft machen musste. In der Vergangenheit wurden ihm jeweils Geldstrafen, anfänglich noch bedingt, später dann unbedingt, auferlegt (vgl. pag. 639 f.). Mit der Ernsthaftigkeit einer (drohenden) Freiheitsstrafe aber musste sich der Beschuldig- te bislang nicht auseinandersetzen, entsprechend ihm nach Ansicht des Gerichts die Chance zu ge- ben ist, sich als lernfähig zu beweisen und nicht erneut straffällig zu werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als dem Beschuldigten ohnehin ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auferlegt wird und damit die erforderliche Warnwirkung in ausreichendem Masse erzeugt werden dürfte. Aus genannten Grün- den erachtet das Gericht es deshalb als notwendig, den unbedingten Teil auf zwölf Monate festzule- gen und dem Beschuldigten für den bedingt zu vollziehenden Teil zudem eine Probezeit von vier Jah- ren aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Damit sollte dem Beschuldigten mit Nachdruck vermittelt wer- den können, dass weitere Fehltritte mit harten Konsequenzen verbunden sind. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer integral anschliessen. Das nebst dem vorliegend zu beurteilenden hängige Verfahren bzw. ausgesprochene Urteil des Richteramts Thal-Gäu ist nicht zu berücksichtigen, zumal dieses noch nicht rechts- kräftig ist. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte seine Vorstrafen und das vorliegende Verfahren vor allem auf seine Jugendzeit bzw. seine Unreife zurück- führte und auch ein Gefängnisaufenthalt offensichtlich keine nachhaltige Läuterung brachte, wird der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 12 Monate festgesetzt. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird die Strafe aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil der Strafe wird unter Berücksichtigung des Gesagten – insbesondere aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen – auf vier Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wurde am 8. März 2022 angehalten und in Polizei- sowie ansch- liessend in Untersuchungshaft versetzt. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte am 7. Juni 2022 (pag. 7 ff., pag. 64). Die ausgestandene Polizei- und Un- 48 tersuchungshaft von 92 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. V. Widerruf Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E 2.1 ff.). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneu- ten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neu- en Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwar- ten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3, 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3 und 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3; siehe zu Art. 46 StGB: BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesge- richts 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3, 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 und 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; vgl. zu al- lem das Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024, E. 2.3.3.). 49 Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte am 4. Oktober 2021 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Vergehen und Übertretung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, beides mehrfach begangen in der Zeit vom 9. Juli bis am 10. Juli 2020, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00, be- dingt vollziehbar mit einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt. Die vierjährige Probezeit begann am 25. Oktober 2021 zu laufen (pag. 775 f.). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte in der Zeit von Juli 2020 bis zum 8. März 2022 und damit innerhalb der vierjährigen Probezeit. Der Be- schuldigte delinquierte auch nach Erhalt des Strafbefehls weiter. Die in den vorlie- gend zu beurteilenden Taten umgesetzte Kokainmenge und der Zeitraum waren zudem um einiges höher als jene, für welche der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 verurteilt worden war. Überdies wurde der Beschuldigte bereits am 4. März 2015 und am 11. Juli 2017 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, erneut und mehrfach zu delinquieren. Sogar die am 10. Januar 2019 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe führte nicht dazu, dass der Beschuldigte sich wohlverhielt. Der Leumund des Beschuldigten ist damit deutlich getrübt. Auch das Arbeitsverhalten des Beschuldigten muss vorliegend in Frage gestellt werden, zumal er in der Vergangenheit offenbar jeweils nur teilweise über eine Arbeitsstelle verfügte und deshalb in der Zeit vom 15. August 2006 bis am 31. Oktober 2007 sowie vom 22. Dezember 2008 bis zum 31. März 2019 im Um- fang von insgesamt rund CHF 200'000.00 sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. An der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte er zwar, nach seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug (betreffend das Verfahren beim Richteramt Thal- Gäu) wieder in vollem Pensum seine Arbeit bei Z.________ aufnehmen zu können. Eine Bestätigung dafür liegt jedoch nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten würden damit grundsätzlich für einen Widerruf sprechen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil erst- mals zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wird und davon 12 Monate verbüssen muss. Zudem befindet sich der Beschuldigte wegen eines anderen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Der Vollzug der hier ausgesprochenen, neuen Strafe sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug lassen erwarten, dass der Beschuldigte von weiterer Straffälligkeit ab- gehalten wird. Es scheint deshalb nicht notwendig, den bedingten Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 aus- gesprochenen bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 zu wider- rufen. Vom Widerruf ist daher abzusehen. Hingegen ist der Beschuldigte zu ver- warnen, um ihn inskünftig vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte hat zudem die Kosten des Widerrufsverfahrens zu tragen, da er durch seine Delinquenz die Einleitung dieses Verfahrens verschuldet hat. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden demzufolge dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. Oberinstanzlich wird aufgrund des geringen Aufwands auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren verzichtet. Anspruch auf Entschädigung im Widerrufsverfahren besteht weder erst- noch oberinstanzlich. 50 VI. Landesverweisung Der Beschuldigte ist marokkanischer Staatsangehöriger und verfügte bis am 11. Dezember 2023 über die Niederlassungsbewilligung C. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wird er wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlungen verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, was im Regelfall die obli- gatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Anhand der nachfolgend erwähnten Kriterien gilt es zu prüfen, ob beim Beschuldig- ten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und falls ja, ob die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 15. Theoretische Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird (Art. 19 Abs. 2 BetmG), unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem un- abhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist oder ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklau- sel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine norma- 51 le Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftli- cher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundes- gerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. Sep- tember 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 16. Beurteilung durch die Kammer 16.1 Härtefallprüfung 16.1.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand Der Beschuldigte wurde 1990 in Marokko geboren und reiste im Jahr 2002 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter, welche acht Monate vor ihm ein- reiste, in die Schweiz ein. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte er in Marokko bei seiner Tante. Seit Juli 2006 ist der Beschuldigte im Besitz einer Niederlassungsbewilli- gung C, welche bis am 11. Dezember 2023 gültig war (pag. 960, pag. 443 Z. 237 ff., pag. 787 Z. 30 ff.). Zur Aufenthaltsdauer gab der Beschuldigte an, auf dem Ausweis seiner Mutter stehe, dass er mit elf Jahren in die Schweiz gekommen sei, nach ihm sei er aber mit fast 13 oder mit 12 Jahren in die Schweiz eingereist (pag. 787 Z. 2 ff.). Der Vater des Beschuldigten reiste bereits im Jahr 2007 nach Spanien zurück, im Oktober 2010 folgte die Scheidung der Eltern des Beschuldigten. In der Schweiz leben daher noch die Mutter des Beschuldigten, P.________, und sein Halbbruder, 52 AA.________. Sie sind Staatsbürger von Marokko (Mutter) bzw. Spanien (Halbbru- der) und beide im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (pag. 960). Der Halbbru- der des Beschuldigten leidet gemäss Angaben des Beschuldigten an der oberin- stanzlichen Verhandlung am Downsyndrom (pag. 1077 Z. 21, vgl. auch pag. 674). Gemäss seinen Angaben hat er zudem noch eine Halbschwester, welche in Spani- en wohnt (pag. 358 Z. 30, pag. 1074 Z. 3). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, er habe noch Kontakt zu seiner Tante und seiner ganzen Familie in Marokko. Er habe «viel zu viel Familie in Marokko» (pag. 443 Z. 238 f.). Bei der Vorinstanz erklärte er sodann, er habe auch in Belgien, Holland, Frankreich, Spanien und Italien noch Familie. Er habe zwar familiär mit fast allen aus seiner Verwandtschaft in Marokko Kontakt. Seine Familie bzw. Ver- wandtschaft in Marokko würde aber nicht für ihn sorgen (pag. 787 Z. 21 ff., Z. 34 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, seine Familienmitglieder in Marokko seien jetzt fast alle weg. Als er Fussfesseln gehabt habe, sei seine wichtigste Person in Marokko gestorben. Fast alle seien nach Europa gegangen. Der Rest, der noch dortgeblieben sei, sei sehr alt und werde wohl nicht mehr lange leben. Er habe keine grosse bzw. praktisch gar keine Verbindung mehr zu Marokko. Ab und zu schreibe er noch mit Familienmitgliedern von Marokko. Als er aus der [im vorliegenden Verfahren angeordneten] Untersu- chungshaft gekommen sei, sei er für drei Wochen nach Marokko gegangen zum Abschalten; das sei wohl 2022 gewesen (pag. 1074 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte besuchte gemäss eigenen Angaben in Marokko die Realschule bis zur sechsten Klasse. In der Schweiz besuchte er ab der fünften Klasse bis zur achten Klasse die Realschule. Danach kam er in die T.________ «wegen einer et- was schlechten Phase». Er lebte nach der Schule eine Weile in U.________, wo er Fussball spielte und eine Schule besuchte. (pag. 358 Z. 30, pag. 786 Z. 44 ff., pag. 787 Z. 1 ff.). Seine Mutter gab an, dass sie ihn in der Schule in U.________ angemeldet habe, damit er dort die Matura mache. Der Beschuldigte habe dort aber viele Absenzen gehabt und sei mit Leuten «aus dem Drogen- und Alkoholbe- reich» in Kontakt gekommen, was ihn seinen Platz in der Schule gekostet habe (pag. 346 Z. 131 ff.). Später schloss er in der Schweiz eine zweijährige Anlehre als V.________ ab. Auf diesem Beruf arbeitete er aber nach eigenen Angaben nicht, sondern er habe bei der AB.________ als AC.________ gearbeitet (pag. 787 Z. 11 ff.). Unklar ist, in welchen Berufen und wie lange der Beschuldigte danach gearbei- tet hat. Er habe «immer wieder etwas probiert». In einem W.________ in N.________ habe er 2021 rund 13 Monate gearbeitet, danach sei er wegen Corona entlassen worden (pag. 788 Z. 43 ff., pag. 789 Z. 10 ff.). Im Verfahren gab er zu Protokoll, er arbeite seit seiner Haftentlassung (am 7. Juni 2022, pag. 64) bzw. eine Woche danach mit einem Pensum von 100% bei der Firma X.________, wo er Fahrräder montiere (pag. 437 Z. 13 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme an der erst- instanzlichen Verhandlung vom 21. Juni 2023 gab er sodann an, er habe am 31. Mai 2023 die Kündigung erhalten, sei aber seit Mitte Mai oder etwas früher krankgeschrieben worden. Er suche eine Arbeit, die ihm richtig gut gefalle, was die Arbeitssuche schwieriger mache. Er suche etwas als AC.________ oder als AD.________-Agent, etwas, wo er mit Menschen zu tun habe (pag. 786 Z. 17 ff., pag. 788 Z. 1 ff., pag. 789 Z. 41 ff.). Oberinstanzlich führte er schliesslich aus, er 53 habe im Y.________ gearbeitet. Ende Dezember [2023] sei er aus der Haft ge- kommen und habe ab Mitte Januar wieder angefangen zu arbeiten, bevor er [Mitte Februar] wieder reingenommen worden sei (pag. 1069 Z. 25 ff.). Zu diesem Job könne er nach der Gerichtsverhandlung wieder zurückkehren (pag. 1076 Z. 19 ff.), wobei er rund CHF 5'000.00 verdienen und auch samstags arbeiten würde (pag. 1076 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte spricht, nebst Arabisch und Französisch (vgl. dazu hiernach), gut Deutsch und Mundart. Über seine sozialen Kontakte ausserhalb seiner Familie und seines gewohnten Umfelds ist wenig bekannt, Vereinsaktivitäten sind ebenfalls kei- ne bekannt. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er alleine Sport mache oder mit Kollegen Fussball spiele. Ansonsten sei er «mehrheitlich schon immer mit seiner Familie unterwegs» (pag. 786 Z. 39 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe nach der erstinstanzlichen Verhandlung bei einem Kollegen gewohnt, meistens sei er dort oder bei seiner Mutter gewesen (pag. 1069 Z. 35 f.). Abgesehen davon sind keine besonderen privaten Beziehungen oder Aktivitäten des Beschuldigten ersichtlich, die ihn als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden. In der Zeit vom 22. Dezember 2008 bis zum 31. März 2019 musste der Beschuldig- te durch die Sozialhilfe im Umfang von gesamthaft rund CHF 200'000.00 finanziell unterstützt werden, wobei die Unterstützung in der Zeit von August 2010 bis Ende Januar 2011 für den Beschuldigten und seine damalige Frau erfolgte (pag. 654). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Betreibungsregisterauszug (pag. 963 ff.) sind über den Beschuldigten zudem diverse Betreibungen und nicht getilgte Verlust- scheine im Gesamtbetrag von CHF 26'832.15 verzeichnet. Im Betreibungsregister- auszug vom 9. August 2023, welcher durch die Vorinstanz im Hinblick auf die erst- instanzliche Verhandlung eingeholt worden war, waren über den Beschuldigten noch Verlustscheine im Umfang von CHF 20'595.50 verzeichnet (pag. 655 ff.). Für die Beachtung der Schweizer Rechtsordnung kann auf die Ausführungen zu den Vorstrafen unter Ziff. 13.2 hiervor verwiesen werden. Über den Beschuldigten sind diverse und teilweise einschlägige Vorstrafen verzeichnet. Hinzu kommt nebst dem vorliegenden Verfahren ein weiteres hängiges Verfahren, in welchem am 5. Juli 2024 und damit nur ein Jahr nach dem Urteil der Vorinstanz vom 23. Juni 2023 ein (erstinstanzliches) Urteil gefällt wurde. Dieses wurde vom Beschuldigten mit Berufung angefochten und ist daher noch nicht rechtskräftig. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut und es sind keine gesundheitsrele- vanten Anhaltspunkte ersichtlich, die einer Landesverweisung im Weg stehen wür- den (pag. 1073 Z. 8 f.). 16.1.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist nicht (mehr) verheiratet, hat aber mit O.________ einen zwei- jährigen Sohn (pag. 752 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gaben beide an, nicht zusammenzuwohnen, aber die Freizeit zusammen zu verbringen sowie dass der Beschuldigte sich teilweise um seinen Sohn kümmere, wenn O.________ arbeite. Auch finanziell beteilige sich der Beschuldigte an den Ausga- ben, bezahle aber keine Alimente. Als Begründung, weshalb sie noch nicht zu- 54 sammenwohnen würden, gaben beide zu Protokoll, der Beschuldigte müsse erst seine betreibungsrechtliche Situation regeln (pag. 782 Z. 18 ff., pag. 783 Z. 2 ff., 785 Z. 32 ff., pag. 786 Z. 9 ff., pag. 790 Z. 11 ff.). Die Vorinstanz erwog zur (familiären) Situation des Beschuldigten und O.________ Folgendes (pag. 870 ff.; S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gab bei seiner Hafteröffnung im März 2022 an, seit einem Jahr mit O.________ zu- sammen zu sein (pag. 376 Z. 163 f.). O.________ bestätigte dies anlässlich ihrer Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern am 16.03.2022 (pag. 277 Z. 37 ff.). In ebendieser Befragung belastete O.________ den Beschuldigten schwer und machte nicht nur äusserst glaubhafte Aussagen zu des- sen Drogenhandel, sondern schilderte auch private Übergriffe des Beschuldigten gegen sie. So sei der Beschuldigte gewalttätig geworden, habe sie per WhatsApp bedroht oder bei sich zuhause im Zimmer eingeschlossen (pag. 278 Z. 54 ff.). Auf Frage, in welcher Beziehung sie zum Beschuldigten stehe, hielt O.________ fest, sie sei schwanger von ihm, jedoch sehe sie keine Zukunft mit ihm und wolle sich von ihm trennen (pag. 282 Z. 254 f.). Am 18.03.2022 reichte O.________ sodann Strafan- zeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten etc. ein, wobei sie allerdings mit Schreiben vom 22.04.2022 den Strafantrag zurückzog und Desinteresse er- klärte (pag. 404 Z. 464 ff.). Das Verfahren wurde im Oktober 2022 eingestellt, nachdem O.________ nicht mehr bereit war, ihre am 19.03.2022 bei der Kantonspolizei Solothurn gemachten Aussagen par- teiöffentlich zu wiederholen (vgl. zum Ganzen die Einstellungsverfügung vom 18.10.2022, pag. 712 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau wurde O.________ von der Verteidigung als Zeugin beantragt [recte: befragt]. Sie führte aus, dass der Be- schuldigte und sie momentan ein Paar seien. Der Beschuldigte habe sich seither extrem verändert, was sich auch positiv auf die Beziehung ausgewirkt habe. Er sei clean geblieben, habe seine Schul- den bezahlt und sich einen Job gesucht. Deshalb habe sie auch wieder eine gemeinsame Zukunft gesehen. Der gemeinsame Sohn AE.________ lebe hauptsächlich bei ihr, doch der Beschuldigte komme in jeder freien Minute zu Besuch. Am Sonntag, wenn sie jeweils arbeiten müsse, schaue der Beschuldigte zu AE.________ (pag. 782 Z. 8 ff.). Die Finanzen hätten sie nicht offiziell geregelt, son- dern sie würden untereinander schauen. Der Beschuldigte beteilige sich an den Lebensmitteln, den Windeln, den Spielsachen und er bezahle die gemeinsamen Ausflüge. Sie und AE.________ könnten ohne den Beschuldigten finanziell nicht überleben. Angesprochen auf die verfügbaren finanziellen Mit- tel führte O.________ aus, sie hätte pro Monat um die CHF 1'700.00 und der Beschuldigte um die CHF 3'800.00 zur Verfügung. Monatlich würden sicherlich so zwischen CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 vom Beschuldigten beigesteuert werden. Er sei also hauptsächlich derjenige, der das Geld bringe (pag. 783 Z. 1 ff.). Aussagen zur Sache machte O.________ indes keine mehr. Ebenfalls nicht äussern mochte sie sich zur Entwicklung der Beziehung, konkret zu den Gründen, die nach den Vorfällen im März 2022 zu einer Stabilisierung geführt hätten (pag. 783 Z. 38 ff.). Die einseitigen, beinahe schon abgesprochen wirkenden Aussagen von O.________ und des Be- schuldigten liessen beim Gericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt derselben aufkommen. Beide schilderten einen nahezu perfekten Familienalltag, ohne dabei jedoch ins Detail gehen zu wollen oder konkrete Beispiele zu nennen. Die Äusserungen wirkten eindimensional, standardisiert und zielorien- tiert (O.________: «Während der Zeit, in der er bei mir ist, nimmt er mir auch viele Aufgaben ab, wechselt beispielsweise Windeln oder füttert den Kleinen, damit ich mich auch einmal etwas zurück- lehnen kann», pag. 783 Z. 30 ff.; A.________: «Ich mache eigentlich alles. Ich gebe ihm zu Essen, Windeln wechseln, mit ihm Zeit verbringen. Normal, wie eine Familie sein sollte», pag. 786 Z. 12 ff.). 55 Für das Gericht war die dargestellte Situation sprichwörtlich fast zu schön, um wahr zu sein. Beson- ders skeptisch stimmte das Gericht die Tatsache, dass weder der Beschuldigte noch O.________ auf Fragen dazu eingehen wollten, wie es innerhalb kurzer Zeit zu den frappanten Veränderungen im po- sitiven Sinn in der Beziehung gekommen ist. Die diesbezügliche Verschlossenheit der Beiden wirft für das Gericht Fragen auf und weckt Zweifel an deren Darstellungen. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer ohne Weiteres anschliessen. Zwi- schen dem Beschuldigten und O.________ bestand aufgrund des grossen Alters- unterschiedes ein Machtgefälle, was zusammen mit der Schwangerschaft bzw. der Geburt des gemeinsamen Sohnes vermutlich dazu führte, dass O.________ bei der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Verhandlung keine Aussagen mehr zum strafbaren Verhalten des Beschuldigten machen wollte und die Bezie- hung auf eine beschönigende und abgesprochene Art und Weise beschrieb. Weiter geht aus einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Juli 2023 hervor, dass es kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Einvernahme, welche am 21. Juni 2023 stattfand, offenbar zu einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt am Domizil von O.________ kam und diese sich in der Folge ins Frauenhaus begab. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei Solothurn habe der Beschuldigte gegenüber O.________ und deren Eltern massive Drohungen ausgesprochen, dies auch, nachdem O.________ ins Frauenhaus gezogen sei (pag. 841). Nach Ansicht des Beschuldigten handelte es sich dabei indes nicht um häusliche Gewalt; sie hätten gestritten, es seien ein paar Gegenstände herumgeworfen und es sei geschrien worden, aber nicht zu Gewalt gekommen (pag. 1072 Z. 1 ff.). Wenn auch dieser Vorfall nach der erstinstanzlichen Verhandlung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, kann mit Blick auf diese Ausführungen festgehalten werden, dass die Zweifel der Vorinstanz an den Darstellungen des Beschuldigten und O.________ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht unberechtigt wa- ren. Dies bestätigte sich denn auch an der oberinstanzlichen Verhandlung. Der Be- schuldigte führte gegenüber der Kammer im Wesentlichen aus, die Beziehung zwi- schen ihm und O.________ sei in die Brüche gegangen, nachdem er zu einer Lan- desverweisung verurteilt worden sei. Heute hätten sie keinen Kontakt mehr und auch zu seinem Sohn habe er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr (pag. 1070 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt der eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung, wonach der Beschuldigte mit O.________ zusammenwohnen und alles für seinen Sohn machen wolle sowie auf Vorhalt der edierten Akten des Richter- amts Thal-Gäu und auf Frage, wie es dazu gekommen sie, dass gegen ihn Anklage wegen Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von O.________ erhoben wor- den sei und diese kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Verhandlung ins Frauen- haus gezogen sei, gab der Beschuldigte an, bevor die Gerichtsverhandlung gewe- sen sei, sei es zwischen ihnen eigentlich immer perfekt gewesen. Sie hätten zu- sammengewohnt und zusammen zum Kind geschaut. Sie seien einfach durchein- ander gewesen und hätten sich von der Familie von O.________ und anderen viel beeinflussen lassen. Es wäre alles gut gekommen, bis das Gutachten [Anm. Kam- mer: eingeholt im solothurnischen Verfahren] gekommen sei. O.________ hätte ihm dann vorgeworfen, er sei ein Hochrisikotäter und sei mit solchen Vorwürfen gekommen. Das Einzige, was er jetzt noch tun könne, sei, sich an die Anweisun- 56 gen der KESB zu halten. Er habe seine Familie nie verlassen wollen. Sie seien glückliche Eltern gewesen, bis das Gericht mit dem Landesverweis gekommen sei. Da hätten die grossen Probleme begonnen und ihm sei auch vorgeworfen worden, er wolle das Kind mit nach Marokko nehmen (pag. 1072 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, wo- nach er angegeben habe, seinen Sohn seit einem Jahr nicht mehr gesehen zu ha- ben und auf Frage, ob er ihn überhaupt sehen dürfe, antwortete der Beschuldigte, er habe die Meldung erhalten, dass er ihn sehen dürfe, sei aber genau an dem Tag wieder inhaftiert worden aufgrund des Kontaktverbots, welches er zu O.________ gehabt habe. Er habe mit ihr telefonischen Kontakt gehabt, was sie nicht gedurft hätten, weshalb er inhaftiert worden sei. Er habe seinen Sohn nicht mehr gesehen, seit dieser sechs Monate alt sei. Wenn er, der Beschuldigte, aus der Haft sei und wieder arbeiten gehe, wolle er weiterhin dafür kämpfen, dass er wieder ein Be- suchsrecht habe. Er habe ein wöchentliches Besuchsrecht von eineinhalb Stunden erhalten, aber seit er wieder inhaftiert sei, sei es schwierig. Aktuell sei das Be- suchsrecht sistiert und sobald er entlassen werde, müsse er alles befolgen, um dieses wieder zu erhalten (pag. 1077 f. Z. 38 ff.). Auf weitere Frage hin, weshalb sie an der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben hätten, sie würden noch nicht zusammenwohnen, obwohl sie doch zusammengewohnt hätten, gab der Beschul- digte an, sie hätten dies versteckt, weil es verboten gewesen sei, dass er bei ihr wohne. O.________ habe aber keinen Tag ohne ihn gekonnt, weshalb er jeden Tag dort gewesen sei. Versteckt hätten sie es, weil O.________ es so gewollt habe (pag. 1078 Z. 22 ff.). Dass der Beschuldigte für seinen Sohn Alimente bezahlen würde, ist – wie hiervor bereits erwähnt – nicht aktenkundig. Anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung lag jedenfalls kein Unterhaltsvertrag vor (pag. 783 Z. 2, Z. 44 f.) und die Aussagen dazu, was der Beschuldigte an den Ausgaben für den Sohn bezahle, blieben vage mit Beteiligung an «Lebensmitteln, an der Babynah- rung, den Windeln, den Spielsachen und an gemeinsamen Ausflügen» (pag. 783 Z. 3 ff.). Dass der Beschuldigte von seinem damaligen Lohn von rund CHF 3'900.00 die Hälfte, mithin rund CHF 2'000.00, an die Lebenshaltungskosten von O.________ und dem gemeinsamen Sohn bezahlte, wie O.________ ausführ- te (pag. 783 Z. 9 ff.), wirkt angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die ei- genen Lebenshaltungskosten auch bestreiten musste, wenig glaubhaft. Zudem gab der Beschuldigte an, er könne nicht mit O.________ zusammenwohnen, weil er seine Betreibungen, Schulden und sonstigen Rechnungen abbezahlen müsse (pag. 785 Z. 23 ff.; pag. 789 Z. 15 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung mach- te der Beschuldigte ebenfalls nichts dergleichen geltend, wonach er Alimente für seinen Sohn zahlen würde und eine sonstige finanzielle Unterstützung ist ange- sichts der Entwicklungen nach der erstinstanzlichen Verhandlung unwahrschein- lich. Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu O.________ und zum gemeinsamen Sohn vor- liegt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich der Beschuldigte seit Sommer 2023 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet und die Aufrechterhaltung einer Be- ziehung dadurch deutlich schwieriger ist. Jedoch bestand mit Blick auf die Aus- führungen hiervor eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung auch schon vor der Haft nicht, sondern wurde vom Beschuldigten und O.________ beschöni- gend dargestellt. 57 Zur familiären Situation des Beschuldigten in Bezug auf seine Mutter und seinen Halbbruder führte die Vorinstanz aus, es würden keine Unterstützungspflichten be- stehen. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern die Mutter des Beschuldigten aufgrund ihrer Krankheit auf seine Unterstützung angewiesen sei; dies sei von ihm auch nicht konkret ausgeführt worden. Der Beschuldigte habe zudem angegeben, sich um keine weitere Person (ausser seinem Sohn und O.________) kümmern zu müssen (pag. 872, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies konnte der Beschuldigte auch oberinstanzlich nicht plausibel darlegen. Auf konkrete Frage hin führte er aus, die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Halbbruder sei immer perfekt und der Kontakt immer gut gewesen. Seinen Halbbruder habe er schon lange nicht mehr gesehen, weil er halt jünger sei. Seine Mutter habe ihn nur ab und zu besucht, weil er halt weiter weg sei, weshalb sie nur telefonischen Kontakt ge- habt hätten. Auf Frage, ob die Mutter anderweitige Unterstützung erhalte, wenn er aktuell im Gefängnis sei, antwortete der Beschuldigte, sie brauche immer Unter- stützung und sollte eine solche eigentlich auch ein bisschen von seinen Kollegen erhalten. Sie habe allgemein IV und von der Spitex erhalte sie auch Unterstützung wegen der Wäsche und dem Einkaufen. Für den Rest sei er zuständig (pag. 1070 Z. 1 ff.). Auf Frage, wie die konkrete Unterstützung für seine Mutter aussehe, wenn er nicht in Haft sei, antwortete der Beschuldigte, er unternehme viel mit ihr und sei- nem Halbbruder, helfe zu Hause mit schwierigen Sachen, wenn etwas kaputtgehe oder so. Die Spitex helfe nur einmal in der Woche mit Einkaufen. Wenn sie sonst etwas brauche, sei er derjenige, der sie fahre, zumal er der Einzige sei, der die Au- toprüfung habe. Sie hätten zudem einfach eine richtige Verbindung zu Hause, die sie glücklich mache; ohne einander seien sie verloren. Erneut danach gefragt, was er konkret für seine Mutter mache, führte der Beschuldigte aus, er koche, mache die Wäsche, putze und gehe mit seinem Halbbruder raus, wenn sie ihre Ruhe brauche. Er habe sie auch schon oft ins Spital gebracht und sei immer in ihrer Nähe, wenn sie etwas brauche (pag. 1076 f. Z. 37 ff.). Auf Frage, was er für seinen Halbbruder tue, antwortete der Beschuldigte, er lehre ihm viel, beispielsweise sportliche Sachen. Durch ihn habe sein Halbbruder auch mehr Selbstvertrauen, was wichtig sei. Sein Halbbruder gehe in eine normale Schule und er habe alles, was er brauche. Er brauche aber auch ihn, den Beschuldigten, was er ihm gerne gebe. Meistens komme sein Halbbruder am späteren Nachmittag von der Schule nach Hause, worauf er ihm etwas koche oder ihn zum Joggen oder ins Fitness mit- nehme. Am Wochenende würden sie auch viel zusammen unternehmen (pag. 1077 Z. 10 ff.). Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass der Beschuldigte für seine Mutter und seinen Halbbruder eine wichtige Bezugsperson darstellt, erweist sich die Unterstützung, welche der Beschuldigte (zumindest bis zu seiner Inhaftie- rung im Juli 2023 bzw. Februar 2024) leistete, nicht als eine über das normale Mass hinausgehende Betreuung. Daran vermögen auch die von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichten Unterlagen nichts zu ändern (pag. 1096 ff.). Die Mut- ter des Beschuldigten erhält sowohl von der IV als auch der Spitex behördliche Hil- fe, während der Halbbruder des Beschuldigten – anders als der Beschuldigte meint – auf eine Sonderschule geht. Beides scheint relativ gut und auch ohne die Hilfe des Beschuldigten zu funktionieren, zumal dieser zufolge seiner Inhaftierung auch in den letzten Monaten keine Hilfe leisten konnte. 58 16.1.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Ein- gliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr sowie wiederholte Delinquenz Die Muttersprache des Beschuldigten ist Arabisch, daneben spricht er Deutsch (auch Mundart) und Französisch (pag. 358 Z. 30). Da er den grössten Teil seiner Kindheit in Marokko verbrachte, ist mit dem Migrationsdienst davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor mit der Kultur, der Sprache und den Gegeben- heiten seines Heimatlandes vertraut ist (pag. 961). Der Beschuldigte hat eine ab- geschlossene Anlehre, spricht mehrere Sprachen und verfügt gemäss eigenen An- gaben noch über ein paar Verwandte in Marokko, mit welchen er zumindest ab und zu noch Kontakt zu pflegen scheint. Vor nicht allzu langer Zeit, im Jahr 2022, reiste der Beschuldigte überdies für drei Wochen nach Marokko. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, die einer Wiedereingliederung des Beschuldigten im Heimat- land entgegenstehen würden. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zwar zu Protokoll, sein Arabisch sei nicht mehr so gut, da es nicht seine erste Sprache sei, und schreiben könne er gar nicht, lesen nur ein bisschen. Dass er in Marokko einen Beruf haben könnte, sei zu 100% ausgeschlossen und er wäre verloren dort. Seine Familie, seine engsten Freunde und Kollegen seien in der Schweiz und er habe seine Kindheit hier verbracht und sei hier aufgewachsen. Seit 22 Jahren befinde er sich in der Schweiz, weshalb es für ihn unmöglich wäre, in Marokko zu leben, insbesondere wegen seines Sohnes. Er [der Beschuldigte] wäre psychisch fertig und könnte auch nirgends in Marokko wohnen, weil er nie- manden hätte (pag. 1075 Z. 7 ff.). Wenn auch verständlich ist, dass eine Wieder- eingliederung in Marokko nach seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hart erscheint, vermögen die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe eine solche nicht als unmöglich erscheinen lassen. Dass der Beschuldigte im Heimatland keine Familie hat, machte er oberinstanzlich das erste Mal geltend, führte aber gleichzei- tig aus, dass er mit seiner Familie, die teilweise in Marokko, teilweise in Spanien lebe, ab und zu noch schreiben würde (pag. 1074 Z. 25 ff.). Zudem ist seine Mut- tersprache – wenn auch nicht in Bezug auf Fachbegriffe – intakt, so dass sich der Beschuldigte problemlos verständigen kann. Einer besseren sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz stünde grundsätzlich nichts entgegen. Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass sich der Beschuldigte ak- tuell im vorzeitigen Strafvollzug befindet und auch gestützt auf das vorliegende Ur- teil noch ein Jahr Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. Ob er mit Blick darauf nach wie vor über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme seiner Arbeit bei Z.________ verfügen wird, ist unklar, zumal der Beschuldigte keinen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, der seine diesbezüglichen Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung untermauert hätte. Die berufliche und damit auch die finanzielle Zu- kunft des Beschuldigten muss somit als höchst unsicher bezeichnet werden. Der Beschuldigte gab oberinstanzlich zudem an, er könne bei seinem Kollegen woh- nen, wolle sich aber eine eigene Wohnung suchen (pag. 1075 Z. 30 ff.). Angesichts seiner Vielzahl an Betreibungen ist ebenfalls fraglich, ob ihm dies gelingen wird. Schliesslich befindet sich der Beschuldigte seit über 22 Jahren in der Schweiz, was eine lange Aufenthaltsdauer ist. Dennoch ist er bis heute nicht besonders sozial in- tegriert. Dass sich dies inskünftig ändern wird, ist nicht ersichtlich und wurde vom 59 Beschuldigten auch nicht dargetan. Insgesamt sind die Aussichten auf Wiederein- gliederung daher getrübt. In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die wiederholte Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten rund zehn Jahre fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei er ungefähr im Zweijahresrhythmus delin- quierte. Dabei handelte es sich um Delikte wie mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie, Geldwäscherei und Urkundenfälschung. Bereits vor drei Jahren wurde der Beschuldigte zudem wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verurteilt, wobei die Tat im Sommer 2020 begangen wurde. Ob- wohl der Beschuldigte erwischt und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, hielt es ihn nicht davon ab, in D.________ und Umgebung Betäubungsmittel zu verkau- fen, auch nicht, als er im Oktober 2021 einen Strafbefehl erhielt, was seine Unbe- lehrbarkeit verdeutlicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 5. Juli 2024 er- neut verurteilt wurde. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist und in der vorliegenden Beurteilung grundsätzlich nicht mitberücksichtigt werden darf, zeigt es, dass sich die Strafverfolgungsbehörden erneut mit dem Beschuldigten beschäf- tigen mussten. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten muss mit Blick auf die ge- machten Ausführungen als erheblich bezeichnet werden. 16.1.4 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte befindet sich seit 22 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, was als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse seiner- seits an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Aktuell verfügt er noch über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 11. Dezember 2023 jedoch abgelaufen ist. Die deutsche Sprache (inkl. Mundart) beherrscht der Beschuldigte gut. In sozialer und beruflicher Hinsicht ist er indes seit Jahren nicht richtig inte- griert. Der Beschuldigte schloss zwar eine zweijährige Anlehre ab, arbeitete in der Folge aber nicht auf seinem erlernten Beruf und musste ab Ende 2008 bis im März 2019 vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden. Zwar sind gewisse Bemühun- gen des Beschuldigten betreffend Arbeitssituation in den letzten Jahren ersichtlich. So arbeitete er im Jahr 2021 bis 2022 in einem W.________ und anschliessend für ein weiteres Jahr bei der Firma X.________, wo ihm im Mai 2023 gekündigt wurde. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende 2023 arbeitete der Beschuldigte – wenn auch nur knapp einen Monat – bei Z.________ in einem Y.________, bevor er wieder in Haft versetzt wurde. Angesichts der langen Zeit, während welcher der Beschuldigte vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden musste, kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1090) nicht von ei- nem vorbildlichen Arbeitsverhalten gesprochen werden. Über den Beschuldigten sind zudem Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine von fast CHF 27'000.00 verzeichnet. Dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, ist fraglich, zumal nicht zweifelsohne feststeht, dass der 60 Beschuldigte – wie von ihm zu Protokoll gegeben – «nach der Gerichtsverhand- lung» wieder bei Z.________ arbeiten können wird, da er gestützt auf das vorlie- gende Verfahren noch eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird verbüssen müs- sen. Die finanzielle Zukunft des Beschuldigten muss insgesamt als unsicher be- zeichnet werden. In sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte ebenfalls nicht besonders integriert. Er scheint zwar einen gewissen Freundeskreis bzw. zumindest einen Kollegen zu haben, zu welchem er gemäss eigenen Angaben nach der Haft wieder (vorübergehend) ziehen will. Ausserberufliche Tätigkeiten, die den Beschuldigten als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden, sind jedoch nicht be- kannt. Über den Beschuldigten sind sodann mehrere rechtskräftige Vorstrafen ver- zeichnet, ein weiteres Strafverfahren wurde im April 2024 eröffnet und ist seither hängig. Sowohl bei den rechtskräftigen Verfahren als auch beim im April 2024 eröffneten hängigen Verfahren handelt es sich nicht lediglich um Bagatellen, son- dern teilweise gar um einschlägige Delikte. Im August 2023 wurde der Beschuldigte (betreffend das Verfahren in Solothurn) in Untersuchungshaft versetzt und Mitte Dezember 2023 unter der Bedingung von Ersatzmassnahmen entlassen. Bereits im Februar 2024 musste der Beschuldigte jedoch wieder inhaftiert werden, zumal er sich nicht an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten hatte. Aktuell be- findet sich der Beschuldigte aufgrund des Verfahrens im Kanton Solothurn im vor- zeitigen Strafvollzug. Mit Blick auf diese Ausführungen wird deutlich, dass der Be- schuldigte nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut und er leidet an keinen Krankheiten. Der Beschuldigte ist geschieden bzw. getrennt und Vater eines zweijährigen Soh- nes, zu welchem er seit Juli 2023 und damit mehr als einem Jahr keinen Kontakt mehr pflegt. Aktuell besteht damit weder eine Beziehung zur Kindsmutter, O.________, noch zum Sohn. Die Betreuungspflichten des Beschuldigten gegenü- ber seinem Sohn beschränkten sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf gemeinsame Ausflüge mit ihm und O.________ sowie auf die Betreuung seines Sohnes während eines Tages pro Woche, wenn O.________ arbeitete. Heute be- treut der Beschuldigte seinen Sohn nicht mehr, was daran liegt, dass der Beschul- digte im vorzeitigen Strafvollzug ist. Auch in finanzieller Hinsicht erhält die Kinds- mutter vom Beschuldigten keine Unterstützung, weder durch Alimente noch sonst- wie. Zutreffend ist zwar, dass Kinder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei beiden Elternteilen aufwachsen sollten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Familienleben auch tatsächlich gelebt wird, was vorliegend keineswegs der Fall ist. Auch bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bestand zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn keine echte, nahe und gelebte Be- ziehung; dies veränderte sich im Verlaufe des Verfahrens auch nicht. Der zweijäh- rige Sohn hatte somit keine Bezugsperson im Beschuldigten. Hinsichtlich der Mut- ter und des Halbbruders des Beschuldigten verkennt die Kammer nicht, dass der Beschuldigte eine wichtige Bezugsperson für diese darstellt. Dies geht jedoch nicht über eine normale soziale Bindung hinaus. Der Beschuldigte konnte nicht plausibel darlegen, inwiefern seine Mutter und sein Bruder auf seine Anwesenheit zwingend angewiesen wären; stattdessen zählte er (alltägliche) Arbeiten auf, die allesamt auch von Behörden (z.B. die Spitex) erledigt werden können. Hinzu kommt, dass 61 der Beschuldigte seit August 2023 bzw. seit Februar 2024 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug ist und somit bereits in der Vergangenheit keine Unterstützung mehr leisten konnte. Dass seine Mutter und sein Bruder dabei nicht zurechtgekommen wären, ist nicht ersichtlich. Der Kontakt kann mittels gängige Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die familiäre Situation des Be- schuldigten steht einer Landesverweisung somit insgesamt nicht entgegen. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist nach Überzeugung der Kammer möglich. Dem 34-jährigen Beschuldigten, der nach wie vor Arabisch spricht, ist zu- zumuten, sich ein Leben in Marokko aufzubauen. Dabei kann er insbesondere in beruflicher Hinsicht auf seine in der Schweiz abgeschlossene Anlehre zurückgrei- fen. Einer besseren Eingliederung hier in der Schweiz stünde zwar grundsätzlich ebenfalls nichts entgegen. Indes ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten auch nach 22 Jahren Anwesenheit nicht gelungen ist, sich nachhaltig zu integrie- ren. In beruflicher Hinsicht war der Beschuldigte trotz einiger Bemühungen in den letzten Jahren die meiste Zeit nicht integriert und musste vom Sozialdienst finanzi- ell unterstützt werden. Ob er nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe noch über die Stelle bei Z.________ verfügen wird, ist zudem fraglich. Dass der Beschuldigte über private Beziehungen gesellschaftlicher Natur verfügen würde, die über eine normale Integration hinausgehen, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht dargetan. Die Wiedereingliederungschancen in der Schweiz erweisen sich damit – wenn überhaupt – als nur minim besser gegenüber jenen im Heimatland. Die Rück- fallgefahr spricht sodann ebenfalls gegen das Vorliegen eines persönlichen Härte- falles. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte von Juli 2020 bis im März 2022, dies, obwohl er im Oktober 2021 ebenfalls wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Staatsanwaltschaft Kanton Basel-Stadt verurteilt wurde. Die ausgesprochene Strafe hielt den Beschuldigten offensichtlich nicht vor weiterer Delinquenz ab. Auch in den Jahren 2015, 2017 und 2019 musste der Beschuldigte aufgrund verschiedenster Delikte verurteilt und mit entsprechen- den Strafen sanktioniert werden. Seit Juli 2023 bzw. Februar 2024 befindet sich der Beschuldigte erneut in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Auch wenn das hängige Strafverfahren zufolge Unschuldsvermutung nicht mitberück- sichtigt werden darf, kann nicht davon gesprochen werden, dass sich beim Be- schuldigten eine positive Persönlichkeitsentwicklung abzeichnet. Die Rückfallgefahr muss als erheblich bezeichnet werden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen. 16.1.5 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgen- des festgehalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überwiegt bei Betäubungs- mitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regel- mässig, sofern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Auf- enthaltsstaat bestehen, aufgrund derer das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 62 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1, je mit Hinweisen, und 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5.). Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentli- chen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im mengenmässig qualifizierten Bereich strafbar gemacht und wurde dafür mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Die Grenze von 18 Gramm Kokain hat er mit dem Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von rund 55 Gramm reinem Kokain bzw. dem Erwerb, Besitz und Verkauf von rund 99 Gramm reinem Kokain insgesamt um ein Vielfaches überschritten und gefährde- te damit die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in der Schweiz in nicht unerheb- lichem Masse. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wiegt damit schwer. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschuldigten ent- gegen. Wie im Rahmen der Härtefallprüfung ausgeführt, ergibt sich ein solches vor allem aus seiner langen Aufenthaltsdauer von 22 Jahren in der Schweiz. Damit die privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung jedoch zu überwiegen vermögen, müssen besondere Bindungen zur Schweiz vorliegen. Sol- che weist der Beschuldigte vorliegend nicht auf, zumal er weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht (besonders) integriert ist. Auch seine familiären Bindun- gen vermögen das private Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht als höher zu gewichten. Der Beschuldigte pflegt keinen Kontakt mehr zu seinem zwei- jährigen Sohn und der Kindsmutter und die Unterstützung belief sich auch vorher nur auf ein paar gemeinsame Ausflüge oder eine zeitweise Betreuung, wenn O.________ am Arbeiten war. In finanzieller Hinsicht unterstützte der Beschuldigte seinen Sohn und die Kindsmutter bis zu seiner Inhaftierung im Juli 2023 nicht bzw. nur sehr gering. Zu seiner Mutter und seinem Halbbruder pflegt der Beschuldigte einen engen Kontakt und stellt für diese unbestrittenermassen eine wichtige Be- zugsperson dar. Dies geht jedoch nicht über eine normale Bindung hinaus, sondern betrifft mehrheitlich alltägliche Arbeiten im Haushalt sowie die Freizeitgestaltung hinsichtlich seines Halbbruders. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte im Juli 2023 inhaftiert wurde, sich seither nicht um die beiden kümmern konnte sowie der Tatsache, dass die Mutter Unterstützung von der Spitex erhält und sein Halb- bruder auf eine Sonderschule geht, stellt die Beziehung zu seiner Familie keinen Grund für ein Absehen von einer Landesverweisung dar. Zudem hielt es den Be- schuldigten nicht davon ab, im grossen Umfang mit Betäubungsmitteln zu handeln. Angesicht sämtlicher Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschul- digten die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht. Selbst bei An- nahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung somit nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen und es wäre eine Landesver- weisung anzuordnen. 63 16.1.6 Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Lan- desverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interes- senabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesver- weisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeit- punkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Es sind keine Gründe oder völkerrechtliche Verpflichtungen ersichtlich, die mit der Landesverweisung des Beschuldigten unmittelbar in Konflikt stehen würden oder den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lassen würden. Den Akten sind auch keine Hinweise zu ent- nehmen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung nach Marokko Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohen würde (pag. 961). Die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt noch- mals zu prüfen haben, ob Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vorlie- gen. 16.1.7 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landes- verweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Ju- ni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestal- ten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allge- meinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung 64 der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an ei- ner Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Die minima- le Dauer der Landesverweisung beträgt fünf Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Das Tatverschulden des Beschuldigten und die gestützt darauf ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten liegen zwar noch im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Weiter ist der Be- schuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft. Das Interesse an einer Fernhal- tung wiegt deshalb hoch. Auch die Legalprognose muss mit Blick auf die Aus- führungen unter Ziff. 16.1.4 hiervor als ungünstig bezeichnet werden. Die Kammer erachtet deshalb mit der Vorinstanz eine Dauer von sieben Jahren als den konkre- ten Verhältnissen angemessen. VII. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren in der Höhe von CHF 13'700.00 und Auslagen von insgesamt CHF 4'279.30 (pag. 822), ausmachend total CHF 17'979.30, werden zufolge Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 3'500.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch voll- umfänglich, womit er auch die gesamten oberinstanzlichen Kosten zu tragen hat. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs in Ziff. 5 erwähnt, ist auf die Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren in oberer Instanz nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen beim Festsetzen dieser Entschädigung in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die 65 Vorinstanz hat die effektive Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung angepasst (pag. 879), im Übrigen aber die geltend gemachten Aufwände übernommen. Dass sie dabei ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich, so dass auf die festgesetzte Entschädigung nicht mehr zurückzukommen ist. Rechts- anwalt E.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 14'503.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'503.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'204.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 7. August 2024 für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von insgesamt 44 Stunden, ausmachend total CHF 9'734.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend (pag. 1104 ff.). Davon entfallen gemäss detailliertem Tätig- keitsnachweis 18.91 Stunden auf die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhand- lung, was die Kammer angesichts des Umfangs sowie der Schwierigkeit der Sache als zu hoch erachtet. Der geltend gemachte Aufwand wird deshalb um 4 Stunden auf 14.91 Stunden gekürzt. Ebenfalls zu kürzen ist der veranschlagte Aufwand von 10 Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung inkl. Urteils- eröffnung. Die Parteiverhandlungen vom 8. August 2024 dauerten rund 3 Stunden, die mündliche Urteilseröffnung am Folgetag rund eine Stunde. Unter Gewährung einer weiteren Stunde für eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten beläuft sich die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung somit auf 5 Stunden. Damit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von insgesamt 35 Stunden, ausmachend total CHF 7'818.70 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'818.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 19. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Beim Aussprechen einer Landesverweisung ist auch zu prüfen, ob im Weiteren ei- ne Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 66 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschrei- bung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- geht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine sol- che Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Vor- aussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht ei- ne Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Im konkreten Fall wurde ei- ne Freiheitsstrafe von 30 Monaten ausgesprochen, unter Gewährung des beding- ten Vollzugs für 18 Monate. Daneben ergibt sich angesichts mehrerer Vorstrafen des Beschuldigten ein relevantes öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. Die ausgesprochene Landesverweisung ist deshalb im SIS auszuschreiben. 20. DNA-Profil und üED-Daten Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil- Gesetz). 67 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juni 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit angeblich begangen vor dem 23. Juni 2023, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Juni 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und anderswo; 3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage; 4. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 8'980.00 (Ass. G9) als Deliktserlös eingezogen wurde (Art. 70 StGB); 5. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden: - Mobiltelefon iPhone 12 in Hülle inkl. Kabel (Ass. G1) - Mobiltelefon iPhone 6 rosa (Ass. G2) - Mobiltelefon Samsung (Ass. G3) - 2 Notizbücher (Ass. G8) - 3 Minigrip mit weissem Pulver/Stein, mutmasslich Kokain, total ca. 2.8 Gramm brutto (Ass. D2) - Knisterbeutel mit weissem Pulver/Stein, mutmasslich Kokain, ca. 64 Gramm brutto (Ass. G10) - Div. leere neue Minigrip (Ass. D3) - Minigrip mit ca. 1.45 Gramm brutto weisses Pulver/Stein, mutmasslich Kokain (Ass. G11) - Box mit Verpackungsmaterial (Ass. G4) - Grammwage grau (Ass. G5) - Grammwage schwarz (Ass. G6) - Div. leere neue Minigrip (Ass. G7) - Minigrip mit weissem Pulver, ca. 937 Gramm brutto (Ass. H1) - Minigrip mit weissem Pulver, ca. 989 Gramm brutto (Ass. H2) - Coop-Plastiksack mit div. leeren neuen Minigrip (Ass. H3) - Plastikbox mit weissem Pulver (Ass. K1) - 2 Plastikbeutel mit weissem Pulver (Ass. K2) - 3 Minigrip und Plastikbox mit weissem Pulver (Ass. K3) - 1 Posten Minigrip div. Grössen (Ass. K4) 68 II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und an- dernorts 1. durch Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 62.4 g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 88 - 89%, entsprechend 55.5 g reines Kokain), festge- stellt am 8. März 2022 in D.________ und 2. durch Erwerb, Besitz und Verkauf von total 117.8 g Kokaingemisch (mit einem Rein- heitsgrad von 83 - 89%, entsprechend 98.9 g reines Kokain), begangen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 in D.________ und anderswo an folgende Ab- nehmer: - an I.________: 20 g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entspre- chend 16.6 g reines Kokain); - an J.________: 13 g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entspre- chend 10.8 g reines Kokain); - an K.________: 35 g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entspre- chend 29 g reines Kokain); - an L.________: 24 g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 83%, entspre- chend 19.9 g reines Kokain); - an M.________: 19.8 g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 89%, ent- sprechend 17.6 g reines Kokain) sowie 6 g Kokaingemisch (einem Reinheitsgrad von 83%, entsprechend 5 g reines Kokain); und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 92 Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'979.30. 69 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Kosten aus- geschieden. IV. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt E.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 59.50 200.00 CHF 11’900.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 891.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’466.70 CHF 1’036.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’503.65 volles Honorar CHF 14’875.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 891.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’441.70 CHF 1’266.00 Total CHF 17’707.70 nachforderbarer Betrag CHF 3’204.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 14'503.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'503.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3'204.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 70 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.58 200.00 CHF 1’916.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 76.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’992.80 CHF 153.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’146.25 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.42 200.00 CHF 5’084.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 63.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’247.40 CHF 425.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’672.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'818.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7'818.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die von ihm erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil- Gesetz). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt E.________ (auszugsweise betreffend Ziff. 18.1.) - Rechtsanwalt B.________ (auszugsweise betreffend Ziff. 18.2) 71 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Strafanstalt G.________ (nur Dispositiv, vorab per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) Bern, 9. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. Dezember 2024) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 72