für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'439.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern, der Kostenverlegung folgend, die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'439.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Für die weitere Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen. 31 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.