Im Übrigen weist er jedoch jegliche Schuld von sich und will von der deliktischen Herkunft des Geldes nichts gewusst haben. Der Beschuldigte hat denn auch während dem Strafverfahren keine Anzeichen von Reue und Einsicht bezüglich den ihm vorgeworfenen Delikten gezeigt. Das fehlende Geständnis bezüglich des subjektiven Tatbestands und die fehlende Reue und Einsicht ist jedoch nicht straferhöhend zu werten, muss der Beschuldigte doch gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO nicht am Strafverfahren mitwirken und kann die Aussage verweigern, womit ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann.