Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer es nicht als notwendig, dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Zwecken einen zusätzlichen Denkzettel zu verpassen. Mit Verweis auf die Erwägungen zum bedingten Vollzug (E. IV./20. hiervor) kommt die Kammer vielmehr zum Schluss, dass das vorliegende Verfahren und die daraus resultierende Verurteilung dem Beschuldigten bereits eine genügenden Lehre war.