2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (innert 10 Tagen; inkl. Begründung) Bern, 14. August 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 10. Februar 2025) Die Präsidentin i.V.: