428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'177.0 als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 3'500.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1; Art. 24 Abs. a lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).