Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich, wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Neben der strafrechtlichen Vorbelastung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (OFK-HEIM- GARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 42 N 7 ff.).