Das Vorleben des Beschuldigten ist grundsätzlich unauffällig. Er lebt offensichtlich in intakten sozialen Verhältnissen. Zudem hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt verhalten. Unvorteilhaft ist seine mangelnde Schuldeinsicht. Es ist aber davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren ausreichend „Lerneffekt“ auf den Beschuldigten hat und ihn entsprechend von weiterer Delinquenz abhält. Der Beschuldigte zeigte sich während des Verfahrens beschämt. Es ist demnach nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft delinquiert.