28 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen verlangt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (OFK-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 42 StGB N 6). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich, wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet.