30 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I./6. hiervor). Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Er hat demnach dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'156.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'184.70 zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.