20. Vollzugsform und Probezeit Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 379 f.; S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).