34 Abs. 2 StGB). Gemäss Leumundsbericht vom 7. August 2024 lebten der Beschuldigte sowie seine Ehefrau zum Urteilszeitpunkt von einer monatlichen AHV-Rente von je CHF 1'700.00 (pag. 453). Da der Beschuldigte gestützt auf diese Einkommensverhältnisse nahe am oder sogar unter dem Existenzminimum lebt, erscheint eine Reduktion seines Nettoeinkommens von CHF 1'700.00 um die Hälfte als geboten (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Damit resultiert eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 30.00.